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VwGH vom 22.12.2004, 2004/08/0034

VwGH vom 22.12.2004, 2004/08/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. E in W, vertreten durch Mag. Thomas Angermair, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 223.237/2-3/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am stellte der Beschwerdeführer per Telefax den "Antrag auf Verlängerung der Studentenversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage". Sofern dieser Antrag, in dem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 16 Abs. 2 iVm § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz ASVG berief, abgelehnt werden sollte, stellte er in eventu den Antrag auf eine "allgemeine Selbstversicherung und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage aus wirtschaftlichen Gründen" gemäß § 16 iVm § 76 Abs. 2 ASVG (zu diesem Eventualantrag siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0028).

Der Beschwerdeführer legte dar, er sei derzeit im Rahmen der studentischen Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG zum begünstigten Beitrag von EUR 18,11 gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz ASVG versichert. Mit Schreiben vom sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Aufrechterhaltung der studentischen Selbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage ab dem nicht mehr möglich sei.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung der begünstigten Studentenselbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG iVm § 16 Abs. 2 ASVG für die Zeit nach dem gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG als unbegründet abgewiesen. Auch der oben genannte Eventualantrag wurde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

Mit "Teilbescheid" des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers "betreffend Beendigung der begünstigten Studentenselbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG" als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen eine Fortführung der gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG iVm § 16 Abs. 2 ASVG begünstigten Studentenselbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG für die Zeit nach dem nicht in Frage komme. Der "Teilbescheid" enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass er binnen zwei Wochen nach Zustellung mit schriftlicher Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen angefochten werden könne.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass trotz der Zitierung des § 16 ASVG nur die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG Gegenstand des Verfahrens sei. Strittig sei somit nur die Höhe der Beitragsgrundlage bzw. die Anwendung des § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG oder des § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG. Das Recht auf Selbstversicherung sei weder von den Behörden erster und zweiter Instanz noch vom Beschwerdeführer bestritten worden. Im Übrigen habe der Landeshauptmann von Wien in seinem "Teilbescheid" vom (richtig: 2002) zum Ausdruck gebracht, dass er noch gesondert über die Beitragshöhe absprechen werde. Die Berufung sei unzulässig, da gemäß § 415 ASVG ein solches Rechtsmittel an den Bundesminister nur in Frage komme, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Landeshauptmann von Wien hat die Akten des Verwaltungsverfahrens zum hg. Verfahren Zl. 2004/08/0028 vorgelegt. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG (hier maßgebende Fassung: BGBl. I Nr. 1/2002) können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 ASVG gilt § 16 Abs. 1 ASVG für ordentliche Studierende an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt.

§ 415 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Berufung an den Bundesminister in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG (betreffend Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit bzw. Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit) allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 (betreffend die beim Landeshauptmann eingebrachten und von ihm entschiedenen Einsprüche und Vorlageanträge) jedoch nur zusteht, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz (betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung in bestimmten Fällen), oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom , Zl. 92/08/0231, ausgesprochen hat, ist eine "Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG" im Gesetz nicht vorgesehen. § 16 Abs. 2 ASVG ordnet vielmehr nichts anderes an als die Geltung des § 16 Abs. 1 ASVG für die dort genannten Personen. Eine Differenzierung danach, ob ein Versicherter dem Kreis der im § 16 Abs. 2 ASVG genannten Personen angehört oder nicht, trifft erst die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG bei Festsetzung der Beitragsgrundlage.

Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass Gegenstand des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom lediglich die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 76 ASVG gewesen ist. Die zuletzt genannte Bestimmung sieht in Abs. 1 Z 2 für die Personengruppe des § 16 Abs. 2 ASVG eine niedrigere Beitragsgrundlage vor. Voraussetzung dafür ist gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG u.a., dass die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um nicht mehr als vier Semester überschritten wurde. Die Erfüllung gerade dieser Tatbestandselemente ist im hier gegenständlichen Fall strittig, sie sind Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers vom , des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom und des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom gewesen. Diese Tatbestandselemente betreffen jedoch die Beitragsgrundlage und nicht die Berechtigung zur Selbstversicherung an sich. Damit war aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, die Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gemäß § 415 Abs. 1 ASVG nicht zulässig. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom vermag zwar einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, wenn dadurch ein zulässiges Rechtsmittel versäumt wurde, hat aber nicht zur Folge, dass ein unzulässiges Rechtsmittel zulässig wird (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1076).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am