StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Z 1 beruht auf Art 8 Abs 2 lit b (xvii) und Art 8 Abs 2 lit e (xiii) RS; Z 2 auf Art 8 Abs 2 lit b (xviii) und Art 8 Abs 2 lit e (xiv) RS; und Z 3 auf Art 8 Abs 2 lit b (xix) und Art 8 Abs 2 lit e (xv) RS.
2
Tatbestandsvoraussetzung für alle in § 321f normierten Einzeltaten ist, dass die Tat jeweils im Zusammenhang mit einem (internationalen oder nichtinternationalen) bewaffneten Konflikt oder einer militärischen Besetzung (vgl Art 2 GA I–IV) begangen wird (s den Kommentar zu ) und die verbotenen Kampfmittel (Z 1–3) als Mittel der Kriegsführung eingesetzt werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Einsatz gegen legitime militärische Ziele erfolgt oder nicht.
II. Äußere Tatseite
3
Z 1: Verwendung von Gift oder vergifteten Kampfmitteln. Gift ist eine Substanz, die durch ihre toxischen Eigenschaften wirkt und geeignet ist, den Tod oder einen schweren Gesundheitsschaden zu bewirken. Sofern im Rahmen eines Kampfmitteleinsatzes giftige Substanzen freigesetzt werden oder entstehen, ist die...