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§ 6 Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers
I. Kommentierung
Allgemeines
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Zusätzlich zu den „normalen“ Rücktrittsrechten des Bauträgers als Vertragspartner gemäß den § 918 ff ABGB wurde im § 6 ein gesondertes Rücktrittsrecht des Bauträgers für die „Anfangsphase“ des Vertrages vorgesehen, das im Gegensatz zu den genannten gesetzlichen Rücktrittsrechten im Bauträgervertrag oder im Zusammenhang mit dem Bauträgervertrag vereinbart werden kann.
Aus der Verwendung des Wortes „nur“ im § 6 Abs. 1 folgt, dass andere Rücktrittsrechte des Bauträgers nicht vereinbart werden dürfen (OGH 5 Ob 84/16p; davon ausgenommen sind die in der Praxis vorkommenden „Vereinbarungen“ über die ohnehin bestehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte gemäß § 918 ff. ABGB, siehe dazu auch Engin-Deniz2, Rz 1 zu § 6; Pittl, BTVG2 § 6, 67; Friedl, BTVG in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar2, § 6, Rz 1).
Insbesondere darf ein Rücktrittsrecht des Bauträgers für den Fall vereinbart werden, dass der Erwerber bei Fälligkeit ihm obliegende Zahlungen, die er nach den Bestimmungen des BTVG schuldet, nicht leistet und damit den Bauträgervertrag verletzt (was die gesetzlichen Rücktrittsrechte gemäß § 918 ABGB ohnehin auslösen würde).
Über § 6 hinausgehend dürfen keine ...