StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung
Schrifttum
Kodek, Der Begriff der Gemeingefahr im österreichischen Strafrecht, ÖJZ 1981, 483; Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 562; Medigovic, Zu den Gemeingefährdungsdelikten der §§ 176 und 177 StGB, in: Platzgummer-FS (1995), 151; Schmoller, „Herbeiführung“, „Vergrößerung“ und „Hinderung der Bekämpfung“ einer Gemeingefahr, ÖJZ 1984, 387; Steininger, „Besonders gefährliche Verhältnisse“ (§ 81 Z 1 StGB) und „fahrlässige Gemeingefährdung“ (§ 177 StGB), in: Pallin-FS (1989), 435; Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, NStR II, 69.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 176 pönalisiert allgemein die vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr. Die Bestimmung kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Tathandlung unter die Tatbestände der §§ 169 (Brandstiftung), 171 (vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen) oder 173 (vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel) zu subsumieren ist; diesen gegenüber ist sie subsidiär (Flora, SbgK § 176 Rz 2, 36).
II. Tatobjekt
2
Schutzobjekt ist die körperliche Unverse...