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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung

Christoph Aichinger

Schrifttum

S bei § 302 und § 304.

Die durch das KorrStrÄG 2012 (BGBl I 2012/61) vorgenommenen Änderungen des § 306 lassen keine Beibehaltung der in den Vorauflagen vorgenommenen Randnummerierung bei der Neubearbeitung zu.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 3
II.
Tatsubjekt
4
III.
Äußere Tatseite
5- 8
IV.
Innere Tatseite
9- 11
V.
Abgrenzung
12- 17
VI.
Strafe
18, 19

I. Allgemeines

1

Erstmals wurde durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, eine inhaltlich ähnliche Bestimmung geschaffen (§ 304 Abs 2 aF). Durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, wurde die „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme“ in § 306 unter Strafe gestellt. Eine weitreichende Änderung erfuhr § 306 durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, mit welchem der Tatbestand in seiner heutigen Form neu gefasst wurde.

2

§ 306 Abs 1 pönalisiert das Fordern eines Vorteils bzw das Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen eines ungebührlichen sowie nicht geringfügigen Vorteils durch einen Amtsträger oder Schiedsrichter für eine zukünftige wohlwollende Behandlung.

3

Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.

II. Tatsubjekt

4

Täter kann nur ein Amtsträger (iS 74 Abs 1 Z 4a) oder ein Schiedsrichter (iSd § 74 Abs 1 Z...

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