StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 160 Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Erster Deliktsfall (§ 160 Abs 1 Z 1) | ||
B. | Zweiter Deliktsfall (§ 160 Abs 1 Z 2) | ||
C. | Dritter Deliktsfall (§ 160 Abs 1 Z 3) | ||
D. | Vierter Deliktsfall (§ 160 Abs 2) | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 160 entspricht dem früheren § 486b StG. Die Bestimmung pönalisiert bestimmte Tätigkeiten („Umtriebe“) während eines bereits anhängigen Insolvenzverfahrens oder einer bereits angeordneten Geschäftsaufsicht, die geeignet sind, die Zwecke dieser Verfahren zu beeinträchtigen und dadurch die Befriedigungsrechte der Gläubiger zu gefährden bzw zu schädigen. Abs 1–3 sind Vermögensgefährdungsdelikte (Kirchbacher, WK2 § 160 Rz 1; Rainer, SbgK § 160 Rz 2). Zu Abs 2 s Rz 9a.
2
Es sind insgesamt vier Deliktsfälle zu unterscheiden, uzw:
die Stimmrechtserschleichung (Abs 1 Z 1);
der Stimmenverkauf (Abs 1 Z 2 erster Fall) und der Stimmenkauf (Abs 1 Z 2 zweiter Fall);
die passive Gläubigerbestechung (Abs 1 Z 3 erster Fall) und die aktive Gläubigerbestechung (Abs 1 Z 3 zweiter Fall);
die passive Bestechung bestimmter Organe des Insolvenzverfahrens bzw der G...