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VwGH vom 31.03.2005, 2004/07/0199

VwGH vom 31.03.2005, 2004/07/0199

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/07/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde 1. (zu Zl. 2004/07/0199) des J und der M J in W, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, Taborstraße 10, und 2. (zu Zl. 2004/07/0202) der Bürgerinitiative G, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in Wien, Kirchengasse 19/11, gegen den Bescheid des Umweltsenates der Republik Österreich vom , Zl. US 1B/2004/7-23, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Partei: Wgesellschaft mbH in W, vertreten durch Onz- Onz- Kraemmer- Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Weiters hat jede der beiden beschwerdeführenden Parteien der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde I. Instanz) vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Behandlung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 250.000 Jahrestonnen auf den Grundstücken 401/1 u. a. der KG K nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilagen Nr. 1 bis 352 unter Vorschreibung der in Spruchabschnitt II genannten Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge.

Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Auflagen im Spruchabschnitt II Z. 1 bis 5 neu gefasst wurden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat in ihren Gegenschriften ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat über sie erwogen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. H sei von ihnen als befangen abgelehnt worden. Darauf sei die Erstbehörde nicht eingegangen. Die Ausführungen der belangten Behörde zu diesem Thema seien unzutreffend.

2.1. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen darauf gestützt, dieser habe die Funktion eines Aufsichtsrates bei der A GmbH bekleidet. Diese Gesellschaft sei in die A GmbH & Co KG umgewandelt worden. Die A GmbH & Co KG sei sohin unmittelbarer Rechtsnachfolger der A GmbH, in der der Sachverständige Aufsichtsrat gewesen sei. An der AV GmbH & Co KG sei die E AG als Kommanditistin und die A Holding GmbH als Komplementärin beteiligt, deren Alleingesellschafterin wiederum die E AG sei. Ein Organ der E AG sei u.a. der Umweltbeirat. Ein Mitglied dieses Umweltbeirates sei der nichtamtliche Sachverständige. Die E AG wiederum sei nicht nur an Unternehmen beteiligt, die im selben Geschäftsbereich wie die mitbeteiligte Partei tätig seien, sondern bediene selbst einen Geschäftsbereich, der Energieversorgung, kommunale Dienstleistungen und thermische Abfallverwertung umfasse. Die Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen bestehe darin, dass dieser auf Grund seiner Organstellung bei der E AG dazu angehalten sei, in seiner Gutachterstellung gerade nicht die strengsten technisch möglichen Bewertungskriterien und Grenzwerte anzuführen, hätte dies doch zur Folge, dass in neuen UVP-Verfahren, in denen die E AG Konsenswerberin sei, diese sich die strengeren Kriterien und restriktiven Grenzwerte verfahrensvergleichend ebenfalls zurechnen lassen müsse. Diese Umstände hätten die beschwerdeführenden Parteien erst lange nach Vernehmung des abgelehnten Sachverständigen in Erfahrung bringen können, weshalb der Ablehnungsantrag zulässig und rechtzeitig sei.

2.2. Die §§ 7 Abs. 1 und 53 AVG lauten:

"§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Über den Ablehnungsantrag entscheidet die Behörde endgültig."

Die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen liegt nicht vor.

Die beschwerdeführenden Parteien nehmen eine Befangenheit des Sachverständigen deswegen an, weil dieser auf Grund seiner Organfunktion in der E AG gehalten sei, in Gutachten Grenzwerte vorzuschlagen, die für Unternehmen, die in jenem Bereich tätig seien, den auch die E AG abdecke, möglichst günstig seien.

Die beschwerdeführenden Parteien gehen bei ihrer Argumentation von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Der Umweltbeirat der E AG ist kein Organ, das Interessen dieser Gesellschaft vertritt oder Entscheidungen für sie trifft. Weshalb der nichtamtliche Sachverständige gehalten sein sollte, möglichst geringe Grenzwerte vorzuschlagen, wenn er in verwaltungsbehördlichen Verfahren als Gutachter auftritt, wird nicht dargetan.

Abgesehen davon kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., 130f, angeführte Rechtsprechung). Das aber ist nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang kommt auch dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Hinweis Bedeutung zu, dass der nichtamtliche Sachverständige im vorliegenden Fall strengere Grenzwerte als die in Regelwerken vorgeschriebenen vorgeschlagen hat. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei zeigt dies, dass der Sachverständige nicht "gehalten" war, für das Unternehmen möglichst günstige Grenzwerte vorzuschlagen.

3. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, es sei unzulässig gewesen, dass die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei im Berufungsverfahren zu einer Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung aufgefordert habe. Eine solche Ergänzung im Berufungsstadium sei unzulässig. Dadurch sei das Öffentlichkeitsprinzip verletzt worden, weil die Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden sei.

4.1. Diesem Vorbringen liegt Folgendes zugrunde:

Während des Berufungsverfahrens trat die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (kurz: POP-VO) in Kraft.

Die belangte Behörde erteilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde diese aufgefordert, die Umweltverträglichkeitserklärung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000 (Alternativenvergleich) im Hinblick auf die (von der belangten Behörde als zusätzliche Genehmigungskriterien für die Müllverbrennungsanlage angesehenen) Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der POP-VO um eine entsprechende Darstellung von Alternativen zur Müllverbrennung zu ergänzen. In der Umweltverträglichkeitserklärung seien zwar ausführliche technologische Alternativen im Verbrennungsbereich dargestellt worden, nicht jedoch etwa mechanisch-biologische Abfallbehandlungstechnologien.

Daraufhin legte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde eine entsprechende Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung vor.

Diese wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Eine Auflage zur öffentlichen Einsicht erfolgte nicht.

4.2. Die beschwerdeführenden Parteien stützen ihre Auffassung, eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung sei im Berufungsverfahren unzulässig, darauf, dass dadurch das Stellungnahmerecht der Öffentlichkeit beschnitten werde. Sie verweisen auf § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 UVP-G 2000.

Das UVP-G ist im Beschwerdefall in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 anzuwenden. Auf diese Fassung beziehen sich alle nachfolgenden Zitierungen des UVP-G 2000.

§ 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 lauten:

"(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden."

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren von vornherein unzulässig sei. Die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, zum "Genehmigungsverfahren" im Sinne des § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 gehöre nur das erstinstanzliche Verfahren, ist unzutreffend.

Ob eine Auflage der Ergänzung zur öffentlichen Einsicht geboten war, braucht nicht geprüft werden. Selbst wenn dies nämlich zu bejahen wäre, wäre für die beschwerdeführenden Parteien daraus nichts zu gewinnen, da sie nicht darlegen, dass sie durch die unterbliebene Auflage in ihren Rechten verletzt wurden.

Das Unterbleiben der Auflage könnte - wenn überhaupt - eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich ziehen; subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei wurden dadurch nicht berührt.

Die beschwerdeführenden Parteien machen in diesem Zusammenhang nur geltend, die Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung zur öffentlichen Einsicht ermögliche es der Öffentlichkeit, zum Vorhaben Stellung zu beziehen. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde sei dieses Recht verletzt worden.

Darauf, dass anderen Personen die Möglichkeit der Stellungnahme gewahrt wird, haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Anspruch. Den beschwerdeführenden Parteien selbst wurde die Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Die Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren hat daher keine Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt.

5. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, im Spruch des angefochtenen Bescheides fände sich eine Reihe von Grenzwerten und Auflagen, aber keine Begründung, "woraus diese Auflagen resultieren" und ob die Einhaltung dieser "Vorgaben" durch das konkrete Projekt möglich sei. Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob es sich um das selbe Projekt handle, das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liege.

6. Es ist unklar, ob mit diesem Vorbringen die Abänderung eines Teiles der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflagen gemeint ist oder ob es sich auf die Auflagen generell bezieht.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, § 47 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 verlange, dass der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 AWG genehmigt werde, unter anderem Anforderungen an die Überwachung der Emission (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) zu enthalten habe. Die Bestimmung des § 9 Abfallverbrennungsverordnung lege die Messparameter fest. Da diese gesetzlich vorgeschriebenen Messparamter im erstinstanzlichen Bescheid zum Teil gefehlt hätten, seien sie im Wege einer Maßgabebestätigung zu ergänzen gewesen.

Die Grundlagen für die Auflagenvorschreibung entstammen den Sachverständigengutachten.

Es trifft also nicht zu, dass unklar sei, worin die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen ihre Grundlage haben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Auflagen nicht möglich sei, geben die beschwerdeführenden Parteien nicht.

Warum nicht mit Sicherheit festzustellen sei, ob das vom angefochtenen Bescheid erfasste Projekt mit jenem der ersten Instanz identisch sei, wird in den Beschwerden nicht erläutert.

7. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, zur Frage des Vergleichs mit den IPPC-BAT-Dokumenten und dem Immissionsminimierungsgebot führe die belangte Behörde zwar aus, die Anlage entspreche dem technisch besten Standard; Feststellungen, aus denen sich die Einhaltung des technisch besten Standards ergebe, lasse sie aber vermissen. In weiterer Folge sei die Begründung insofern widersprüchlich, als einerseits von der Einhaltung des Standes der Technik und der Abfallverbrennungsordnung die Rede sei, andererseits aber vom "technisch besten Standard".

Bezüglich der zu erwartenden PM 10-Belastung führe die belangte Behörde zwar Mittelwerte an, ohne diese aber in nachvollziehbarer Weise jenen Mittelwerten gegenüber zu stellen, die sich bei der "best available techniques" ergäben.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren, eine niederländische Müllverbrennungsanlage weise bessere Emissionswerte auf als die geplante Anlage der mitbeteiligten Partei, hätte nicht als nicht ausreichend konkretisiert abgetan werten dürfen.

8.1. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten, dass der aktuelle bzw. beste technische Stand von Anlagen in den IPPC-BAT-Dokumenten der Europäischen Kommission dargelegt sei. Vergleiche man die Müllverbrennungsanlage mit den Daten dieser Dokumente, so zeige sich, dass diese bei vielen Umweltauswirkungen deutlich schlechter liege als der europäische Durchschnitt und dass in vielen Bereichen wesentlich geringere Umweltauswirkungen möglich wären. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten, die Müllverbrennungsanlage der mitbeteiligten Partei mit den Daten im IPPC-BAT-Dokument zu vergleichen und im Hinblick auf mögliche Verbesserungen zu evaluieren.

Dem hielt die belangte Behörde Folgendes entgegen:

Den beschwerdeführenden Parteien sei zwar beizupflichten, dass sich aus dem UVP-G 2000 ein Immissionsminimierungsgebot ergebe. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien sei diesem Immissionsminimierungsgebot jedoch durch den erstinstanzlichen Bescheid insoweit Rechnung getragen worden, als feststehe, dass die Anlage dem technisch besten Standard entspreche. Entgegen den Berufungsbehauptungen sei der energetische Wirkungsgrad der Anlage mit ca. 76 % hervorragend, die Müllverbrennungsanlage mit einer Rauchgasreinigung gemäß dem Stand der Technik ausgerüstet, sodass auf Grund der Erfahrungswerte die maximalen Emissionswerte von Schadstoffen deutlich niedriger als die Immissionsgrenzwerte der Abfallverbrennungsordnung seien. Die Immissionszusatzbelastungen würden zum Teil unterhalb der messtechnischen Nachweisgrenze liegen. Gleichermaßen würden die Abwässer der Müllverbrennungsanlage vor der Einleitung in das öffentliche Kanalsystem einer mehrstufigen Abwasserreinigung unterzogen, wobei die Grenzwerte der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugung und der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung eingehalten würden. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls als zu hoch monierten Feinstaubemissionen (PM 10-Emissionen) und den dazu gestellten Antrag der beschwerdeführenden Parteien, vorzuschreiben, dass die beste verfügbare Technik zur Reduktion der Feinstaubemissionen zum Einsatz kommen müsse, sei zu entgegnen, dass der erstinstanzliche Bescheid Halbstundenmittelwerte für Staub von 8 mg/Nm3, Tagesmittelwerte von 10 mg/Nm3 und Achtstundenmittelwerte von 5 mg/Nm3 vorschreibe.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien die unsubstantiierte Behauptung aufstellten, dass z.B. niederländische Müllverbrennungsanlagen bessere Emissionswerte aufwiesen als die Müllverbrennungsanlage X, so könne dies schon deshalb keiner abschließenden Beurteilung unterzogen werden, da dem Vorbringen nicht klar entnommen werden könne, ob die beschwerdeführende Partei von "Grenzwerten" oder "Betriebswerten" ausgehe. So stehe im Mittelpunkt der Diskussion der BAT-Dokumente jeweils der strengere Betriebswert, wobei sich in einem Bescheid dann nur der weniger strenge Emissionsgrenzwert finden könne. Der Unterschied zwischen Betriebswerten und Grenzwert sei darin zu sehen, dass die Betriebswerte beim laufenden Normalbetrieb eingehalten werden müssten, die Grenzwerte aber in jedem Fall, also auch bei kurzzeitigen Schwankungen der Inputzusammensetzung oder bei kleinen prozesstechnischen Schwankungen einzuhalten seien und daher nicht so rigide sein könnten wie die Betriebswerte. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Bescheid (Spruchabschnitt II/1) hinsichtlich der Luftreinhaltung strenge Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben, ohne auf die Betriebswerte einzugehen.

Wenn von der beschwerdeführenden Partei moniert werde, die Anlage erreiche nicht die in den BAT-Dokumenten vorgesehenen Werte, so sei dem zu entgegnen, dass die Müllverbrennungsanlage laut Genehmigungsbescheid den technisch besten Standard der Emissionsbegrenzung darstelle und auf die Werte in den IPPC-BAT-Dokumenten schon deshalb nicht abschließend eingegangen werden könne, da es sich diesbezüglich um einen noch nicht abgeschlossenen Diskussionsprozess handle. Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit halber festzustellen, dass die Müllverbrennungsanlage dem derzeitigen Diskussionsstand BAT/2. Entwurf entspreche und sogar die noch strengeren Emissionswerte, die von Österreich im BAT-Komitee als Betriebswerte vorgeschlagen worden seien, erreiche.

8.2. § 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen."

§ 17 Abs. 2 Z. 1 UVP-G stellt hinsichtlich der Begrenzung von Schadstoffen auf den Stand der Technik ab.

Dass die belangte Behörde einmal vom "Stand der Technik" und ein andermal von "technisch besten Standards" spricht, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Widerspruch zu erkennen. Gemeint ist ganz offensichtlich in beiden Fällen der Stand der Technik im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000.

Zur Frage der Einhaltung des Standes der Technik durch die genehmigte Müllverbrennungsanlage heißt es im erstinstanzlichen Bescheid (S. 50):

"Die Sachverständigen der Fachbereiche Feuerungs- und Luftreinhaltetechnik, Wasserbautechnik, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Humanmedizin kamen bei Beantwortung der Prüfbuchfrage 4 (Akt S. 477) zu folgendem Ergebnis:

Die Rostfeuerung ist bis heute das weltweit am meisten eingesetzte und langfristig erprobteste thermische Abfallbehandlungsverfahren. Derartige Anlagen sind seit Jahren erfolgreich im Betrieb. Die Müllverbrennungsanlage (MVA) ist mit einer Rauchgasreinigung gemäß dem Stand der Technik ausgerüstet, sodass auf Grund der Erfahrungswerte der bestehenden MVA's in Wien die maximalen Emissionswerte von Schadstoffen der MVA X teilweise deutlich niedriger als die Emissionsgrenzwerte der Abfallverbrennungsverordnung sein werden.

Die Abwässer aus den verfahrenstechnischen Anlagen werden vor der Einleitung in das öffentliche Kanalsystem in einer mehrstufigen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt, wobei die Grenzwerte der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern und der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung eingehalten werden. Auf Grund der Erfahrungswerte der MVA S, welche mit einer Rauchgas- und Abwasserreinigung versehen ist, sind für die MVA X, die ebenfalls mit einer Rauchgas- und Abwasserreinigung ausgestattet werden soll und bei deren Rauchgasreinigung zusätzlich eine Aktivkohleanlage nachgeschaltet werden soll, entsprechende Umweltverschmutzungen der Atmosphäre und Hydrosphäre nicht anzunehmen. Eine Gefährdung des Grundwassers durch einen Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist aus abfallwirtschaftlicher Sicht nicht zu erwarten, da alle Lagerbereiche für Abfälle, Reststoffe und Rückstände entsprechende Bodenaufbauten und Abdichtungssysteme besitzen, sodass im Normalbetrieb Einwirkungen von Schadstoffen auf das Grundwasser hintangehalten werden. Darüber hinaus werden die Abfälle, Reststoffe und Rückstände in geschlossenen Behältnissen und eingehausten Lagerbereichen gelagert bzw. zwischengelagert, sodass Auslaugungen durch Niederschlagswässer vermieden werden.

Für das Schutzgut Biotope und Ökosysteme (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume) werden am Standort selbst und im erweiterten Untersuchungsgebiet Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, als Projektbestandteil für die Bauphase, den Betrieb und den Störfall vorgesehen, um die Vermeidung bzw. Minimierung nachteiliger Auswirkungen ausreichend zu gewährleisten.

Die Vorsorgemaßnahmen erscheinen aus umwelthygienischer Sicht geeignet und ausreichend."

Demnach gründet sich die Aussage, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht, auf Sachverständigengutachten.

Es wäre Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, diesen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dies ist nicht geschehen.

Die belangte Behörde hat sich auch mit den von den beschwerdeführenden Parteien ins Spiel gebrachten IPPC-BAT-Dokumenten auseinander gesetzt und mehrere Gründe dafür ins Treffen geführt, warum die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht dem Stand der Technik entspreche, weil es nicht die in den BAT-Dokumenten vorgesehen Werte erreiche, unzutreffend ist.

Ohne auf die nicht als unzutreffend zu erkennende Argumentation der belangten Behörde zu diesem Thema einzugehen, wiederholen die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde lediglich ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Damit vermögen sie aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Das in der Berufung enthaltene Vorbringen des Inhalts, die Anlage der mitbeteiligten Partei liege bei vielen Schadstoffen deutlich über den typischen Emissionswerten (nicht näher bezeichneter) niederländischer Müllverbrennungsanlagen, war schon wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die belangte Behörde zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen zu veranlassen, ergibt sich doch aus den Sachverständigengutachten eindeutig, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht.

§ 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c genannten Immissionen.

Das von der Erstbehörde eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten, das entsprechend dem § 12 UVP-G von Sachverständigen der betroffenen Fachgebiete erstellt wurde, kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:

"Die UV-Gutachter kommen schließlich zu dem Gesamtergebnis, dass durch das Vorhaben keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern und keinerlei Belästigungen ausgelöst werden und dass durch Vorschreibung der im UV-GA vorgeschlagenen Auflagen und Befristungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird. Das Projekt steht in keinem Widerspruch zu übergeordneten Konzepten. Der Betrieb der MVA X weist in der unmittelbaren Umgebung vernachlässigbare nachteilige Einwirkungen durch Luftschadstoffe auf, welche durch die Fernwärmeerzeugung überkompensiert werden, sodass sich weiträumig eine vorteilhafte Auswirkung ergibt, allerdings ebenfalls in vernachlässigbarem Ausmaß. Das Vorhaben ist somit umweltverträglich."

Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so können die beschwerdeführenden Parteien mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun.

9. Die zweitbeschwerdeführende Partei macht eine Mangelhaftigkeit der Protokollierung der Verhandlungsschrift im erstinstanzlichen Verfahren geltend.

10.1. Die belangte Behörde vertritt dazu im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die Protokollrüge sei verspätet erfolgt. Selbst wenn man aber von der Rechtzeitigkeit der Einwendungen gegen die Protokollierung ausginge, käme der Protokollrüge keine Relevanz zu, da es die zweitbeschwerdeführende Partei unterlassen habe, darzutun, worin die rechtliche Relevanz der einzelnen begehrten Protokollberichtigungen bestehen solle.

10.2. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Einwendungen gegen die Niederschrift erübrigt sich, da die zweitbeschwerdeführende Partei auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Relevanz der begehrten Protokollberichtigungen nicht dartut.

Die zweitbeschwerdeführende Partei trägt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zwei Beispiele aus ihrem Berichtigungsbegehren vor, deren Relevanz sie als jedenfalls gegeben erachtet. Sie habe die Berichtigung folgender Passagen in der Niederschrift begehrt:

"Einen weiteren Punkt stellt die Tatsache dar, dass mehr Grenzwertüberschreitungen vorgefallen sind als per Gesetz erlaubt."

Dieser Passus in der Niederschrift sollte dahingehend berichtigt werden, dass er lautet:

"Einen weiteren Punkt stellt die Tatsache dar, dass bei den Feinstaubimmissionen im letzten Jahr mehr Grenzwertüberschreitungen vorgefallen sind als per Gesetz erlaubt sind."

Weiters habe sie folgenden Passus beanstandet:

"Herr DI F ersucht die Behörde, hinsichtlich der Emissionen eine Auflage bezüglich der Jahresmittelwerte vorzuschreiben, in der der Betreiber dazu aufgefordert wird anzugeben, mit welchen Jahresmittelwerten er rechnet."

Die Berichtigung sollte lauten:

"Herr DI F ersucht die Behörde, hinsichtlich der Emissionen eine Auflage bezüglich der Jahresmittelwerte an den Emissionen vorzuschreiben. Der Betreiber wird aufgefordert, anzugeben, mit welchen Jahresmittelwerten er rechnet."

Dass das Unterbleiben dieser beantragten Berichtigungen der Verhandlungsschrift von Bedeutung für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens sein könnte, ist nicht zu ersehen.

11. Die zweitbeschwerdeführende Partei trägt vor, der Nationalpark L/D liege in unmittelbarer Umgebung der geplanten Müllverbrennungsanlage. Er könne durch Schadstoffverfrachtungen betroffen sein. Die L stelle sowohl ein Natura-2000-Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie als auch nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie dar. Einer Genehmigungspflicht nach Art. 6 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie unterlägen nicht nur Maßnahmen in Schutzgebieten, sondern auch Pläne und Projekte außerhalb derselben, wenn sie geeignet seien, dieses Gebiet als solches oder seine Erhaltungsziele zu beeinträchtigen. Es hätte daher die außerhalb des Natura-2000-Gebietes gelegene Müllverbrennungsanlage auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes D geprüft werden müssen. Es liege eine Genehmigungspflicht nach § 22 ff des Wiener Naturschutzgesetzes und nicht nach § 18 leg. cit. vor. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz, auf das sich die belangte Behörde berufe, beziehe sich lediglich auf das Landschaftsschutzgebiet P, den geschützten Landschaftsteil "B W", die Schutzgebiete "S" bzw. "N" sowie einige Flächen und Einzelbaum/Baumgruppen-Naturdenkmäler. Eine Prüfung, ob darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes D im Sinne des Art. 6 der FFH-Richtlinie zu befürchten sei, sei hingegen nicht Gegenstand der Erhebungen des Sachverständigen für Naturschutz gewesen.

12.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dem auf naturschutzrechtliche Belange bezogenen Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei Folgendes entgegen gehalten:

Die zweitbeschwerdeführende Partei verlasse mit ihren Ausführungen die im erstinstanzlichen Verfahren erarbeitete Sachverhaltsgrundlage. Der Sachverständige für Naturschutz habe nämlich dargelegt, dass Auswirkungen auf den außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenen Nationalpark D nicht gegeben seien. Da alle Emissionen der Müllverbrennungsanlage außerhalb des Untersuchungsgebietes von 0,6 km für die Luft insgesamt als unerheblich einzustufen seien, könne eine Beeinträchtigung des ca. 1,5 km nördlich gelegenen Nationalparks D ausgeschlossen werden.

12.2. Vorschriften des Naturschutzrechtes sind "Umweltschutzvorschriften" im Sinne des § 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G 2000; ihre Einhaltung kann die zweitbeschwerdeführende Partei daher als subjektives Recht geltend machen.

Sie ist mit ihrem Vorbringen aber nicht im Recht.

Wenn der Sachverständige für Naturschutz zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Auswirkungen der geplanten Müllverbrennungsanlage auf Schutzgüter des Naturschutzes bereits in einer Entfernung von 0,6 km nicht mehr zum Tragen kommen, dann ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass für den 1,5 km nördlich gelegenen Nationalpark D keine Beeinträchtigung zu befürchten ist, schlüssig.

13. Die zweitbeschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, die vom Sachverständigen zum Fachbereich Luft- und Immissionsökologie vorgeschlagenen Grenzwerte entsprächen nicht dem Stand der Technik. Für CO und Cd seien Grenzwerte vorgeschrieben worden, die doppelt so hoch seien wie jene, die in Österreich bereits für Müllverbrennungsanlagen verlangt worden seien. § 17 UVP-G 2000 enthalte ein allgemeines Minimierungsgebot für die Immission von Schadstoffen.

Weiters weise der vom Projekt betroffene Stadtteil bereits derzeit "überzogene Schwebestaubbelastungen" auf. Um dieses Problem zu mildern, sei von den Sachverständigen die unverbindliche Empfehlung ausgesprochen worden, die Flottenzusammensetzung der Systemmüllsammelfahrzeuge mit Inbetriebnahme der Müllverbrennungsanlage X komplett mit Fahrzeugen der Emissionsklassen Euro III oder besser auszurüsten. Ebenso sei die Empfehlung formuliert worden, den Abtransport der Reststoffe auf dem Wasserweg auf seine Realisierbarkeit zu prüfen. Beide Empfehlungen seien jedoch mit der Begründung nicht als Auflage vorgeschrieben worden, dass sie nicht Teil des Vorhabens seien.

Mit der Forderung der zweitbeschwerdeführenden Partei, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, die Flotten der Systemmüllsammelfahrzeuge mit Fahrzeugen der Emissionsklassen Euro III oder besser auszurüsten, habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

14.1. Zu dem unter Punkt 13. wiedergegebenen Themenkomplex heißt es im angefochtenen Bescheid:

Die zweitbeschwerdeführende Partei moniere, dass die Auflagen nicht dem Stand der Technik entsprächen. Es seien bereits niedrigere Emissionswerte vorgeschrieben worden als im Verfahren zur Genehmigung der Müllverbrennungsanlage X.

Dem sei zunächst mit dem Hinweis auf die Sachverständigenausführungen zu entgegnen, wonach die Rauchgasreinigung dem Stand der Technik in fortschrittlicher Weise entspräche. Soweit sich Emissionsgrenzwertabweichungen ergäben, seien diese hinsichtlich des Wertes für Cd und TI dahingehend zu relativieren, dass für die Müllverbrennungsanlage Z ein Grenzwert für Cadmium und seine Verbindungen von 0,01 mg/m3, zusätzlich jedoch ein Grenzwert für Thallium und seine Verbindungen von 0,025 mg/m3, für die hier zu beurteilende Müllverbrennungsanlage jedoch ein Grenzwert von Cadmium und Thallium zusammen von 0,02, sohin insgesamt deutlich günstiger als bei der Müllverbrennungsanlage Z vorgesehen sei. Das Umweltverträglichkeitsgutachten aus dem Fachbereich Humanmedizin komme zum Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Cadmium-Emissionen auszuschließen sei und alle diesbezüglichen Ziel- und Grenzwerte unterschritten würden. Gleiches gelte für Thallium. Der zweitbeschwerdeführenden Partei sei insoferne beizupflichten, als tatsächlich der Halbstundenmittelwert für Kohlenmonoxid (CO) bei Z mit 50 mg/m3, bei der Müllverbrennungsanlage X jedoch mit 100 mg/m3 angeführt sei. Daraus jedoch einen niedrigeren rauchgasreinigungstechnischen Standard der Müllverbrennungsanlage X abzuleiten, sei unzulässig, betrage doch der Tagesmittelwert und der Achtstunden-Mittelwert der Müllverbrennungsanlage X für CO ebenfalls jeweils 50 mg/m3.

14.2. Diese Ausführungen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die beschwerdeführende Partei geht darauf nicht ein, sondern verweist nur auf das "allgemeine Minimierungsgebot" des § 17 UVP-G 2000. Die Einhaltung des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 durch die Vorschreibung der Grenzwerte wird aber in den Fachgutachten belegt. Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, durch die Art der Grenzwertevorschreibung, bei der zwar die Halbstundenmittelwerte höher seien als die in Z, jedoch durch die übrigen Grenzwertvorschreibungen ein gleichwertiger Standard erreicht werde, wird von der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht widerlegt.

Dass die Schutzgüter des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht verletzt werden, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten.

Die belangte Behörde hat es abgelehnt, die von den Sachverständigen ausgesprochenen Empfehlungen hinsichtlich der Art des Abtransportes der Reststoffe zu entsprechen, weil solche Vorschreibungen unverhältnismäßig wären.

Auch diese Begründung wird in der Beschwerde nicht widerlegt.

Abgesehen davon wurde ein Abtransport der Reststoffe durch Bahn oder Schiff von den Sachverständigen ausdrücklich nur als Empfehlung und nicht als Auflage bezeichnet. Auch bei einer anderen Art des Abtransportes kommt es zu keiner relevanten Schädigung der Umwelt. Die Empfehlung sollte der Verbesserung des Ist-Zustandes dienen.

Mit der Frage einer Umrüstung der Systemmüllsammelfahrzeuge haben sich die Gutachter im Umweltgutachten beschäftigt.

In Frage 6 des Prüfbuches wurde die Frage gestellt, ob durch die Gutachter andere oder weitere (als die in der Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehenen) Maßnahmen zur Verringerung belastender Auswirkungen oder zur Vergrößerung günstiger Auswirkungen vorgeschlagen werden.

In der Antwort des Sachverständigen für Humanmedizin heißt es, zur Vergrößerung günstiger Auswirkungen sollte die Flotte der Müllsammelfahrzeuge zügig auf abgas- und lärmarme Fahrzeuge umgerüstet werden, obwohl die Ausstattung der Müllsammelfahrzeuge nicht Projektbestandteil sei. Bauliche Maßnahmen sollten spätere Möglichkeiten eines eventuellen Bahn- und Schiffstransportes (Schlackenabtransport) nicht verhindern.

Der Gutachter aus dem Bereich Feuerungs- und Luftreinhaltetechnik nimmt ebenfalls Bezug auf die Empfehlung, die Flotte der Müllsammelfahrzeuge umzurüsten, wodurch eine Reduktion der durch alle Müllsammelfahrten in Wien hervorgerufenen Schwebstaubbelastung erzielt werden könne, erwähnt aber gleichzeitig, dass diese Maßnahme dem Einflussbereich der mitbeteiligten Partei entzogen sei und damit über den Bereich des Vorhabens hinaus gehe.

Der Gutachter schließt mit der Feststellung, an der Gesamtbeurteilung ändere dies (nämlich die Frage, ob die Flotte umgerüstet wird oder nicht) jedoch nichts, da die Immissionsbeiträge an Luftschadstoffen insgesamt im Irrelevanzbereich lägen.

Die vom Gutachter angesprochene Gesamtbeurteilung im Umweltverträglichkeitsgutachten aber lautet, dass durch das Vorhaben keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern und keinerlei Belästigungen ausgelöst werden und dass durch Vorschreibung der im Gutachten vorgeschlagenen Auflagen und Befristungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird.

Aus diesen Sachverständigenäußerungen ergibt sich eindeutig, dass auch ohne Umrüstung der Müllsammelfahrzeuge das Projekt der mitbeteiligten Partei dem UVP-G 2000 entspricht. Es erübrigt sich daher eine nähere Untersuchung darüber, ob eine derartige Umrüstung überhaupt hätte vorgeschrieben werden können.

15. Im Zusammenhang mit dem Fachbereich Raumordnung erhebt die zweitbeschwerdeführende Partei den Vorwurf, der Untersuchungsraum für die Berechnung der Schadstoffverteilung sei willkürlich gewählt worden; die Schadstoffe würden in einem größeren Gebiet als dem untersuchten emittiert. Vom Umweltverträglichkeitsgutachter sei bestätigt worden, dass es bei der Müllverbrennung immer wieder unvollständige Verbrennungsprozesse gebe. Dadurch würden organische Schadstoffe in einem höheren Ausmaß gebildet bzw. nicht vollständig zerstört. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang seien die persistenten organischen Schadstoffe (POP). Diese seien auf Grund internationaler Übereinkommen relevant.

Im untersuchten Gebiet habe die Bevölkerung in den letzten Jahren um rund 46.000 Personen zugenommen. Die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage widerspreche dem Ziel der POP-VO.

16. Zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes heißt es im Umweltverträglichkeitsgutachten - Fachbereich Klimatologie, Ausbreitungsrechnung, Luft- und Immissionsökologie:

"Untersuchungsraum

Da die maximalen Immissionsbeiträge bei den Langzeitmittelwerten (JMW) durchwegs unter der Irrelevanzgrenze von 1 % des Grenzwertes liegen, wurde der relevante Untersuchungsraum auf der Basis der maximalen Kurzzeitzusatzbelastung (HMW) mit 600 m ermittelt. Bei NOx als Leitsubstanz für den Untersuchungsraum Langzeitmittelwert wurden maximale Kurzzeitemissionen den Abschätzungen zugrunde gelegt. Dadurch ist im Allgemeinen eine Überschätzung der JMW Immissionsbeiträge gegeben. Es ist somit gewährleistet, dass man unter dem 1 % Kriterium der Irrelevanz bleibt. Die maximalen Kurzzeitbelastungen treten im Allgemeinen bei konvektiven Atmosphärenbedingungen auf, die bei den gewählten Emissionsbedingungen im Nahbereich der Quelle von 300 bis 400 m zu liegen kommen. Die Festlegung des Untersuchungsraumes ist daher nachvollziehbar dokumentiert und ausreichend."

Im Prüfbuch (Frage Nr. 3) heißt es zum selben Thema:

"Die Festlegung des Untersuchungsgebietes nach immissionsökologischen Kriterien erfolgte anhand der Emissionsdaten der MVA X auf Basis des Schwellenwertkonzeptes. Das Untersuchungsgebiet wurde somit anhand einer Festlegung von Beurteilungswerten abgegrenzt. Demnach wurden als relevante Beurteilungswerte jeweils 1 % der Langzeitwerte (z.B. der maximale Halbstundenwert) herangezogen, die im IG-Luft als Grenzwert zum Schutz des Menschen festgelegt sind bzw. Grenzwerte, die entsprechend dem Forstgesetz in Österreich Gültigkeit haben oder in absehbarer Zeit rechtkräftig umgesetzt werden müssen. Im Fall der MVA X stellt NOx die ausschlaggebende Größe für die Ermittlung des Untersuchungsraumes im Jahresmittel dar. Die Berechnung der Jahresmittel der Zusatzbelastung zeigte aber, dass auch die maximale Immissionskonzentration unter 1 % des Grenzwertes bleibt, wodurch sich aus der Berechnung der mittleren Zusatzbelastung kein relevanter Untersuchungsraum ergibt. Für die Kurzzeitbelastung stellt SO2 die ausschlaggebende Größe für die Ermittlung des Untersuchungsraumes dar. Selbst unter Berücksichtigung ungünstiger windschwacher Lagen können nur innerhalb eines Umkreises von maximal 600 m um die MVA (Rauchfang) Halbstundenwerte der Zusatzbelastung über 3 % des Grenzwertes auftreten (siehe dazu auch: Zusammenfassung der UVE, Abbildung 4-1). Diese ist die einzig sinnvolle - und durch den Gutachter für die Meteorologie nachgerechnete - Abgrenzung, wo die Bagatellgrenzen tangiert werden."

In der Antwort auf die Frage 139 des Prüfbuches erklärte der Sachverständige für Humanmedizin, eine Vergrößerung des Untersuchungsraumes würde weder zu mehr Sicherheit noch zu neuen Erkenntnissen führen und lasse sich medizinisch nicht rechtfertigen.

Gegen die Festlegung des Untersuchungsgebietes bestehen daher keine Bedenken, da sie auf Sachverständigengutachten beruht, denen die zweitbeschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

17. Die zweitbeschwerdeführende Partei bringt vor, die Anlieferung des Mülls erfolge über eine Siedlung. Deren Bewohner würden nicht nur durch den Verkehr, sondern auch durch die Errichtung und den Betrieb der Müllverbrennungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet. Weiters befänden sich in diesem Gebiet Industriebetriebe. Die Gesundheit der Arbeitnehmer werde jedenfalls durch die Anlieferung des Mülls sowie durch Errichtung und Betrieb der Anlage empfindlich gefährdet. Die beschwerdeführende Partei habe gefordert, das Untersuchungsgebiet großräumig auszudehnen und für die Bezirke 2, 3, 10, 11 und S ein Verkehrskonzept zu erstellen, in welchem der wegen der Müllanlieferung zusätzliche LKW-Verkehr durch Wohngebiete berücksichtigt werde. Außerdem seien in diesem Verkehrskonzept auch jene LKW's zu berücksichtigen, die wegen der LKW-Autobahnmaut auf die Straßen in Wohngebieten auswichen. Die Auswirkungen des Anlieferungsverkehrs und des Abtransportes von Schlacke und Asche seien weder in der Umweltverträglichkeitserklärung noch im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend dargestellt worden. Die Errichtung einer geregelten Kreuzung im Bereich Jgasse/Hstraße löse die Probleme nicht.

18. Auf Grund der Fachbeiträge der Sachverständigen für Luftmessnetz, Klimatologie, Feuerungs- und Luftreinhaltetechnik sowie Verkehr kommt der Sachverständige für Humanmedizin in seinem Fachbeitrag zum Umweltverträglichkeitsgutachten zum Ergebnis, dass die Immissionszusatzbelastungen von Luftschadstoffen zum Teil unterhalb der messtechnischen Nachweismöglichkeit liegen. Sie führen in keinem Fall zu einer Überschreitung von Grenz- und Richtwerten für den Schutz vor Gesundheitsgefahren oder unzumutbaren Belästigungen.

Der Sachverständige für den Fachbereich Verkehr legte dar, dass durch näher bezeichnete Umbaumaßnahmen im Straßennetz Verbesserungen in der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu erwarten sind; dies auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs durch die Müllverbrennungsanlage, da der Verkehrsdruck im Bereich der im Bestand bereits überlasteten Kreuzungen abnimmt.

Überdies heißt es im erstinstanzlichen Bescheid (S. 79):

"Zu den detaillierten Einwendungen zu Punkt 2.4. des Fachbereiches Raumordnung der UVE erörtert der Sachverständige für Verkehr, dass mit dem Bau der S 1 (früher die B 301) Abnahmen des Verkehrs auf der A 4 zu erwarten sind. Die Verkehrsbelastungen sind in den Anlagen 4/3-2 für die Bauphase 2005 und 4/4-2 für die Betriebsphase 2010 dargestellt, jeweils mit dem durch die MVA X verursachten Verkehrsanteil. Dabei zeigt sich, dass die Wstraße mit etwa 7-11 % von vorhabensbedingtem Verkehr in der Bauphase 2005 in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens zusätzlich belastet wird, in der Betriebsphase 2010 sinkt der Anteil der Zusatzbelastung durch die gegenständliche Müllverbrennungsanlage östlich der Einfahrt auf 2-3 % ab. Die höchsten Anteile im Verkehrsaufkommen sind in der Hstraße (Betriebsgelände) mit Anteilen von 20-26 % zu verzeichnen. In der Jstraße östlich der Hstraße liegen die Verkehrsanteile der MVA wiederum bei weniger als 1 %. Dieser geringe Anteil ist auch im angrenzenden südöstlichen Einzugsbereich gegeben. Dem erhöhten Verkehrsaufkommen zwischen der Hstraße und der A 4-Auf-/Abfahrt wird auf Grund bestehender Stauneigungen infolge Verkehrsüberlastungen einzelner Verkehrsrelationen durch den Umbau der Kreuzungen 11., Jstraße/A 4-Auffahrt und Jstraße/ Hstraße Rechnung getragen, wodurch auch trotz Zusatzbelastung durch die MVA ein flüssigeres Verkehrsaufkommen als im Bestand erreicht wird. Zufolge der geplanten Umbauten ist somit weder eine ungünstige Beeinflussung der Flüssigkeit des Verkehrs in der Wstraße und Hstraße zu erwarten noch eine erhebliche Beeinträchtigung durch Müllfahrzeuge in der Estraße und am Lberg.

Wie schon mehrmals ausgeführt, wurde der Untersuchungsraum als Umkreis von 600 m um die geplante Müllverbrennungsanlage ermittelt. Laut den Ausführungen auf S. 2 und 3 des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Akt S. 453 verso, 454) sind für Personen, die weiter als 600 m entfernt sind, keine Gefährdungen, Belästigungen oder sonstige Beeinträchtigungen zu erwarten."

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Problembereich Verkehr habe nicht stattgefunden, ist somit unzutreffend.

19. Die zweitbeschwerdeführende Partei bringt vor, im Bericht "Einsatzmöglichkeiten" einer mechanischen Aufbereitung für in Wien derzeit deponierte verbrennbare Restabfälle spreche die Gesellschaft für umfassende Analysen davon, dass der Neubau einer weiteren Müllverbrennungsanlage voraussichtlich die teuerste Variante darstelle und dass durch Maßnahmen im Bereich der Vermeidung und der getrennten Sammlung und Verwertung das Mengenwachstum der Restabfälle abzubremsen sei, sodass keine weiteren MVA-Kapazitäten notwendig seien.

Nach der POP-VO seien POP's zu vermeiden. Dem könne aber eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage besser Rechnung tragen. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei in der ergänzten UVE, wonach ein Teil der POP's über den Luftpfad einer MBA emittiere, sei wissenschaftlich nicht belegt. Eine mechanischbiologische Müllbeseitigungsanlage sei auf einem besseren Stand der Technik als die geplante Müllverbrennungsanlage. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung sei fachlich falsch, da PCDD, PCDF, HDB und PCB nicht zu den FCKW gehörten. Es sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei nicht die notwendigen Fachkenntnisse besitze, Emissionen von POP's sachgerecht zu bilanzieren und zu bewerten.

Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass eine mechanisch-biologische Müllbehandlungsanlage keine Alternative sei, weil sie bei POP's keine Nullemission erreiche. Es komme aber nicht darauf an, dass eine solche Müllbehandlungsanlage überhaupt keine POP's emittiere, sondern darauf, dass sie gegenüber einer Müllverbrennungsanlage zu einer Verminderung von POP's beitrage. Es hätte daher eine POP-Bilanz beider Alternativen - der Müllverbrennungsanlage der mitbeteiligten Partei und einer mechanisch-biologischen Müllbehandlungsanlage - aufgestellt werden müssen.

Die Bevölkerung sei vom konsensualen Verfahren zur Standortprüfung der dritten Müllverbrennungsanlage in Wien ausgeschlossen gewesen.

20.1. Welcher Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Ausführungen der Gesellschaft für umfassende Analysen bezüglich der Notwendigkeit einer weiteren Müllverbrennungsanlage und einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Ein Bedarf nach einer Müllverbrennungsanlage ist nicht Kriterium für die Genehmigung derselben.

20.2. Die Begründungserwägung Nr. 16 der POP-VO, auf welche die beschwerdeführende Partei verweist, lautet:

"Es wird als wichtig anerkannt, solche Abfälle, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, zu ermitteln und an der Quelle zu trennen, um die Ausbreitung dieser Chemikalien in weitere Abfälle auf ein Minimum zu begrenzen."

Hiebei handelt es sich nicht um eine Vorschrift der POP-VO, sondern nur um eine Begründungserwägung, aus der keine unmittelbaren Rechte abgeleitet werden können.

20.3. Art. 6 der POP-VO lautet:

"Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden und führen diese weiter, entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls.

(2) Ein Mitgliedstaat übermittelt im Rahmen seines nationalen Durchführungsplans gemäß Artikel 8 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten den entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Aktionsplan für Maßnahmen zur Ermittlung und Beschreibung der gesamten Freisetzungen sowie zu ihrer Minimierung mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung, soweit durchführbar. Der Aktionsplan umfasst Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreibt, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Materialien, Produkten und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe verhindert wird.

(3) Bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten - unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG(14) - vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden wird."

Die mitbeteiligte Partei hat über Aufforderung der belangten Behörde im Berufungsverfahren eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung vorgelegt, in der ein Alternativenvergleich zwischen Müllverbrennungsanlage und mechanisch-biologischer Müllbehandlungsanlage vorgenommen wird. In der Zusammenfassung dieser ergänzten Umweltverträglichkeitserklärung heißt es:

"Die thermische Abfallbehandlung ist weit besser geeignet, die Freisetzung von POP zu vermeiden, als die alternative mechanisch-biologische Abfallbehandlung. Sie stiftet nach dem Konzept der Deponieverordnung als der MBA gleichwertige Vorbehandlungsform gleichen oder ähnlichen Nutzen, ist aber hinsichtlich der Bildung oder Freisetzung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 angeführten Stoffe deutlich besser einzustufen.

Dies lässt sich insbesondere dadurch erklären, dass in Folge thermischer Behandlung organische Stoffe - unabhängig von deren Abbaubarkeit - unter Nutzung von Energie weitestgehend zerstört werden. Dies ist insbesondere dadurch dokumentiert, dass Rückstände aus thermischen Verfahren durch sehr niedrige Gehalte an organischen Stoffen gekennzeichnet sind.

Thermische Behandlungsanlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende Rauchgasreinigung verfügen, weisen geringste Emissionen an POP auf, die ihrerseits regelmäßig kontrolliert werden. Für thermische Behandlungsanlagen bestehen sowohl hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte als auch der Prüfintervalle verbindliche rechtliche Vorgaben.

Dementsprechend konnte im Rahmen der UVE für die verfahrensgegenständliche Siedlungsmüllverbrennungsanlage gezeigt werden, dass die durch das Vorhaben bedingte Zusatzbelastung an POP (PCDD/PCDF, Benz(a)Pyren) irrelevant ist. Nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt sind daher jedenfalls auszuschließen.

Im Gegensatz dazu erfolgt bei der mechanisch-biologischen Behandlung lediglich ein selektiver Abbau organischer Substanz. POP, die biologisch schwer bzw. nicht abbaubar sind, finden sich daher direkt im Output wieder. Damit ist die mechanischbiologische Behandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 nicht geeignet, die Freisetzung von POP zu vermeiden. Darüber hinaus bedingt die mechanisch biologische Abfallbehandlung wiederum eine nachgeschaltete thermische Behandlung der abgetrennten heizwertreichen Fraktion.

Für die mechanisch-biologische Behandlung existiert - im Gegensatz zur thermischen Abfallbehandlung - mit der unverbindlichen 'Richtlinie für die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen' keine Rechtsvorschrift, in der die Mindestanforderungen verbindlich festgelegt sind. Die in Österreich bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen weisen hinsichtlich Emissionen (organische Frachten, Gerüche, Rückstände, hohe organische Gehalte) und Klimarelevanz einen Standard auf, der unter jenem einer thermischen Behandlungsanlage liegt."

Diese Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung übermittelte die belangte Behörde zur Prüfung an Sachverständige.

Diese erklärten, die Darstellung in der ergänzten Umweltverträglichkeitserklärung sei zwar teilweise unvollständig; trotzdem sei sie insofern schlüssig und nachvollziehbar, als zu erwarten sei, dass bei einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung in Kombination mit nachfolgenden thermischen Abfallbehandlungsanlagen die Bildung und Freisetzung der im Anhang III der POP-VO angeführten Stoffe nicht vermieden werden könne.

Art. 6 Abs. 3 POP-VO sieht bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen vor, dass die Mitgliedstaaten vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren berücksichtigen, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden wird.

Diese Bestimmung darf nicht isoliert betrachtet werden; ihre Bedeutung für den Beschwerdefall ist vielmehr auch unter Bedachtnahme auf die Zielbestimmung des Art. 1 der POP-VO zu ermitteln.

Art. 1 Abs. 1 der POP-VO lautet:

"Ziel und Anwendungsbereich

(1) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe, im Folgenden «Übereinkommen» , oder dem Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, im Folgenden «Protokoll» , unterliegen, sowie durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind."

Es kann dahingestellt bleiben, ob aus Art. 6 Abs. 3 POP-VO für Parteien eines innerstaatlichen Verwaltungsverfahrens überhaupt Rechte ableitbar sind. Ein Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen diese Bestimmung liegt jedenfalls nicht vor.

Art. 6 Abs. 3 POP-VO sieht die "vorrangige Prüfung" alternativer Prozesse, Methoden oder Verfahren vor.

Ziel der POP-VO ist ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen. Eines der Mittel hiezu ist, wie sich ebenfalls aus Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, "soweit durchführbar".

Die Anlage der mitbeteiligten Partei wird nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten weder zu einer Gefährdung der Gesundheit noch der Umwelt führen. Dem Ziel der POP-VO widerspricht die Anlage daher nicht.

Auch bei der als Alternative geprüften mechanischbiologischen Müllbehandlungsanlage werden POP's freigesetzt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der mitbeteiligten Partei in erster Instanz bereits vor Inkrafttreten der POP-VO die Genehmigung für ihr Vorhaben erteilt wurde. Die POP-VO ist erst im Laufe des Berufungsverfahrens in Kraft getreten, zu einem Zeitpunkt also, da bereits beträchtliche Aufwendungen sowohl auf Seiten der mitbeteiligten Partei als auch auf Seiten der Behörde für Planung, Projektierung, Begutachtung und anderes mehr getätigt worden waren.

In einem solchen Fall die (endgültige) Bewilligung des Projektes davon abhängig zu machen, dass eine POP-Bilanz einen Vorteil einer mechanisch-biologischen Müllbehandlungsanlage gegenüber einer Müllverbrennungsanlage ergibt, verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser gilt auch im Gemeinschaftsrecht (vlg. Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, 211f). Schon der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 der POP-VO ("vorrangige Prüfung"), insbesondere aber die Zielsetzung dieser Verordnung schließen eine solche Interpretation aus.

Ein Verstoß gegen die POP-VO liegt daher nicht vor.

20.4. Der Hinweis auf die Öffentlichkeitsbeteiligung geht fehl, da damit keine Verletzung von Rechten der zweitbeschwerdeführenden Partei geltend gemacht wird.

21. Die zweitbeschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, es sei nur der Baustellen- und Betriebsverkehr, nicht aber die Lärmemissionen durch die Bauarbeiten berücksichtigt worden.

22. Im "Prüfbuch" des Umweltverträglichkeitsgutachtens beschäftigen sich die Fragen 245 bis 253 mit allen Formen von Lärm und Erschütterungen und diese Fragen werden vom Gutachter dahin gehend beantwortet, dass eine Beeinträchtigung von durch die anzuwendenden Bestimmungen geschützten Gütern durch solche Lärm- oder Erschütterungsvorgänge nicht zu befürchten ist. Zu verweisen ist insbesondere auf die Frage 252. Diese lautet:

"Werden die Lärm- und Erschütterungsimmissionen während der Bau- und Betriebsphase so gering gehalten, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung der NachbarInnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO kommen wird?"

Die Antwort des Sachverständigen lautet:

"Die zu erwartenden Immissionen sind auf dem geringstmöglichen Niveau. Für die Betriebsphase ist eine Belästigung defacto ausgeschlossen, da es zu keiner signifikanten Veränderung der örtlichen akustischen Situation und zu keinen Schwingungsimmissionen kommen wird. Während der Bauphase erscheint ein den Schutzinteressen des § 77 Abs. 2 GewO widersprechendes Ausmaß an Belästigungen nicht gegeben, da auf Grund der kurzen Einwirkzeiten allfälliger Immissionen diese Schutzinteressen zumindest nicht in negativer Hinsicht berührt werden."

23. Die zweitbeschwerdeführende Partei bringt vor, der Hinweis im angefochtenen Bescheid, das Wiener Abfallwirtschaftskonzept gehe von einer jährlichen Steigerung von 2 % der zu entsorgenden nichtgefährlichen Abfälle aus, sei zwar richtig. Mittlerweile habe sich allerdings herausgestellt, dass diese Annahme der Abfallmengensteigerung weit überhöht sei. Eine Überprüfung dieser Annahme sei nicht erfolgt.

24. Die zweitbeschwerdeführende Partei erläutert nicht, welcher Zusammenhang zwischen diesen Vorbringen und einer allfälligen Verletzung der ihr zustehenden Rechte bestehen sollte.

25. Die zweitbeschwerdeführende Partei bemängelt, im angefochtenen Bescheid werde angeführt, dass es keiner vergleichenden Erhebung bedürfe, inwieweit auch die unmittelbaren Anrainer durch Substitutionseffekte im gesamten Stadtgebiet der Gemeinde Wien emissionsseitig entlastet würden. Gerade diese Entlastung sei aber seitens der mitbeteiligten Partei als Vorteil des Vorhabens mehrfach kolportiert worden. Wenn dieser Vorteil nun tatsächlich nicht vorhanden bzw. nicht überprüfbar sei, dann seien keinerlei Aussagen zu der im UVP-Verfahren vorgeschriebenen alternativen Prüfung möglich. Wesentliche Teile der Argumentation der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Projekt fielen weg. Weiters sei nicht verständlich, warum die belangte Behörde die nachträglich vorgelegte Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. P anerkenne, die ganz wesentlich mit Substitutionseffekten argumentiere.

26. Da nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten vom Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine nachteiligen Auswirkungen auf die vom UVP-G 2000 geschützten Güter ausgehen, ist es unerheblich, ob es zu einer Verbesserung gegenüber dem bestehenden Zustand kommt, da das UVP-G 2000 eine solche Verbesserung nicht zur Genehmigungsvoraussetzung macht.

Im Übrigen ergibt sich diese Verbesserung aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten. Dort heißt es zusammenfassend, der Betrieb der MVA X weise in der unmittelbaren Umgebung vernachlässigbar geringe Einwirkungen durch Luftschadstoffe auf, welche durch die Substitutionseffekte bei der Fernwärme- /Stormerzeugung überkompensiert würden, so dass sich weiträumig eine vorteilhafte Auswirkung ergebe, allerdings ebenso in vernachlässigbarem Ausmaß.

27. Die zweitbeschwerdeführende Partei bemängelt, die belangte Behörde bleibe jeglichen Beweis für ihre Behauptung schuldig, dass der energetische Wirkungsgrad der Anlage mit 76 % hervorragend sei. Weiters sei unklar, was mit der Abfallverbrennungsordnung gemeint sei. Sollte damit die Abfallverbrennungsverordnung gemeint sein, dann sei festzuhalten, dass darin keine Immissionsgrenzwerte festgeschrieben würden. Dass die Immissionsgrenzwerte der Abfallverbrennungsverordnung unterschritten worden seien, sei kein Beweis dafür, dass dem Immissionsminimierungsgebot des UVP-G 2000 entsprochen werde. Nicht begründet werde auch die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass die Müllverbrennungsanlage laut Genehmigungsbescheid den technisch besten Standard der Emissionsbegrenzung darstelle. Auf Grund des Immissionsminimierungsgebotes des UVP-G 2000 könnten sehr wohl weitere Maßnahmen vorgeschrieben werden, selbst wenn vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte eingehalten würden.

28. Dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Anlage der mitbeteiligten Partei dem Stand der Technik entspricht, wurde bereits dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Immissionsminimierungsgebot des § 17 UVP-G 2000. Die übrigen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei lassen keinen Zusammenhang zu von ihr wahrzunehmenden Rechten erkennen.

29. Die erstbeschwerdeführenden Parteien machen auch geltend, zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf das Untersuchungsgebiet hätte von den Sachverständigen nicht das "Schwellenwertkonzept" herangezogen werden dürfen. Dieses sei nicht geeignet, die Auswirkungen eines Projektes abschließend zu beurteilen. Es versage insbesondere dann, wenn weitere Projekte, die für sich allein die Grenzwerte nicht überschritten, zusammengefasst doch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zeitigten. Die Ansicht der belangten Behörde führe dazu, dass die Anzahl an genehmigten Projekten, die allein die Schwellenwerte nicht überschritten, endlos fortgesetzt werden könnte, obwohl die Umwelt bereits massiv beeinträchtigt sei. Die Berücksichtigung mehrerer Faktoren in ihrer Gesamtheit - und nicht nur jener, die unmittelbar aus dem Projekt resultierten - sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als "Summationseffekt" anerkannt. So habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Genehmigung zu versagen sei, wenn eine Neuerung - sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden Anlagen - eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle.

30. Das "Schwellenwertkonzept" wurde zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes verwendet.

Dass dieses Konzept ein taugliches Mittel zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist, haben die Sachverständigen dargestellt.

Die Erstbeschwerdeführer unterliegen mit ihrem Vorbringen einem Irrtum. Ihnen geht es nämlich nicht um die Abgrenzung des Untersuchungsraumes, sondern um die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei im Untersuchungsraum, in welchem die Erstbeschwerdeführer nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid wohnen.

Ihr Einwand geht davon aus, bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Untersuchungsgebiet seien nur die zusätzlich von der geplanten Müllverbrennungsanlage ausgehenden Emissionen berücksichtigt worden, nicht aber die Vorbelastung. Diese Annahme ist unzutreffend.

Im Umweltverträglichkeitsgutachten heißt es unter Punkt 4. ("Zu den Schutzgütern - Mensch - Gesundheit und Wohlbefinden"):

"Grundsätzlich kann die Auswirkung von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nur auf Basis der gesamten Immissionsbelastung beurteilt werden. Es ist daher die Überlagerung der herrschenden Immissionsbelastung (Vorbelastung) mit den Immissionsbeiträgen der zu beurteilenden Anlage (Zusatzbelastung) zu ermitteln. Zusätzlich sind im vorliegenden Fall die zu erwartenden Beiträge von 2 weiteren Vorhaben (WSO4 und Biogasanlage) mit einzubeziehen. Die einfache Addition aller Beiträge ist für Langzeitbelastungen (Jahresmittel) durchaus üblich und führt auch zu realistischen Ergebnissen. Für Kurzzeitbelastungen führt dies zu überhöhten Werten, da die maximalen Beiträge nicht zur gleichen Zeit und am gleichen Ort auftreten. Den in der UVE angewendeten Verfahren kann zwar nicht vollinhaltlich gefolgt werden, doch führt im vorliegenden Fall auch die einfache Addition der einzelnen Maximalbeiträge trotz Überschätzung der resultierenden Immissionsparameter zu keinen Überschreitungen von Grenzwerten".

Aus diesen Gutachtensausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei nicht isoliert betrachtet wurden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am