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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß gegen den Organisationsablauf
Entscheidung: Ra 2021/13/0091 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 308 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist. Die Abgabenbehörde wies den Antrag ab.
Das LVwG wies die Beschwerde ab und führte aus, der betreffende Bescheid (vom ) sei am zugestellt worden. Der für die Einhaltung von Fristen verantwortliche Geschäftsführer habe den Bescheid am entgegengenommen und die Frist fälschlicherweise mit (anstatt ) handschriftlich auf dem Bescheid vermerkt und in den elektronischen Kalender eingetragen. Nach dem eingerichteten Kontrollsystem hätte eine Abstimmung mit einer zweiten Person stattfinden sollen, diese (ebenso ihre Vertretung) sei aber an jenem Tag nicht anwesend gewesen. Ein minderer Grad des Versehens liege daher nicht vor.
Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege ein einmaliges, entschuldbares Fehlverhalten vor. Es sei ein fehlerfreies und funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden und auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Frist seien eine Überwachung und Kontrolle durchgeführt worden. Es liege lediglic...