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GesRZ 1, Februar 2024, Seite 67

Unwirksame Bestimmungen im Genossenschaftsvertrag

§ 5a Abs 2 Z 1, §§ 11, 27 und 76 GenG

§§ 3 und 28 SCEG

Art 1 und 14 SCE-VO

1. Eine Reduktion der Haftung unter die Grenzen des § 76 GenG durch die Satzung kommt auch für (bloß) investierende Mitglieder iSd § 5a Abs 2 Z 1 GenG nicht in Betracht. Die Satzungsautonomie greift nach dem klaren Wortlaut des § 76 GenG betreffend sämtliche Geschäftsanteile eines Genossenschafters lediglich hinsichtlich einer Erhöhung, nicht aber einer Verringerung der Haftsumme.

2. Zwar kann die Satzung auf eine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Inhomogenität der Mitglieder reagieren und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes etwa Mehrstimmrechte oder auch ein Nebeneinander von Einstimm- und Mehrstimmrechten vorsehen. Eine Statutenbestimmung, wonach Inhabern von Geschäftsanteilen einer bestimmten Gattung von vornherein kein Stimmrecht zukommt, ist jedoch unzulässig.

(OLG Wien 6 R 189/22s; LG Wiener Neustadt 1 Fr 3785/22x)

[1] Im Firmenbuch ist ... die D. eG [in der Folge: Genossenschaft bzw Antragstellerin] eingetragen. Die Genossenschaft beantragte die Eintragung

– der Änderung der Satzung in §§ 3, 8, 9, 11, 15, 16, 22a, 28a, 28b, 28c, 33, 35, 37 und 42 und

– der Änderung unter „Geschäftsanteil/Haftung“ auf

„Mitgl...

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