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VwGH vom 29.03.2006, 2004/08/0226

VwGH vom 29.03.2006, 2004/08/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch die Aigner & Fischer Rechtsanwaltspartnerschaft, 4910 Ried im Innkreis, Gartenstraße 38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-411170/1-2004-Bit/May, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom bis laufend in der Pensions- und Unfallversicherung und ab in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Weiters hat sie ausgesprochen, dass sich für die Zeit ab für die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen folgende monatliche Beitragsgrundlagen ergäben: Ab EUR 2.299,8045, ab EUR 3.213,0113, ab EUR 3.161,9223, ab EUR 3.121,6616, ab EUR 3.176,9800, ab EUR 3.263,7500, ab EUR 3.132,8400, ab EUR 3.214,2900 und ab EUR 3.285,0100 (Spruchpunkt 2.).

Nach der Begründung dieses Bescheides ergibt sich die Höhe der Beitragsgrundlagen - zusammengefasst - aus dem Umstand, dass die Verpachtung von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Flächen nicht wirksam erfolgt sei. Diese Flächen würden daher zur Bemessung der Beitragsgrundlagen herangezogen werden.

Nur gegen die Höhe der Beitragsgrundlagen (Spruchpunkt 2.) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Einspruch, dem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben hat.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und jenen des Einspruches wieder und ging von folgendem wesentlichen - auszugsweise wiedergegebenen - Sachverhalt aus:

"(Der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes EZ 186 KG S. ... Für die (Bio.) GmbH (ergänze: deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführer war) stellte (der Beschwerdeführer) am bei der Agrarmarkt Austria den Mehrfachantrag - Flächen 1998 ... Ebenso wurde der Mehrfachantrag für 1999 für die (Bio.) GmbH. am von (dem Beschwerdeführer) gestellt ...

Am wurde ... ein Kaufvertrag zwischen (dem

Beschwerdeführer) als Verkäufer und den Ehegatten M. als Käufer

betreffend das Grundstück 449 ... im Ausmaß von 4,4230 ha

geschlossen. Zwischen (dem Beschwerdeführer) als Verpächter und

der (Bio.) GmbH ... wurde mit Datum vom ein Pachtvertrag

des Inhaltes geschlossen, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche der EZ. 186 KG S., im Ausmaß von 20,2054 ha verpachtet wird. Die Pacht wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, beginnend ab . Der Pachtschilling wurde mit 25.000,-- pro Jahr festgelegt. Sowohl als Verpächter als auch als Pächter für die (Bio.) GmbH unterfertigte (der Beschwerdeführer) den Vertrag. Am verkaufte (der Beschwerdeführer) an die Ehegatten E. aus der Liegenschaft EZ. 186 ... das ... Überlandgrundstück Nr. ... im Ausmaß von 4,9663 ha.

Infolge rechtskräftiger Zuschlagserteilung im Versteigerungsverfahren ... des Bezirksgerichtes R. wurde (der Beschwerdeführer) außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 52 ... (). Mit Kaufvertrag vom verkaufte

(der Beschwerdeführer) an die Ehegatten B. ... Grundstücke im

Gesamtausmaß von 2,6318 ha ... Mit Kaufvertrag vom verkaufte (der Beschwerdeführer) an die Ehegatten S. ...

Grundstücke im Gesamtausmaß von 2,0826 ha ...

Mit wurde die (Bio.) GmbH. aus dem Firmenbuch

gelöscht.

Am langte bei der Sozialversicherungsanstalt ein

Schriftstück bezeichnet als Pachtvertrag ein, der von (dem Beschwerdeführer) als Verpächter einerseits und andererseits für den (L.)-Rinderzuchtverband (nach der Aktenlage ein Verein nach dem Vereinsgesetz) ... unterschrieben wurde ... In diesem steht unter Pkt. I:

'Verpachtet wird die landwirtschaftliche Nutzfläche inklusive Stallgebäude des landwirtschaftlichen Anwesens EZ. 186 ... in unverbürgtem Ausmaß von 29.48 ha. ... Pachtdauer: 10 Jahre, beginnend ab ...'

Unter Pkt. XIII sind besondere Vereinbarungen geregelt:

'Der Pachtvertrag gilt auch für die landwirtschaftliche

Nutzfläche EZ.22 ... im Ausmaß von 10,33 ha auf unbestimmte Zeit

mit einer halbjährigen Kündigungsfrist.'"

Die belangte Behörde erachtete den Sachverhalt im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den in Rede stehenden Grundflächen als unstrittig.

Bekämpft würden vom Beschwerdeführer die für die Zeit ab festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen, weil die am angezeigte Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzgründen im Ausmaß von 29,48 ha sowie von weiteren 10,33 ha nicht anerkannt worden sei.

Zur Darlegung der von ihr in der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Qualifikation des genannten Pachtvertrages mit dem L.-Rinderzuchtverband als Scheingeschäft setzte die belangte Behörde wörtlich wie folgt fort (Wiedergabe wie Original):

"Mit Schreiben vom informierte (der

Beschwerdeführer) die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt)

darüber, dass ein Bewirtschafterwechsel stattgefunden

habe ... dass ein Pachtvertrag mit der (Bio.) GmbH. bestehe aus

einer Zeit, in der er noch nicht Geschäftsführer war. Dabei sagte

(der Beschwerdeführer) zu, dass er den Pachtvertrag übermitteln

werde und wurde darüber informiert, dass auch Unterlagen über eine

Vorlage bzw. Anzeige bei sonstigen Behörden

(Grundverkehrskommission, Finanzamt etc.) vorzulegen wären ... In

einem ... Telefongespräch vom wurde die (mitbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt) darüber informiert, dass er 'ab nächstem Jahr ein anderes Pachtverhältnis vorlegen werde' ... (Der Beschwerdeführer) legte den Bestandvertrag datiert mit der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) im Original am vor. Mit Schreiben vom legte (der Beschwerdeführer) den Firmenbuchauszug vom vor, aus dem ersichtlich ist, dass die (Bio. GmbH) schon ab ins Firmenbuch eingetragen wurde. Gleichzeitig legte er die Kopie einer Seite 3 des Pachtvertrages vor, mit der in Abänderung des Pachtvertrages auch die Waldgrundstücke im Ausmaß von 8,20 ha ins Pachtverhältnis miteingeschlossen werden ...

(Der Beschwerdeführer) war als Geschäftsführer der (Bio.) GmbH. berechtigt, lt. Gesellschaftervertrag Verträge abzuschließen, da er die Gesellschaft selbständig vertreten durfte

Dieser vorgelegte Pachtvertrag zwischen (dem Beschwerdeführer) und der (Bio.) GmbH kam daher rechtgültig zustande.

Im Einspruchsbegehren wie auch schon im Schriftverkehr wird vorgebracht, dass (der Beschwerdeführer) im Herbst 2001 einen rechtsgültigen Pachtvertrag (ergänze: mit dem L.- Rinderzuchtverband) vorgelegt habe. Die Präsidentin (ergänze: des L.-Rinderzuchtverbandes) könne die Rechtsverbindlichkeit dieses Pachtvertrages nochmals bestätigen ...

Zur Entwicklung der Rechtsverhältnisse des (Beschwerdeführers) wird folgendes festgestellt und angemerkt:

Aktenkundig ist, dass das Konto des (Beschwerdeführers) bei der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) einen erheblichen Beitragsrückstand aufweist. Diese Tatsache hatte zur Folge, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen Mitarbeitern der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) und (dem Beschwerdeführer) stattgefunden hat.

Am wurde bei der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) eine Niederschrift mit (dem Beschwerdeführer) aufgenommen, weil der Beginn des Pachtverhältnisses mit der (Bio.) GmbH strittig war ... (Der Beschwerdeführer) teilte nichts über die finanzielle Situation der GmbH. bzw. geplante Veränderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse mit, obwohl diese Niederschrift zeitnahe zum mutmaßlichen Pachtbeginn gewesen wäre.

Obwohl die (Bio.) GmbH am im Firmenbuch gelöscht wurde ... stellte (der Beschwerdeführer) für die (Bio.) GmbH. am den Mehrfachantrag - Flächen 2001 an die Agrarmarkt Austria ..., zu einem Zeitpunkt, in dem ex post betrachtet die Eckpunkte eines - auch mündlich geschlossenen - Vertrages mit dem Verein '(L.)-Rinderzuchtverband' feststehen mussten, sodass im Außenverhältnis klar sichtbar ist, dass (der Beschwerdeführer) in seinem Interesse für den Betrieb agiert.

Am langte bei der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) zwar der zwischen (dem Beschwerdeführer) und (den Ehegatten S.) abgeschlossene Kaufvertrag ein, der am abgeschlossen wurde. Bei der Vorlage dieses Kaufvertrages wurde der Pachtvertrag weder erwähnt noch vorgelegt.

Erstmals in der am vor der (mitbeteiligten

Sozialversicherungsanstalt), ... aufgenommenen Niederschrift zum

Gegenstand Bewirtschaftungsverhältnisse -Beitragsrückstand behauptete (der Beschwerdeführer), dass die Landwirtschaft auch nach der Firmenauflösung der (Bio.) GmbH. nicht auf seine Rechnung und Gefahr geführt werde. Es bestehe eine mündliche Vereinbarung mit der Firma (L.) Rinderzuchtverband, ein schriftlicher Vertrag sei in Ausarbeitung und werde demnächst vorgelegt werden. Die Förderanträge seien noch von der Firma (Bio. GmbH) gestellt worden. Für 2001 würden diese aber an die neue Firma ausbezahlt ... (Der Beschwerdeführer) wurde bei dieser behördlichen Amtshandlung auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Aus dieser Aussage des (Beschwerdeführers) geht jedoch nichts Konkretes über einen Vertrag hervor, zumal (der Beschwerdeführer) informiert war, dass er solche Rechtsakte der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) vorzulegen habe.

Am langte bei der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) das als 'Pachtvertrag' bezeichnete Schriftstück ein, der sowohl auf Verpächterseite als auch Pächterseite für den nicht untersagten Verein '(L.)- Rinderzuchtverband' von (dem Beschwerdeführer) unterschrieben wurde. Mit dem angeschlossenen Schreiben teilte er mit, dass er 'bereits im Sommer bzw. Frühjahr auf der Bezirksbauerkammer R. einem Mitarbeiter bekannt gegeben habe, dass der gesamte landwirtschaftliche Nutzgrund an den (L.) Rinderzuchtverband verpachtet worden sei, ausgenommen davon sind nur die forstwirtschaftlichen Flächen. ...

Im Zeitpunkt der Niederschrift am hätte jedoch - ausgehend von den Angaben im Pachtvertrag - der schriftliche Vertrag längst abgeschlossen worden sein müssen. Bei lebensnaher Betrachtung sprechen jedoch alle Umstände gegen den Abschluss des Vertrages zu diesem Zeitpunkt, der lt. Vermerk am 4. August angezeigt und am der Sozialversicherungsanstalt vorgelegt wurde. Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass das Vertragswerk nur zu dem Zweck errichtet wurde, um der Behörde nachweisen zu können, dass die im Eigentum des (Beschwerdeführers) befindlichen Grundstücke nicht durch ihn selbst bewirtschaftet werden. (Dem Beschwerdeführer) war klar, dass die Eigenbewirtschaftung der Flächen in dieser Größenordnung Sozialversicherungspflicht nach sich ziehen würde und erhoffte damit, die Beiträge zu ersparen."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach einer Darstellung der von ihr angewendeten Normen und von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollen, weshalb es sich bei der angeblichen Verpachtung an den L.- Rinderzuchtverband um ein absolutes Scheingeschäft, das zwischen den Parteien nicht wirke, handle. Der Pachtvertrag sei geschlossen worden, um der Sozialversicherungspflicht "durch Nichterreichen der Höhe der Beitragsgrundlagen" zu entgehen; der Vertrag sei daher nichtig. Es sei rechtlich unerheblich, welche Organe des L.- Rinderzuchtverbandes satzungsgemäß berechtigt wären, Rechtsgeschäfte abzuschließen und ob der Vertrag rechtzeitig bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt worden sei. "Indem" der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ersteigerung der Liegenschaft EZ 52 am in die Pflichtversicherung der Kranken- und Pensionsversicherung einzubeziehen gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass er versucht habe, mittels Rechtsgeschäft einen Rechtszustand herzustellen, der nach außen dokumentiert hätte, dass er auch in der Zeit ab die in seinem Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke nicht bewirtschaftet habe. Ein Wille zur Verpachtung der Grundstücke an den L.-Rinderzuchtverband sei nach der Aktenlage in keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Der Vertrag sei lediglich zur Erlangung von Förderungen und der Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgeschlossen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung (nach § 3 BSVG auch in der Unfallversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, allerdings im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant (vgl. das Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 12.797, mwN).

Somit zählt auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, dass der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde (vgl. das Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 13.457/A).

Die Beantwortung der im Beschwerdefall entscheidenden Frage, ob die im Pachtvertrag genannten Flächen bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen mit zu berücksichtigen waren, hängt davon ab, ob diese Flächen in den festgestellten Zeiträumen in den auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen waren. Unstrittig ist, dass auf diesen Flächen eine Betriebsführung erfolgte; strittig ist, ob der Beschwerdeführer diese Flächen an den Verein verpachtet hat.

Die belangte Behörde hat dies verneint und ist davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag über diese Flächen ein Scheingeschäft sei, somit durch den Pachtvertrag keine Änderung in der Betriebsführung eingetreten sei.

Gemäß § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig.

Bei einem Scheingeschäft schaffen die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung, wollen jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. ).

Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Pachtvertrag dann nichtig ist, wenn der Beschwerdeführer von vornherein nicht beabsichtigt hat, mit dem Abschluss des Pachtvertrages eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken. Denn dann wäre die Verpachtungserklärung des Beschwerdeführers mit Einverständnis des "Pächters" zum Schein abgegeben worden.

Die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (). Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, es liege ein Scheingeschäft vor, wäre daher dann zutreffend, wenn die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollen, mängelfrei getroffen worden wäre.

Die zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung ist jedoch - auch im Hinblick auf den übrigen diese Feststellung vermeintlich tragenden Sachverhalt -, worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend hinweist, nicht schlüssig:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0016, mwN).

Die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hält unter diesen Gesichtspunkten und angesichts des Beschwerdevorbringens einer Prüfung nicht stand:

Die belangte Behörde hatte keine Zweifel am wirksamen Zustandekommen der Verpachtung der Liegenschaft EZ. 186 KG S. an die Bio. GmbH - und den Bezug von Förderungen durch diese Gesellschaft -, weil der Beschwerdeführer als Geschäftsführer berechtigt gewesen sei, für die Bio. GmbH - mit ihm selbst - "Verträge abzuschließen".

Hingegen beurteilte die belangte Behörde den an das Pachtverhältnis mit der Bio. GmbH anschließenden Pachtvertrag mit dem L.-Rinderzuchtverband als Scheingeschäft. Die Behörde argumentiert insoweit aber widersprüchlich: Einerseits soll der Pachtvertrag der Erlangung von Förderungen und der Vermeidung der Beitragspflicht dienen; insoweit geht die belangte Behörde von einem offenbar von den Parteien gewollten Umgehungsgeschäft aus, das aber einen wirksamen Pachtvertrag voraussetzt, soll es seine "Umgehungswirkung" entfalten. Andererseits geht die belangte Behörde von einem Pachtvertrag aus, der nur zum Schein abgeschlossen wurde, also von den Parteien nicht gewollt gewesen, sondern nur vorgetäuscht worden ist.

Was das erstgenannte Element betrifft ist darauf hinzuweisen, dass ein Pachtvertrag auch dann, wenn er nur aus dem Grunde der Vermeidung der Versicherungspflicht des Verpächters abgeschlossen wurde, nicht zum nichtigen Umgehungsgeschäft wird. Jede Änderung der Zurechnung landwirtschaftlicher Grundflächen durch Rechtsgeschäfte führt insoweit auch zur (teilweisen) Vermeidung der Beitragspflicht oder auch zur Vermeidung der Versicherungspflicht des Eigentümers der Grundflächen nach dem BSVG, ohne dass daran etwas Unerlaubtes zu erkennen wäre. Sofern der (Pacht-, Nutzungs-)Vertrag nicht entsprechend durchgeführt würde, d.h. sich an der Bewirtschaftung durch den Eigentümer nichts änderte und auch das bedungene Entgelt vom anderen Vertragspartner nicht geleistet würde, käme die Annahme eines Scheingeschäftes (nicht aber eines Umgehungsgeschäftes) in Betracht.

Soweit die belangte Behörde aber von einem Scheingeschäft ausgeht, begründet sie dies erneut nur damit, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Ersteigerung der Liegenschaft EZ. 52 am wegen der damit verbundenen Vergrößerung seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterlegen wäre, was mit der Verpachtung von Flächen hätte verhindert werden sollen. Indiz dafür soll insbesondere auch die späte Bekanntgabe der Verpachtung an den L.-Rinderzuchtverband bzw. die späte Vorlage der Vertragsurkunde sein sowie das Nichterwähnen des Pachtvertrags bei mehreren Kontakten mit der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt nach dem behaupteten Vertragsabschluss.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die bereits am bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gemachten Angaben des Beschwerdeführers, es werde sich an den Bewirtschaftungsverhältnissen etwas ändern, nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen hat, setzt sie sich auch nicht damit auseinander, dass gegen die von ihr angenommene beabsichtigte Vermeidung der Versicherungspflicht durch die Verpachtung der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Versicherungspflicht im erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft hat. Sie erläutert auch nicht, inwiefern der Pachtvertrag zur Erlangung von Förderungen durch welche Person hätte dienen sollen.

Allein wegen der "verspäteten" Meldung des Pachtvertrages kann - auch unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde festgestellte Chronologie - ohne Berücksichtigung der genannten Umstände und ohne Auseinandersetzung mit der Frage, wessen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb die "verpachteten" Liegenschaften zuzurechnen sind bzw. auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, nicht nachvollziehbar darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Pachtvertrag - für beide Seiten - gar nicht abschließen wollte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich demnach im zentralen Punkt als unschlüssig.

Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei der vorliegenden Konstellation, bei der der Beschwerdeführer den Pachtvertrag für sich selbst und als Vertreter des L.- Rinderzuchtverbandes abgeschlossen hat, ein Insichgeschäft anzunehmen wäre, das für den Fall der Genehmigung jedenfalls zulässig war (vgl. ). Ob die "Präsidentin" ein nach den Statuten des Vereines zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugtes Leitungsorgan war, hätte die belangte Behörde noch zu prüfen.

Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis kommt, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das auf den Ersatz der Eingabengebühr gerichtete Kostenbegehren war wegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 44 BSVG) abzuweisen.

Wien, am