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Glücksspielabgabe per Post und elektronisch
Entscheidung: RV/7105809/2015; Revision zugelassen.
Norm: § 201 Abs 2 Z 1 BAO.
Der Beginn der Jahresfrist iSd § 201 Abs 2 Z 1 BAO wird auch ausgelöst, wenn dem Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe und die Höhe des selbstberechneten Abgabenbetrages entgegen der in § 59 Abs 3 GSpG vorgesehenen Formvorschrift nicht elektronisch, sondern durch ein Schreiben bekannt gegeben wird. Im Fall der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages durch ein schriftliches Anbringen ist die Bestimmung des § 108 Abs 4 BAO anwendbar und löst daher bereits die Postaufgabe des Anbringens die Jahresfrist aus.