StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 26 Einziehung
Schrifttum
Gaisbauer, Gerichtliche Einziehung von Waffen nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, GendRdSch 1977 (1), 7; Moos, Die vorbeugenden Maßnahmen im neuen österr Strafrecht, NStR I, 53.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzungen | |
III. | Absehen von der Einziehung | |
IV. | Anlasstat | |
V. | Subsidiarität |
I. Allgemeines
1
Die Einziehung ist die einzige sachbezogene vorbeugende Maßnahme (siehe auch Ratz, WK2 § 26 Rz 1). Als Sicherungsmittel zielt sie darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit, nämlich der instrumenta sceleris und der producta sceleris , entgegenzuwirken. In dieser Gefährlichkeit unterscheidet sich ua die Einziehung von der Konfiskation (siehe Fuchs/Tipold, WK-StGB2 [2012] § 19a Rz 2).
II. Voraussetzungen
2
Der Einziehung unterliegen Gegenstände,
die der Täter zur Begehung der Straftat verwendet hat,
die von ihm dazu bestimmt waren, bei Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder
die durch die Straftat hervorgebracht worden sind, vorausgesetzt, dass die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit dieser Gegenstände geboten ist, um der Begehung strafbedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
3
Es muss daher im Einzelfal...