StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
Schrifttum
Schnek, Das Staatsschutzgesetz, JBl 1936, 359.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht nahezu wörtlich jener des § 17 StaatsschutzG.
II. Äußere Tatseite
2
Tatbildlich handelt, wer zum Nachteil Österreichs (nach Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 256 Rz 4 ist zum Nachteil Österreichs nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern beschreibt einen erweiterten Vorsatz) einen geheimen Nachrichtendienst
einrichtet,
betreibt oder
wie immer unterstützt.
3
Nachrichtendienst ist eine Einrichtung, die der Beschaffung, dem Austausch oder sonst der Übermittlung von Nachrichten welcher Art auch immer dient und die (als „Dienst“) auf längere Dauer eingerichtet ist, wobei die Nachrichtenerfassung und ‑übermittlung nach bestimmten Regeln erfolgt. Eine bloß gelegentliche Übermittlung einzelner Nachrichten stellt noch keinen Nachrichtendienst dar (EBRV 1971, 396). Geheim ist ein Nachrichtendienst, wenn sein Bestehen oder doch der Umstand, dass er zum Nachteil Österreichs betrieben wird, vor den (inländischen) Behörden verborgen gehalten wird. ...