StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 238 Wertzeichenfälschung
Schrifttum
Hartig, Strafbarkeit des Gebrauchs verfälschter Anwohnerparkkarten als Betrug? – Bemerkungen zu 14 Os 116, 117/95, JBl 1997, 23; Kienapfel, Urkunden im Strafrecht (1967); Kienapfel, Der Begriff der Urkunde im österreichischen Strafrecht, JBl 1973, 337 = Urkunden und andere Gewährschaftsträger (1979), 235; Schwab, Fahrzeugpapiere und § 224 StGB, RZ 2000, 201; Steininger, Urkunden- und Beweiszeichendelikte im Strafgesetzbuch, Bezauer Tage 1979, 145; Wach, Die Autobahnvignette – ein neues Wertzeichen, ÖJZ 1999, 414.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
A. | Abs 1 | ||
B. | Abs 2 | ||
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Wertzeichen sind weder Urkunden (iSd § 74 Abs 1 Z 7) noch Geld oder Wertpapiere; sie sind daher, soweit es sich um amtliche Wertzeichen handelt, durch § 238 gesondert geschützt.
II. Tatobjekt
2
Objekt sind amtliche Wertzeichen, das sind solche Zeichen (meist aus Papier), die nach amtlicher Anordnung zur Entrichtung von Abgaben, Gebühren und anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen bestimmt sind und deshalb mit einem festen Wert im Verkehr stehen (Oshidari, SbgK § 238 Rz 7)...