VwGH vom 20.09.2006, 2004/08/0124

VwGH vom 20.09.2006, 2004/08/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 226.418/1-3/04, betreffend die Feststellung des Nichtbestehens von Masseforderungen (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 sowie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der Beschwerdeführer zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E. GmbH bestellt.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit Bescheid auszusprechen, "dass keine Masseforderung mehr offen ist." Mit formlosen Schreiben vom und vom bestätigte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Erhalt der vom Beschwerdeführer zuletzt geleisteten Zahlung und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass keine Masseforderungen mehr ausständig seien. Als Grund für seinen Antrag gab der Beschwerdeführer in der Äußerung vom an, "dass die Wiener Gebietskrankenkasse schriftliche Auskünfte gibt, später dann behauptet sie wären falsch und auch nach Konkursaufhebung von Masseverwaltern, die auf Auskünfte der Gebietskrankenkasse vertraut haben, im Wege des Schadenersatzes Beiträge verlangt."

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Wien dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 73 AVG Folge, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden habe und die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückzuführen sei. Den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Feststellung, dass keine Masseforderungen mehr aushaften würden, wies er gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG als unzulässig zurück.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom . Ein Feststellungsbescheid sei allenfalls über die Höhe der Beitragspflicht der nunmehr in Konkurs befindlichen Dienstgeberin zu erlassen, nicht jedoch über das gegenständliche Begehren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt - ohne eine Gegenschrift zu erstatten - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 410 Z. 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Ein Bescheid, der etwa eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichten würde, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0253). Insofern wäre ein Masseverwalter daher auch berechtigt, an Stelle des Gemeinschuldners die nach § 410 ASVG zulässigen Feststellungsanträge zu stellen. Auf einen derartigen Antrag könnte etwa bezüglich einer Beitragsnachverrechnung über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge nach dem ASVG abgesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0239).

Die Zuständigkeit der Versicherungsträger zur Erlassung der in § 410 Abs. 1 ASVG genannten Feststellungsbescheide bezieht sich aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf "die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten". Das ASVG räumt das im Feststellungsantrag und im Beschwerdepunkt umschriebene, insbesondere eine Qualifikation als "Masseforderungen" umfassende Recht nicht ein. Der Feststellungsantrag ist daher zutreffend zurückgewiesen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0116). Die Gebietskrankenkasse ist auch nach keiner anderen Bestimmung der Rechtsordnung dafür zuständig, über das Bestehen von Masseforderungen mit Bescheid abzusprechen, sodass auch die Frage auf sich beruhen kann, ob dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung zuzubilligen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am