StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 259 Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert (in Form eines eigenen Delikts) die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem echten Militärdelikt.
1a
So wie bei den Amtsdelikten wird auch bei den Militärdelikten unterschieden zwischen
2
echten (eigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die nur von einem Soldaten (iSd § 2 Z 1 MilStG) als unmittelbarem Täter begangen werden können, und
3
unechten (uneigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die auch von einem Nichtsoldaten begangen werden können, die aber mit strengerer Strafe bedroht sind, wenn sie ein Soldat begeht (zB § 31 MilStG – militärischer Diebstahl).
4
Die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem unechten Militärdelikt bestimmt sich nach § 14 Abs 2 (Eder-Rieder, SbgK Vorbem §§ 259 f Rz 3); die Soldateneigenschaft betrifft diesfalls die Schuld des Täters, sodass, wer einen Soldaten zu einem militärischen Diebstahl (§ 31 MilStG) bestimmt, wegen §§ 127 ff zu bestrafen ist (vgl auch SSt 31/115). Für die Beteiligung eines Nichts...