StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 295 Unterdrückung eines Beweismittels
Schrifttum
Kienapfel, Reichweite und Grenzen der Begünstigung, StPdG 21, 45; Schwaighofer, Die Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB – Versuch einer erträglichen Auslegung, ÖJZ 1995, 376; s im Übrigen bei § 293.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 295 ergänzt die Bestimmung des § 293 (Fälschung eines Beweismittels), zumal auch die Unterdrückung von Beweismitteln geeignet ist, die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu beeinträchtigen (s hiezu § 293 Rz 1). Der Tatbestand ist jenem der Urkundenunterdrückung (§ 229) nachgebildet.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat sind Beweismittel iSd § 293. Vgl hiezu daher § 293 Rz 2 f. Allerdings kommen nur solche Beweismittel als Deliktsobjekt in Betracht, die
zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt sind und
über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf.
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„Zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlun...