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VwGH vom 24.02.2005, 2004/07/0170

VwGH vom 24.02.2005, 2004/07/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Bürgerinitiative Alternative Liste S in S, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6./0438-I/5/2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 352/2000, wurde der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrandstraße im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien bestimmt.

Dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass der Verordnungserlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung voranging.

Im Jahr 2002 beantragte die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft (ÖSAG) im Zusammenhang mit der Errichtung der B 301, Abschnitt Vösendorf - Schwechat, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Sammlung der Oberflächenwässer der Straße, zweier Pumpstationen, zwei Absetz- und Versickerungsbecken und zur Umlegung eines Abwasserkanals des Abwasserverbandes Schwechat.

Der LH beraumte für eine mündliche Verhandlung an.

Die Verhandlungsschrift über diese Verhandlung weist unter der Rubrik "sonstige Parteien und Beteiligte" "Mag. Brigitte K, als Vertr. für die Bürgerinitiative Alternative S" aus.

In dieser Verhandlungsschrift findet sich weiters folgender

Passus:

"Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Erklärungen zu

Protokoll gegeben:

...

Erklärung von Frau Mag. K (Beilage C)"

Beilage C lautet:

"Erklärung von SR Mag. Brigitte K:

Die Punkte betreffend Absetz- und Versickerungsbecken im speziellen Qualitätsuntersuchung des Grundwassers im Nahbereich und Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Absetz- und Versickerungsbecken und der Humusschicht, wie sie in der Trassenverordnung zur B 301 Beilage 2 vorgeschrieben sind, müssen umgesetzt werden."

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Ges.m.b.H. (der Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin) die beantragte wasserrechtliche Bewilligung.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie sich als "Bürgerinitiative Alternative S" bezeichnete.

Sie machte geltend, ihrer Einwendung betreffend die Qualitätsuntersuchung des Grundwassers und die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Absetz- und Versickerungsbecken und der Humusschicht sei nicht Rechnung getragen worden. Zum Beweis dafür werde sie ein Gutachten vorlegen. Außerdem hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, nachzuweisen, inwieweit ihr "prozessuale Rechte zukommen, das heißt, worauf sich ihre Parteistellung konkret gründet".

In ihrer Antwort verwies die beschwerdeführende Partei auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Gleichzeitig teilte sie der belangten Behörde mit, bei ihrer Bezeichnung in der Berufung handle es sich um ein Versehen; richtig müsse es heißen "Bürgerinitiative Alternative Liste S".

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde einem für die beschwerdeführende Partei einschreitenden Rechtsanwalt mit, eine Auskunft des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie habe ergeben, dass sich die "Bürgerinitiative Alternative Liste S" ordnungsgemäß konstitutiert habe. Vertreterin dieser Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 5 UVP-G sei Monika F. Eine Mitteilung über eine Änderung in der Vertretung sei von der Bürgerinitiative nicht erstattet worden. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass nur Monika F berechtigt sei, die Bürgerinitiative zu vertreten, nicht aber Mag. Brigitte K.

Im Anschluss an diese Ausführungen heißt es dann im Schreiben der belangten Behörde:

"Gemäß § 10 letzter Satz AVG sind berufsmäßige Parteienvertreter befugt, sich ohne Vorlage einer schriftlichen Ausfertigung auf die erteilte Vollmacht zu berufen.

Trotz der Erleichterung des Vollmachtsnachweises im Grunde des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG - wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt - ist es zulässig, aber auch erforderlich, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen ( Zl. 92/18/0460; ).

Da im anhängigen Berufungsverfahren die Bürgerinitiative Alternative Liste S ausschließlich von Frau Monika F

.........vertreten werden kann, ist es für die Berufungsbehörde

höchst zweifelhaft, ob Sie als Parteienvertreter von der Bürgerinitiative Alternative Liste S ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sind, da, wie bereits ausgeführt, für diese Frau Mag. Brigitte K keine gültigen Vertretungshandlungen setzen kann.

Sie werden daher ersucht, zu den obigen Ausführungen Stellung zu nehmen und der ho. Behörde überdies eine schriftliche Vollmacht der Bürgerinitiative Alternative Liste S nachzuweisen. Dazu wird Ihnen eine Frist bis zum eingeräumt."

Mit Schreiben vom legten die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde zwei Vollmachten vor, mit denen sie von Monika F und von Mag. Brigitte K zur Vertretung bevollmächtigt wurden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei zurück.

In der Begründung heißt es, gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 und Abs. 4 UVP-G hätten Bürgerinitiativen Parteistellung im UVP-Verfahren und könnten gemäß § 9 Abs. 4 UVP-G schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung abgeben, wenn ihre Stellungnahme von mindestens 200 Personen, welche in der betreffenden Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Unterstützung wahlberechtigt gewesen seien, unterschrieben worden sei. Diese Personengruppe (Bürgerinitiative) könne dann am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben teilnehmen und im Abnahmeprüfungsverfahren gemäß § 20 UVP-G als Partei auftreten, wobei sie berechtigt sei, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren hätten diese Personen gemäß § 24h Abs. 5 UVP-G ebenfalls Parteistellung hinsichtlich der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektiv-öffentliches Recht.

Diese Voraussetzungen seien vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie überprüft worden. Als Ergebnis dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass sich die Bürgerinitiative Alternative Liste S ordnungsgemäß konstituiert habe.

Alle Bürgerinitiativen müssten als juristische Personen im Verfahren vertreten werden, was durch § 19 Abs. 5 UVP-G normiert sei. Laut Auskunft des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom werde die Bürgerinitiative Alternative Liste S von Frau Monika F vertreten. Das Ersetzen eines Vertreters durch einen anderen Vertreter müsse gemäß § 19 Abs. 5 Satz 4 UVP-G schriftlich der Behörde mitgeteilt werden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sei aber weder eine solche Erklärung übermittelt noch das Ausscheiden der Vertreterin Monika F gemeldet worden, weshalb die belangte Behörde keine Änderung der Vertretung der genannten Bürgerinitiative annehme.

Bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vor der ersten Instanz sei nicht Monika F, sondern Mag. Brigitte K als Vertreterin der Bürgerinitiative aufgetreten. Der gemäß § 19 Abs. 5 UVP-G bestellte Vertreter einer Bürgerinitiative könne sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG vertreten lassen. Dieser müsse jedoch entweder eine schriftliche Vollmacht vorlegen oder es müsse ihm vor der Behörde eine mündliche, in einem Aktenvermerk beurkundete Vollmacht erteilt werden.

Laut Verhandlungsschrift vom sei bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung Mag. Brigitte K als Vertreterin der Bürgerinitiative Alternative S aufgetreten. Mag. Brigitte K habe laut Verhandlungsschrift zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass sie als Vertreterin von Monika F handle. Überdies sei sie, wenn überhaupt, für die Bürgerinitiative Alternative S (unter Fehlen des Namensbestandteiles "Liste") aufgetreten. Dies bedeute für die belangte Behörde, dass Mag. Brigitte K der Wasserrechtsbehörde erster Instanz keine schriftliche Vollmacht überreicht habe. Ein Vertretungsverhältnis sei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz auch nicht mündlich zu Protokoll gegeben worden, da sich weder in der Verhandlungsschrift noch im gesamten übrigen Akt ein Aktenvermerk darüber befinde.

In einem überdurchschnittlich umfangreichen Schriftwechsel zwischen der belangten Behörde und dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei habe von Letzterem keine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden können, aus der sich klar ergebe, dass Monika F Mag. Brigitte K vor der Verhandlung vor der ersten Instanz bevollmächtigt habe. Da Mag. Brigitte K somit nicht bevollmächtigt gewesen sei, bei der Wasserrechtsverhandlung für die beschwerdeführende Partei Erklärungen abzugeben, habe die beschwerdeführende Partei keine Einwände erhoben und dadurch die Parteistellung verloren.

Überdies sei die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens sowohl vor der ersten Instanz als auch bei Einbringung der Berufung als "Bürgerinitiative Alternative S" aufgetreten. Diese sei aber laut Auskunft des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nicht existent. Eine Bürgerinitiative, die es nicht gebe, könne in einem Verfahren keine Parteistellung haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte nur mehr die Legitimation für das Berufungsverfahren, aber nicht mehr jene für die Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren prüfen dürfen.

Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob Mag. Brigitte K von Monika F ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, der beschwerdeführenden Partei einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Dies sei nicht geschehen.

Die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei sei berichtigt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich bei dem Wasserrechtsverfahren, das dem angefochtenen Bescheides zugrunde liegt, um ein Genehmigungsverfahren im Sinne des § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), in welchem der beschwerdeführenden Partei Parteistellung zukam.

Die belangte Behörde geht aber davon aus, dass die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung verloren hat, weil es keine ihr zurechenbaren Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gebe; dies deswegen, weil die dort auftretende Mag. Brigitte K keine Vollmacht gehabt habe, die beschwerdeführende Partei zu vertreten.

Im Beschwerdefall ist das UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 anzuwenden.

§ 19 Abs. 5 UVP-G 2000 lautet:

"(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative."

Unbestritten ist, dass die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 Monika F ist und dass ein Wechsel in der Vertretungsbefugnis nicht stattgefunden hat. Strittig ist, ob die von Mag. Brigitte K bei der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz abgegebene Erklärung der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist oder ob die beschwerdeführende Partei mangels einer entsprechenden Vollmacht der genannten Person bei dieser Verhandlung keine Einwendungen erhoben und dadurch die Parteistellung verloren hat.

§ 10 AVG lautet auszugsweise:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

................

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten."

Ein Vertreter muss schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 298, E 53 zu § 10 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

In der Verhandlungsschrift des LH ist Mag. Brigitte K als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei ausgewiesen. Daraus ist zu folgern, dass sie sich gegenüber der Erstbehörde ausdrücklich als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei zu erkennen gegeben hat. Da die beschwerdeführende Partei die Vertretene war, bedurfte es nicht auch noch einer Erklärung von Mag. Brigitte K, dass sie als Vertreterin von Monika F, der gesetzlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei, auftrete. Die Vertretungsregel des § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 bedeutet nämlich nicht, dass die Bürgerinitiative nicht auch durch Bevollmächtigte im Sinne des § 10 AVG vertreten werden kann.

Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 301 ff angeführte Rechtsprechung).

Dies gilt nicht nur für Eingaben, die auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisen, sondern auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen jemand als Vertreter einer anderen Person bei einer mündlichen Verhandlung auftritt.

Unzutreffend ist die Auffassung der belangten Behörde, die Frage der Vertretung sei schon im erstinstanzlichen Verfahren geklärt worden und der belangten Behörde sei es verwehrt, diese Frage nochmals aufzugreifen.

Ein Fall des § 10 Abs. 4 AVG liegt nicht vor. Es wurde auch keine mündliche Vollmacht vor der Erstbehörde erteilt und es ist auch keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person eingeschritten, bei der die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt hätte. Die für die beschwerdeführende Partei einschreitende Person hätte sich daher gemäß § 10 Abs. 1 2. Satz AVG durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dieser Mangel wurde nicht dadurch geheilt, dass die Erstbehörde seine Behebung nicht veranlasst hat.

Dem könnte auch nicht entgegengehalten werden, das Aufgreifen des Mangels einer Vollmacht durch die Berufungsbehörde komme für die Partei zu einem Zeitpunkt, da sie auf Grund des Umstandes, dass die Erstbehörde die für die Partei einschreitende Person ohne Vollmacht als Vertreter zugelassen habe, nicht mehr in der Lage sei, den Mangel der Vollmacht zu beseitigen.

Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. das Erkenntnis vom , 2004/07/0101 u.a.).

Eine Bevollmächtigung von Mag. Brigitte K durch die beschwerdeführende Partei musste daher bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde vorliegen.

Vom Vorliegen der Bevollmächtigung zu unterscheiden ist deren Beurkundung. Für die Rechtswirksamkeit einer von einem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung genügt es, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes Vollmachtsverhältnis erst nachträglich beurkundet wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/19/0063 u.a.).

Ein Auftrag zur Behebung des Vollmachtsmangels durch die Berufungsbehörde stellt die Partei daher vor keine andere Situation als ein entsprechender Auftrag durch die Erstbehörde.

Dass die Berufungsbehörde berechtigt ist, die Behebung von Mängeln im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen, die bereits von der Erstbehörde aufzugreifen gewesen wären, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 354, E 141, angeführte Rechtsprechung).

Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, der beschwerdeführenden Partei einen Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG unter Fristsetzung zur Beibringung einer Vollmacht für Mag. Brigitte K zu erteilen.

Einen solchen Auftrag hat die belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei nicht erteilt. Erteilt wurde ihr mit Schreiben vom lediglich der Auftrag, die Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters (Rechtsanwaltes) nachzuweisen.

In diesem Schreiben, das an einen für die beschwerdeführende Partei im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsanwalt gerichtet ist, heißt es, es sei für die belangte Behörde höchst zweifelhaft, "ob Sie als Parteienvertreter von der Bürgerinitiative Alternative Liste S ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sind". Es werden also Zweifel an der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts geäußert. Die an die zitierte Passage anschließende Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht der beschwerdeführenden Partei vorzulegen, bezieht sich somit auf eine Vollmacht der beschwerdeführenden Partei für ihren Anwalt, nicht aber auf eine Vollmacht der beschwerdeführenden Partei für Mag. Brigitte K. In diesem Sinn wurde die Aufforderung vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei auch verstanden, der als Reaktion darauf Urkunden vorlegte, die seine Bevollmächtigung nachweisen sollen.

Dass die beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Verfahren und ursprünglich auch noch in der Berufung als "Bürgerinitiative Alternative S" (ohne das Wort "Liste") bezeichnet wurde, ist ohne Belang. Die beschwerdeführende Partei hat im Berufungsverfahren eine Berichtigung dieser Bezeichnung vorgenommen und klar gestellt, dass es sich bei der Bezeichnung "Bürgerinitiative S" um ein Versehen handelt. Es wurde also nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle getreten ist. Eine solche Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig (vgl. die zur Berichtigung der Parteibezeichnung durch die Behörde ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. das Erkenntnis vom , 2002/06/0075). Zweifel daran, dass es sich bei der "Bürgerinitiative Alternative S" trotz Fehlen des Wortes "Liste" um die beschwerdeführende Partei handelte, bestehen nicht, zumal auch die belangte Behörde nicht behauptet, es gebe eine von der beschwerdeführenden Partei verschiedene Bürgerinitiative mit dem Namen "Bürgerinitiative Alternative S".

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund der Unterlassung eines Verbesserungsauftrages bezüglich der Bevollmächtigung der Mag. Brigitte K die belangte Behörde nicht berechtigt war, die Berufung der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung zurückzuweisen, es gebe keine ihr zurechenbaren Einwendungen im Verfahren vor dem LH und sie habe daher ihre Parteistellung verloren.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am