StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 91a Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt
Schrifttum
Maleczky, Die Strafgesetznovelle 2017, JAP 2017/2018/7, 75; Tipold, Strafgesetznovelle 2017, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, JSt 2017, 181; Tipold, Strafgesetznovelle 2017 – Die Regierungsvorlage, JSt 2017, 277.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung und Konkurrenzen | |
VI. | Rechtfertigung |
I. Allgemeines
1
Zur Entstehungsgeschichte bzw zur Auslegung der gesetzlichen Umschreibung des Tatobjekts sowie der Tatbegehung während (nicht auch wegen) der Ausübung einer Kontrolltätigkeit vgl bei § 83 Rz 35 ff.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in einem tätlichen Angriff auf einen Kontrollor bzw Lenker eines Massenbeförderungsmittels (vgl dazu § 83 Rz 37 f). Ein tätlicher Angriff setzt eine wider den Körper des Opfers gerichtete Tätigkeit, eine unmittelbar auf diesen (dessen Körper) zielende Einwirkung voraus (so schon ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 411; 12 Os 23/81), damit etwa auch das (folgenlose) Versetzen von Stößen (13 Os 147/96) oder derart heftiges Reißen am Uniformhemd, dass der Stoff beschädig...