StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
Schrifttum
Eder-Rieder/ Mitterauer, Bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2008, 50; Haller, Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001, RZ 2002, 102; Höpfel, Die Unterbringung minder Gefährlicher nach § 21 Abs 1 StGB, in: Moos-FS (1997), 69; Medigovic, Aktuelles zur Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2001, 401; Ratz, Bedingte Nachsicht und Entlassung bei geistig abnormen Rechtsbrechern, RZ 2004, 2.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Ausreichende Hintanhaltung der Gefährlichkeit | ||
B. | Nachsicht nur zugleich mit der Strafe | ||
III. | Bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher | ||
IV. | Probezeit |
I. Allgemeines
1
§ 45 ermöglicht die bedingte Nachsicht der Maßnahmen nach den § 21 Abs 1 und Abs 2 sowie – wie auch in der Fassung zuvor – § 22. Alle übrigen vorbeugenden Maßnahmen (die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter [§ 23], die Einziehung [§ 26, aber auch zB § 34 SMG] sowie das Tätigkeitsverbot nach § 220b) können nicht bedingt nachgesehen werden...