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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 265

Bei Unterhaltsgewährung in Höhe der Luxusgrenze kein Anspruch auf Zuspruch eines einstweiligen Unterhalts

iFamZ 2021/196

§ 231 ABGB; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Erbringt der in einem Titel zu Geldunterhalt verpflichtete Vater unter Berücksichtigung von Naturalleistungen die angemessenen Unterhaltsleistungen für seine Tochter – hier in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs –, ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung unberechtigt. Die Luxusgrenze beinhaltet auch Privatschulkosten und die Prämien einer Krankenzusatzversicherung.

Der Vater wurde 2012 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 408 € für seine 2004 geborene Tochter M. verpflichtet. Dabei handelte es sich um den (damaligen) doppelten Regelbedarf abzüglich eines Drittels für die Zurverfügungstellung von Wohnraum und für die Zahlung von Betriebskosten. Er ist weiters für eine bereits volljährige Tochter unterhaltspflichtig. Seit bezieht er ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von zumindest monatlich durchschnittlich 5.900 €. Bis stellte er den beiden Töchtern und deren Mutter den Wohnraum zur Verfügung. Seit zahlt er für M. einen Geldunterhalt von 850 € monatlich (zuvor 550 € monatlich). Zusätzlich zahlt er weiterhin die Kosten der Privatschule von zumindest 500 € monatlich und eine Krankenzusatzversicherung für M. mit einer Prämie von 53,37 € monatlich.

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