StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Täter kann nur sein, wer Beamter (iSd § 74 Z 4) ist (echtes Amtsdelikt).
II. Tatobjekt
2
Geschützt sind:
Gefangene, ds Strafgefangene, Untersuchungsgefangene, Personen in gerichtlicher oder sicherheitsbehördlicher Verwahrungshaft, in Auslieferungshaft oder in Schubhaft, weiters Verwaltungsstrafgefangene und von Sicherheitsorganen gemäß § 35 VStG Festgenommene, nicht aber „Manövergefangene“ im Zuge einer Truppenübung des Bundesheeres (SSt 50/54 = EvBl 1980/55 = RZ 1980/23 = ÖJZ-LSK 1979/366);
sonst auf behördliche Anordnung Verwahrte, ds insb die Insassen einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter, aber auch Personen, die nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (BGBI 1990/155) gegen oder ohne ihren Willen in einer Krankenanstalt angehalten werden, Personen, die sich (gemäß § 93 Abs 4 StPO oder § 325 ZPO) in Beugehaft befinden, sowie solche, über die im Rahmen der Sitzungspolizei des Vorsitzenden/Einzelrichters eine Freiheitsstrafe nach § 233 Abs 3 StPO verhängt wurde...