StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung
Schrifttum
Faseth, Zur Auslegung des § 265 StPO, ÖJZ 1968, 454: Juhász, Zusatzstrafe gemäß § 31, 40 StGB auch in „Hybridfällen“? RZ 2010, 277; Kodek, Kein bedingter Strafaufschub bei Bedachtnahme gemäß § 265 StPO auf eine unbedingte Strafe? ÖJZ 1965, 645; Kunst, Strafbemessung (§§ 28 bis 35, 38 bis 41 RV), NStR I, 79; Melnizky, Zur Anwendung des § 265 StPO, ÖJZ 1967, 29; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht (1982); Schedlberger, Amtsverlust bei Verhängung einer Zusatzstrafe, ÖJZ 1987, 549; Wegscheider, Echte und scheinbare Konkurrenz (1980).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Grenzen des Strafrahmens | |
III. | Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 31 | |
IV. | Strafbemessung | |
V. | Ausländische Verurteilungen | |
VI. | Wertung als einzige Verurteilung | |
VII. | Geltung von § 28 Abs 1 und 2 |
I. Allgemeines
1
Die Grundsätze über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28) gelten nur dann, wenn über die konkurrierenden Straftaten gleichzeitig abgeurteilt wird. Ist ein Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden und stellt sich nachträglich heraus, dass er vor diesem Urteil noch eine andere Straftat (oder mehrere andere Straftaten) begangen hat, so kan...