StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2019
                Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
§ 153a Geschenkannahme durch Machthaber
Schrifttum
Bertel, Untreue und Geschenkannahme durch Machthaber, wbl 1989, 239; Gangl, Strafbarer Förderungsmissbrauch (2004); Löschnigg/Schick, Vermittlungsprovisionen für Betriebsratskredite und Versicherungsverträge - arbeits- und strafrechtliche Problemlagen, DRdA, 2005, 229; Marqués/Kert, Strafrechtsänderungsgesetz 1998: Umsetzung des EU-Betrugs-Übereinkommens in Österreich, ÖJZ 1999, 213; Zierl, Konkurrenzfragen bei Straftatbeständen zur Sanktionierung von Korruption in der Privatwirtschaft - zugleich ein Denkanstoß zur Beseitigung des § 153a, JSt 2013, 241.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| I. | Allgemeines | ||
| II. | Tatsubjekt | ||
| III. | Äußere Tatseite | ||
| A. | Vermögensvorteil | ||
| B. | Wertgrenze | ||
| C. | Annahme | ||
| D. | Plichtwidriges Nichtabführen | ||
| IV. | Innere Tatseite | ||
| V. | Vollendung - Versuch | ||
| VI. | Beteiligung | ||
| VII. | Abgrenzung und Konkurrenzen | ||
| VIII. | Strafe | ||
| IX. | Tätige Reue | ||
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmung des § 153a wurde durch das StRÄG 1987 in das StGB eingefügt. Sie zielt darauf ab, die Fälle der unrechtmäßigen Bereicherung durch Provisionen oder sonstige Zuwendungen des Machthabers - ohne Vermögensschaden für den Machtgeber - aus dem Untreuetatbestand auszunehmen (vgl dazu Fabrizy, 12