StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 300 Befreiung von Gefangenen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Das Delikt des § 300 zählt zwar nach der systematischen Einordnung in den 21. Abschnitt zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege; geschütztes Rechtsgut ist aber nicht die Rechtspflege, sondern die gerichtlich oder verwaltungsbehördlich begründete Verwahrungsgewalt des Staates über Gefangene (idS Tipold, SbgK § 300 Rz 6; ähnlich Pallin, WK § 300 Rz 1: Die Staatsgewalt auf dem Gebiet der Gefangenenhaltung; Pilnacek/Świderski, WK2 § 300 Rz 2). Soweit die Befreiung eines Gefangenen zugleich auch Begünstigung ist, tritt § 300 gegenüber § 299 als subsidiär zurück; gleiches gilt im Verhältnis zu § 196.
II. Tatsubjekt
1a
Der Täter kann außer dem Gefangenen selbst jeder sein, daher auch ein Mitgefangener. Der Gefangene ist aber zufolge Abs 2 auch dann nicht strafbar, wenn er einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen.
III. Tatobjekt
2
Objekt ist ein Gefangener, das ist eine Person, die aufgrund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird. Dazu gehören Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Verwaltungsstrafgefangene, Personen, die eine in einem Freiheitsentzug (Primär- oder Ersatzfreiheitsstrafe) bestehende Ordnungs- oder Beugestrafe verbüßen, ferner Personen, die sich in Auslieferungs-, Übergabe- (§ 18 EU-JZG) oder Schubhaft (