StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
Schrifttum
Rauter, Die Bedeutung von Tätigkeitsdelikten im österreichischen Kriminalstrafrecht, in: Lagodny (Hrsg), Strafrechtsfreie Räume in Österreich und Deutschland (2015) 85; s im Übrigen bei § 297.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
V. | Strafe | |
VI. | Straflosigkeit nach Abs 2 |
I. Allgemeines
1
Die Strafrechtspflege wird nicht nur dadurch gefährdet, dass ein Unschuldiger verleumdet wird, sondern auch dadurch, „dass ohne Beschuldigung einer bestimmten Person als Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht wird, die überhaupt nicht begangen wurde“ (EBRV 1971, 448). § 298 soll daher verhindern, dass der Strafverfolgungsapparat, insb die Kriminalpolizei, missbräuchlich und letztlich sinnlos in Anspruch genommen wird (vgl SSt 51/60 = JBl 1981, 603; SSt 56/56; SSt 56/97). Die Strafvorschrift ergänzt jene des § 297; sie greift nur ein, wenn die Tat nicht die Merkmale der Verleumdung erfüllt.
II. Äußere Tatseite
2
Tatbildlich handelt, wer einer Behörde (iSd § 151 Abs 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit (geri...