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VwGH vom 28.04.2005, 2004/07/0196

VwGH vom 28.04.2005, 2004/07/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der H L GmbH in L und 2. der H H GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-200847/60-2004-Schü/Kb, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Wasserrechtsangelegenheit,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:


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a)
die Beschwerde der H L GmbH wird zurückgewiesen,
b)
die Beschwerde der H H GmbH gegen Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der H H GmbH wird Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der H H GmbH Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde der Vgesellschaft mbH in L, Hstraße 5, und der H-Z-Gesellschaft mbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in ihren Betriebsstätten anfallenden betrieblichen Abwässer und eines Teiles der Niederschlagswässer in die städtische Kanalisation und zur Versickerung der Niederschlagswässer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.

Punkt 25 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides lautet:

"Unmittelbar nach Inbetriebnahme und weiters in Abständen von einem Jahr ist ein Gutachten von einer amtlich anerkannten Stelle oder Person erstellen zu lassen, in welchem der Nachweis geführt wird, dass sämtliche Bescheidauflagen sowie die vorgeschriebenen Parameter eingehalten werden. Um die vorgesehenen Maßnahmen zur Einhaltung des Konsenses ausreichend beurteilen zu können, hat die erste Messung unmittelbar nach Inbetriebnahme sich auf einen Zeitraum von 7 Tagen zu erstrecken und der Wasserrechtsbehörde spätestens zwei Monate vor der wasserrechtlichen Überprüfung vorzulegen. Die weiteren Messungen sind an 5 Tagen mit repräsentativer Produktion durchführen zu lassen. Die letztgenannten Gutachten sind bis zum 31. März des jeweiligen Jahres unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."

Mit Schreiben des Bürgermeisters der stadt L (Bürgermeister) vom wurde der "Firma H GmbH, Hstraße 5, L", eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,-- angedroht, weil sie als Rechtsnachfolger der V GmbH sowie der H-Z GmbH die Auflage 25 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom nicht eingehalten habe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde über die "Firma H H L GmbH, Hstraße 5, L", eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die zweitbeschwerdeführende Partei Berufung.

Darin machten sie unter anderem geltend, die als Adressat des erstinstanzlichen Bescheides angeführte "H H L GmbH" existiere nicht. Es gebe nur die H GmbH mit Sitz in W sowie die H L GmbH mit Sitz in L. Wasserrechtliche Konsensinhaberin sei die H L GmbH als Rechtsnachfolgerin der V GmbH.

Weiters machten die Beschwerdeführer geltend, eine Zwangsstrafe sei unzulässig, weil es sich bei der Gutachtenserbringung um eine vertretbare Handlung handle. Den verpflichteten Parteien sei vor Verhängung der Zwangsstrafe keine Paritionsfrist eingeräumt worden. Es liege auch keine ausreichende Androhung vor. Tatsächlich sei das geforderte Gutachten vorgelegt worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab.

Unter Spruchabschnitt II wurde die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen.

In der Begründung heißt es zur Frage des Adressaten des erstinstanzlichen Bescheides, die Vollstreckung dürfe sich stets nur gegen den durch den Titelbescheid Verpflichteten richten. Nach dem Titelbescheid bzw. wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid könne nur die nunmehrige Konsensinhaberin, nämlich die "H L GmbH" als Rechtsnachfolgerin der V GmbH gemeint sein. Auch wenn offensichtlich die Gesellschaft nicht richtig und entsprechend der Eintragung im Firmenbuch bezeichnet worden sei, sei der in Frage kommende Adressat der Vollstreckungsverfügung jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine falsche Bezeichnung des Bescheidadressaten dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt sei, zugestellt werde. Ernstliche Zweifel "der Berufungswerberin" an dem Umstand, dass der Bescheid in Wahrheit nicht an die H L GmbH gerichtet gewesen sei, hätten auch auf Grund des vorangegangenen Schriftverkehrs sowie der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides nicht bewirkt werden können. Die unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten im erstinstanzlichen Bescheid könne eine Rechtswidrigkeit nicht begründen, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung handle, die Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin nicht aufkommen lasse. Der erstinstanzliche Bescheid sei folglich als an die H L GmbH selbst ergangen anzusehen. Daraus folge auch, dass der H H GmbH mit Sitz in W der Bescheid nicht zugestellt worden sei und diese als Bescheidadressatin auch nicht in Betracht komme, weshalb ihr auch eine Legitimation zur Einbringung der Berufung nicht zukomme.

Das Schreiben des Bürgermeisters vom mit der Androhung der Zwangsstrafe sei ebenfalls an die Konsensinhaberin ergangen. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei mit diesem Schreiben auch eine Paritionsfrist eingeräumt worden.

Nach der Auflage 25 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sei ein Gutachten erstellen zu lassen und in weiterer Folge der Behörde vorzulegen. Voraussetzung dafür, dass ein Gutachten erstellt werden könne, sei die Zugänglichmachung der entsprechenden Unterlagen, Anlagen, die Erteilung von Auskünften, Mitwirkungspflichten etc. Dabei handle es sich nicht um Leistungen, die von Dritten bewerkstelligt werden könnten und daher vertretbar seien. Die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung einer Zwangsstrafe unzulässig gewesen sei, werde daher nicht geteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Beide Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nichtverhängung einer Zwangsstrafe verletzt. Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich des weiteren durch Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Berufung verletzt.

Die Beschwerdeführer bringen vor, nach Einbringung der Berufung, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, sei auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom die frühere wasserrechtliche Konsensinhaberin, nämlich die H L GmbH, als übertragende Gesellschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin, der H H GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sohin die Universalrechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin. Die entsprechende Firmenbucheintragung sei am erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei damit auch wasserrechtliche Konsensinhaberin als Rechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin. Die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 93/03/0023, einerseits und vom , 96/06/0087, andererseits die Auswirkung einer Verschmelzung auf die Frage des richtigen Bescheidadressaten unterschiedlich beantwortet habe, werde aus prozessualer Vorsicht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von beiden Beschwerdeführerinnen erhoben.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, Auflage 25 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom sei zu unbestimmt, um einer Vollstreckung zugänglich zu sein. Abgesehen davon sei die Auflage ohnehin erfüllt worden. Schließlich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, eine Zwangsstrafe sei unzulässig gewesen, weil es sich bei der Erstellung eines Gutachtens um eine vertretbare Leistung handle, die im Wege der Ersatzvornahme hätte bewerkstelligt werden müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid vom war an die "Firma H H L GmbH" unter der Adresse "L, Hstraße 5" gerichtet.

Ein Rechtsubjekt dieses Namens existierte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht. Darauf wurde in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung auch hingewiesen.

Es existierte - wie sich auch aus den im Akt erliegenden Firmenbuchauszügen ergibt - zum einen die "H L GmbH" mit Sitz in der politischen Gemeinde L und der Geschäftsadresse L, Hstraße 5, und zum anderen die "H H GmbH" mit Sitz in der politischen Gemeinde W mit der Geschäftsanschrift W, Mstraße 21.

Die belangte Behörde hat die Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheidadressaten in ihrem Bescheid auf "H L GmbH" berichtigt.

Dazu war sie grundsätzlich auch berechtigt.

§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht der Behörde die Berichtigung einer Parteibezeichnung.

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/06/0075, und die darin angeführte Vorjudikatur).

Im Verfahren zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides trat als Partei stets die "H L GmbH" auf. Sie war Inhaberin des wasserrechtlichen Konsenses, um dessen Einhaltung es in dem Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe ging. Die Aufnahme des Vornamens "H" in die Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheidadressaten beruhte offensichtlich auf einem Versehen und es war insbesondere auch auf Grund der Adresse eindeutig, wer gemeint war. Eine Berichtigung durch die belangte Behörde wäre daher zulässig gewesen.

Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom wurde aber die frühere wasserrechtliche Konsensinhaberin, die H L GmbH mit Sitz in L, als übertragende Gesellschaft mit der H H GmbH mit Sitz in W als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.

Die letztgenannte Gesellschaft (die Zweitbeschwerdeführerin) ist daher Gesamtrechtsnachfolgerin der H L GmbH. Die entsprechende Firmenbucheintragung erfolgte am . Damit erlosch die Rechtspersönlichkeit der H L GmbH. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde durch diesen Verschmelzungsvorgang auch wasserrechtliche Konsensinhaberin.

Der Verschmelzungsvorgang war der belangten Behörde durch die von ihr eingeholten Firmenbuchauszüge auch bekannt.

Fraglich könnte sein, ob die zweitbeschwerdeführende Partei als Gesamtrechtsnachfolgerin der erstbeschwerdeführenden Partei auch in deren verfahrensrechtliche Position im Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe eintrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung betreffenden) Erkenntnis vom , 97/07/0168, VwSlgNF 14901 A/1998, Folgendes ausgeführt:

"Die gemäß § 96 GmbHG nach dem Regime der §§ 219 bis 233 des Aktiengesetzes 1965 zu beurteilende Verschmelzung jener Gesellschaft m.b.H., an die der hier angefochtene Bescheid ergangen ist und die gegen diesen Bescheid auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, mit der nunmehr vom Gerichtshof als Beschwerdeführerin angesehenen Gesellschaft m.b.H. bewirkte gemäß § 226 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 in Verbindung mit § 96 GmbHG die Universalsukzession mit dem - nach der Beschwerdeerhebung gelegenen - Tage der Eintragung der Fusion in das Firmenbuch. Weshalb die durch gesellschaftsrechtliche Vorschriften bewirkte Universalsukzession einer Gesellschaft nach der anderen Gesellschaft nicht auch nach Verwaltungsrecht verliehene Berechtigungen erfassen sollte, ist nicht zu erkennen. Der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, läßt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfaßt auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne daß es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme".

In den Erkenntnissen vom , 95/17/0138, und vom , 99/17/0136, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Universalsukzession (nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz bzw. nach dem Umwandlungsgesetz) auch den Übergang öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriften) bewirkt.

Im Erkenntnis vom , 98/07/0073, schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof einen Eintritt des Gesamtrechtsnachfolgers (nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften) in die verfahrensrechtliche Position des von der Wasserrechtsbehörde zum Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemachten Rechtsvorgängers angenommen, obwohl wasserpolizeiliche Aufträge keine dingliche Wirkung haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/07/0014).

Im Beschwerdefall geht es um die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG.

§ 5 Abs. 1 VVG lautet:

"§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird".

Zwangsstrafen sind keine Strafen im strafrechtlichen Sinn (vgl. den Ausschussbericht zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1925, abgedruckt bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 1351, sowie die ebenfalls bei Walter/Thienel, 1358, wiedergegebene Rechtsprechung). Schon deshalb kann aus den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 VStG, 411 StPO sowie 548 ABGB für die Frage des Überganges einer Zwangsstrafe auf einen Rechtsnachfolger - die in den §§ 14 Abs. 2 VStG und 411 StPO anders geregelt wird als in § 548 ABGB - nichts gewonnen werden.

Wenn im Erkenntnis vom , 97/07/0168, von "persönlichen" Rechten die Rede ist, die im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge auch übergehen können, dann ist damit nur gemeint, dass Dinglichkeit eines Verwaltungsrechtsverhältnisses keine Voraussetzung für einen solchen Rechtsübergang darstellt, nicht aber, dass auch höchstpersönliche Rechte oder Pflichten, die untrennbar mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen.

Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VVG scheint zunächst die Annahme nahe zu legen, dass ein Zwangsstrafenbescheid eine höchstpersönliche Verpflichtung seines Adressaten zum Inhalt habe, geht es doch um die Erzwingung von Duldungen, Unterlassungen und Handlungen, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lassen (unvertretbare Handlungen). Dies scheint einen Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Rechtsposition des Adressaten eines Zwangsrechtsbescheides auszuschließen.

Eine nähere Betrachtung zeigt, dass eine solche Schlussfolgerung in dieser Allgemeinheit unzulässig ist. Es ist vielmehr zu differenzieren und dabei auch der Titelbescheid, dessen Vollstreckung die Zwangsstrafe dienen soll, in die Betrachtung einzubeziehen.

Titelbescheid ist im Beschwerdefall ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid. Dieser begründete kein höchstpersönliches, sondern sogar ein dingliches Verwaltungsrechtsverhältnis. Dass die Rechte und Pflichten aus einem solchen Bescheid auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist im § 22 WRG 1959 ausdrücklich vorgesehen.

Pflichten, die aus Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides resultieren, können unter Umständen solcher Art sein, dass sie nur im Wege des § 5 VVG vollstreckt werden können.

Ob die Auflage 25 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zu einer Handlung verpflichtet, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, braucht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei zu Recht zurückgewiesen wurde, nicht geprüft werden.

Eine Unvertretbarkeit der in Auflage 25 vorgeschriebenen Handlung hinge jedenfalls nicht mit der Person des Konsensinhabers in der Weise zusammen, dass nur eine nach individuellen Merkmalen bestimmte Person diese Handlung setzen könnte; vielmehr kann die Handlung von jedem Konsenswerber erbracht werden: Die Unvertretbarkeit läge nur darin, dass die Handlung nicht von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme bewerkstelligt werden könnte.

Solche "unvertretbaren" Handlungen aber betreffen nicht höchstpersönliche, nicht im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übergehende Pflichten.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ist im Hinblick auf eine Gesamtrechtsnachfolge nicht anders zu beurteilen als die den Gegenstand der erwähnten Erkenntnisse vom , 95/17/0138, und vom , 99/17/0136, bildende Auferlegung zur Zahlung von Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriften.

Es wäre nicht einzusehen, warum die Verpflichtung zur Entrichtung von Pönalezinsen auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen und ihn berechtigen sollte, diese Verpflichtung zu bekämpfen, eine Geldstrafe nach § 5 VVG aber nicht.

Für einen solchen Übergang spricht auch der enge Zusammenhang zwischen dem mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Titelbescheid (wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid) und der Durchsetzung der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen durch die Verhängung der Zwangsstrafe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2001/05/0076, ausgesprochen, dass auf Grund der dinglichen Wirkung von Bauaufträgen dem Kostenersatzverfahren nach § 76 AVG wegen seiner Akzessorietät zur Instandhaltungspflicht ebenfalls dinglicher Charakter zukommt. Dies hatte zur Folge, dass der Rechtsnachfolger jenes Hauseigentümers, der die Instandhaltungspflicht vernachlässigt und dadurch die Notwendigkeit eines Verfahrens zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages herbeigeführt hat, in das Verfahren zur Vorschreibung der durch dieses baupolizeiliche Verfahren verursachten Kosten eintrat. Darauf, dass den Rechtsnachfolger kein Verschulden traf, kam es nicht an. Dieser Gedanke ist auch auf das Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen wegen Nichterfüllung der Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides übertragbar.

Ziel des § 5 VVG ist es, den aus dem Titelbescheid sich ergebenden Zustand der Rechtsordnung herzustellen. Solange dieser Zustand nicht hergestellt ist, besteht die Notwendigkeit der Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens. Daran ändert auch der Übergang der Verpflichtung aus dem Titelbescheid auf den Rechtsnachfolger nichts. Dieser hat die Möglichkeit, der Verpflichtung nachzukommen. Nach § 5 Abs. 2 letzter Satz VVG ist ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Auch ein bereits verhängtes Zwangsmittel darf nicht mehr vollzogen werden, wenn das mit seiner Verhängung verfolgte Ziel erreicht ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 1362, angeführte Rechtsprechung).

Die zweitbeschwerdeführende Partei ist daher im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, sie sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der erstbeschwerdeführenden Partei in das Verfahren zur Bekämpfung des Zwangsstrafenbescheides eingetreten.

Es geht aber ohnehin die belangte Behörde selbst nicht davon aus, dass die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei deswegen zurückzuweisen gewesen sei, weil diese nicht in das anhängige Berufungsverfahren eingetreten sei. Sie meint vielmehr in der Gegenschrift, es liege nur ein Problem der unrichtigen Bezeichnung des Bescheidadressaten vor, welches an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts ändere. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch eine falsche Bezeichnung des Bescheidadressaten unbeachtlich sei, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt sei, zugestellt werde und verweist darauf, dass der angefochtene Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien zugestellt worden sei.

Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich die belangte Behörde offenbar auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom , 93/03/0023.

Diesem Erkenntnis lag ein Fall zugrunde, in welchem die Zustellung des Bescheides an die aufnehmende Gesellschaft erfolgte. Im Erkenntnis wird auch ausdrücklich betont, dass jene juristische Person, an welche die Bescheidzustellung erfolgte, durch die Verschmelzung nicht untergegangen ist. Diese (aufnehmende und daher weiterbestehende) Gesellschaft hatte nach der Verschmelzung lediglich ihren Namen geändert. Unter diesen Voraussetzungen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bezeichnung der Gesellschaft unter ihrem früheren Namen lediglich eine unrichtige Parteienbezeichnung sei, welche am tatsächlichen Adressaten des Bescheides keinen Zweifel aufkommen lasse.

Im Beschwerdefall ist die Rechtspersönlichkeit der erstbeschwerdeführenden Partei durch die Verschmelzung erloschen.

Es besteht daher auch nicht der von den beschwerdeführenden Parteien konstatierte Widerspruch zwischen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/03/0023, auf der einen und jenem vom , 96/06/0087, andererseits, in welchem der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, der an eine durch Verschmelzung untergegangene Gesellschaft m.b.H. gerichtet war, als ins Leere gegangen bezeichnet hat.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid inhaltlich über die Berufung einer nicht mehr existenten Gesellschaft abgesprochen und ausdrücklich die Berufung der Rechtsnachfolgerin wegen mangelnder Berufungslegitimation zurückgewiesen.

Es kann also keine Rede davon sein, dass lediglich eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten durch die belangte Behörde vorliege; vielmehr war der Wille der belangten Behörde darauf gerichtet, über eine Berufung der (nicht mehr existenten) erstbeschwerdeführenden Partei bei gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung ihrer Rechtsnachfolgerin zu entscheiden.

Mit dem Übergang der Rechtsposition der erstbeschwerdeführenden Partei auf die zweitbeschwerdeführende Partei als deren Gesamtrechtsnachfolgerin wurde die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei zur Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei. Somit lag der belangten Behörde ab diesem Zeitpunkt eine zulässige Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei vor. Eine Zurückweisung ihrer Berufung war daher rechtswidrig.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprüngliche Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei unzulässig war, weil die Rechtsnachfolge erst im Zuge des Berufungsverfahrens eingetreten ist. Es handelt sich um eine einheitliche Berufung beider beschwerdeführender Parteien, die inhaltlich nicht in eine unzulässige ursprüngliche Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei und eine zulässige Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei, in die im Berufungsverfahren die zweitbeschwerdeführende Partei eingetreten ist, aufgespalten werden kann.

Damit hat die belangte Behörde im Spruchabschnitt II ihres Bescheides zu Unrecht eine Zurückweisung ausgesprochen und diesen Spruchabschnitt daher mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchabschnitt II gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Soweit der angefochtene Bescheid im Spruchabschnitt I inhaltlich über die Berufung der nicht mehr existierenden H L GmbH abspricht, geht er ins Leere. Die dagegen von beiden Beschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Desgleichen war die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei zurückzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt II richtet, da eine nicht mehr existierende juristische Person keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erheben kann.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am