StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
Schrifttum
Jesionek/Birklbauer, Nebenfolgen einer gerichtlichen Verurteilung, RZ 2005, 50; Jesionek/Birklbauer/Rauch, Nebenfolgen einer gerichtlichen Verurteilung. Rechtslage zum , RZ 2012, 4; s auch bei § 43 und 43a.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des Abs 1 gilt für jene Fälle, in denen eine strafbare Handlung sowohl mit Freiheits- als auch (obligatorisch oder fakultativ) mit Geldstrafe bedroht ist und beide Strafen nebeneinander verhängt werden oder in denen zufolge des Kumulationsprinzips (§ 28 Abs 2) eine Freiheits- und eine Geldstrafe verhängt werden müssen (näher dazu Birklbauer, SbgK § 44 Rz 13 ff).
2
Liegen hinsichtlich beider Strafen die Voraussetzungen des § 43 vor, so sind beide Strafen (zur Gänze) bedingt nachzusehen. Bedarf es hingegen aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen der Vollziehung einer der beiden Strafen, so ist diese Strafe unbedingt zu verhängen und nur die andere Strafe (zur Gänze) bedingt nachzusehen. Es kann aber auch hinsichtlich beider Strafen oder zumindest einer von ihnen mit teilbedingter Str...