StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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Vorbemerkungen zu den § 169–187
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Das StGB fasst die gemeingefährlichen Delikte – die früher zum Teil im StG verstreut, zum Teil in strafrechtlichen Nebengesetzen enthalten waren – in einem eigenen Abschnitt zusammen, wobei der Kreis dieser Delikte gegenüber dem früheren Recht durch mehrere neue Tatbestände erweitert wurde und auch weiterhin ausgedehnt wird. Entscheidendes Kriterium für die Einordnung in diesen Abschnitt war zunächst (allein) der gemeingefährliche Charakter der betreffenden Straftat, zumal auch die strafbaren Handlungen gegen die Umwelt (§§ 180 bis 183) als gemeingefährliche Handlungen in dem Sinn gestaltet waren, dass die Strafbarkeit grundsätzlich eine durch die Umweltbeeinträchtigung herbeigeführte Gefährdung von Menschen, Tieren usw voraussetzte. Seit der Neufassung dieser Strafbestimmungen durch das StRÄG 1987 ist nunmehr aber die Umwelt selbst (in ihren Erscheinungsformen als Gewässer, Luft usw) geschützt. Die betreffenden Handlungen sind nicht mehr schlechthin gemeingefährliche Handlungen, sondern (darüber hinaus) Handlungen gegen die Umwelt als solche (JAB 20, 21). Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, das Umweltstrafrecht in einem eigenen Abschnitt zu rege...