StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 215 Zuführen zur Prostitution
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Nach dem früheren Recht war die weibliche Prostitution unter gewissen Voraussetzungen (§ 5 LandstreichereiG) gerichtlich strafbar. Nach dem StGB stellt hingegen die Ausübung einer solchen Tätigkeit an sich keine gerichtlich strafbare Handlung dar; Verstöße gegen die bestehenden Vorschriften sind nur mehr verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. Hingegen sind zwei typische Begleiterscheinungen der Prostitution, nämlich das Zuführen einer Person zur Prostitution (§ 215) und die Zuhälterei (§ 216), weiterhin gerichtlich strafbar.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat kann eine Person männlichen oder weiblichen Geschlechts sein; es wird also nicht nur auf die Prostitution durch Frauen abgestellt, wenngleich dies der praktische Hauptanwendungsfall sein wird. Die Person darf zur Tatzeit die Prostitution nicht gewerbsmäßig ausüben; dass sie früher einmal in dieser Weise tätig gewesen war, ist ohne Belang (SSt 50/59 = EvBl 1980/108).
III. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlung besteht im Zuführen einer Person zur Prostitution.
4
Zuführen bedeutet hier jedes ...