StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
Schrifttum
S bei § 252.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tatsubjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Straflosigkeit bei sog illegalen Staatsgeheimnissen | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 253 ergänzt § 252 insoweit, als damit anderweitige Preisgaben von Staatsgeheimnissen erfasst werden, vorausgesetzt, dass eine besondere rechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses besteht. Das Delikt ist somit im Wesentlichen gegen Indiskretion von sog Geheimnisträgern gerichtet.
II. Tatobjekt
2
Geschützt sind Staatsgeheimnisse. Es gilt hiezu das zu § 252 und insb zu § 255 Gesagte.
III. Tatsubjekt
3
Tatsubjekt kann nur sein, wer zufolge einer ihn im Besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung eines Staatsgeheimnisses verhalten ist. Eine jedermann treffende allgemeine Rechtspflicht genügt nicht; Täter kann nur ein sog Geheimnisträger sein. Es muss sich dabei nicht unbedingt um einen Beamten (Militärangehörigen etc) handeln. Auch ein Techniker einer privaten Firma, die Arbeiten an militärischen Objekten durchführt, kann Täter sein, wenn er besonders zur Verschwiegenheit verpflicht...