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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 143 Schwerer Raub

Margarethe Flora

Schrifttum

Bertel, Einbruchsdiebstahl und bewaffneter Raub, StPdG VII, 37; Gaisbauer, Zum Waffenbegriff bei schwerem Raub, ÖS 1977 (4), 7; Krückl, Der Waffenbegriff des schweren Raubes, ÖJZ 1981, 566; Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ 1979, 421; Schmoller, „Kriminelle Vereinigung“ statt „Bande“ im österreichischen Strafrecht, in Putzer-FS (2004), 977; Wach, Herbeiführung schwerer Raubfolgen nach vollendetem Gewahrsamswechsel? ÖJZ 2003, 750. Vgl auch Schrifttum zu § 142.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 3
II.
Raub im Rahmen einer krimineller Vereinigung (Abs 1, 1. Fall)
4, 5
III.
Raub unter Verwendung einer Waffe (Abs 1, 2. Fall)
6- 15
IV.
Raub mit schweren Folgen (Abs 2)
V.
Strafe
VI.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
19- 23

I. Allgemeines

1

§ 143 normiert mehrere strafsatzändernde Umstände, die teils als Deliktsqualifikationen, teils als Erfolgsqualifikationen konzipiert sind. Mit dem StRÄG 1987 wurde der Gesellschaftsraub (Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter) ein Bandenraub und mit dem StRÄG 2002 wurde der Begriff „Bande“ durch „kriminelle Vereinigung“ ersetzt.

2

Der Raub wird zum schweren Raub

1.

nach Abs 1, 1. Fall bei Begehung eines Raub...

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