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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 294 Tätige Reue

Peter Zöchbauer/Daniel Bauer

Schrifttum

S bei § 293.

1

Wegen Fälschung eines Beweismittels ist nicht zu bestrafen, wer

1.

freiwillig, dh ohne physischen oder psychischen Zwang,

2.

den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder

3.

die zur Irreführung geeigneten Veränderungen am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.

2

Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauchs nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, kommt auch derjenige in den Genuss tätiger Reue, der sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

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