StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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Vorbemerkungen zu den § 232–241h
1
Die § 232 bis 241g erfassen strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln. Pönalisiert sind einerseits die Fälschung von Papier- und Hartgeld, andererseits die Fälschung besonders bezeichneter Wertpapiere und die Fälschung von Wertzeichen. Soweit dabei das Tatobjekt dem Begriff der Urkunde entspricht, kommen ausschließlich die § 232 ff bzw § 241a ff zur Anwendung (Exklusivität der verschiedenen Fälschungsdelikte; vgl Oshidari, SbgK Vorbem § 232–241 Rz 124 ff sowie § 241a Rz 44; Schroll, WK2 Vorbem zu § 232–241 Rz 2). Hinsichtlich unbarer Zahlungsmittel (zur Definition § 74 Abs 1 Z 10) sind insb ihre Fälschung sowie deren Entfremdung mit Strafe erfasst.
2
Geschütztes Rechtsgut ist die Zuverlässigkeit von Geld, geldähnlichen Wertpapieren und amtlichen Wertzeichen sowie unbarer Zahlungsmittel im Rechtsverkehr, mithin ein Rechtsgut der Allgemeinheit (Schroll, WK2 Vorbem zu § 232–241 Rz 1; siehe zu differenzierenden Betrachtungsweisen Oshidari, SbgK Vorbem § 232–241 Rz 8 mwN). Siehe zur Entwicklung dieses Abschnittes und den internationalen Vorgaben Oshidari, SbgK Vorbem § 232–241 Rz 4...