VwGH vom 17.04.2007, 2004/06/0200
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. MYR in G, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16/V, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - 7002/2003 - 1, betreffend
1. Baueinstellung und 2. Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers war mit Bescheid vom die Bewilligung für den Umbau und die Sanierung des gegenständlichen, in der Landeshauptstadt G situierten Gebäudes zur Änderung der Nutzung von bisher Garage auf künftig Wohnen jedoch ohne Errichtung einer Terrasse und eines Balkons samt Glasdach an der Westfassade erteilt worden. Diese Bewilligung war am in Rechtskraft erwachsen. Mit dem am bei der Baubehörde eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Abweichungen gegenüber dem genehmigten Projekt vom . Die Abweichungen betrafen a) Änderungen der Lage und der Formate der Fenster an den Fassaden Süd, West und Nord, b) den Abbruch der Dippelbaumdecke zum Dachboden über Wohn- bzw. Küche/Esszimmer auf Grund eines Hausschwammbefalles und c) Abbruch diverser Innenwände, Herstellung eines Dachbodenzuganges und Einbau von Dachflächenfenstern.
Unbestrittenen Erhebungsberichten der Baupolizei des Magistrats der Landeshauptstadt G vom und vom zufolge hatte der Beschwerdeführer mit Bauarbeiten begonnen, mit denen die am beantragte Bewilligung im Bereich der Fassaden des ehemaligen Garagengebäudes "vorweggenommen" wurde.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid
der belangten Behörde vom wurde in Spruchpunkt I
gemäß § 41 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG)
"die Einstellung der Bauarbeiten zur Ausführung der nicht
bewilligten und somit konsenswidrigen Öffnungen bei den Fassaden
des ehemaligen Garagengebäudes nämlich
1.) im Erdgeschoss: zwei Türöffnungen mit je
ca 1,40 m x 2,50 m an der westlichen Fassade und drei
Fensteröffnungen mit je ca 0,55 m x 2,0 m an der nördlichen
Fassade sowie
2.) im Dachgeschoss: zwei Fensteröffnungen mit je
ca 0,50 m x 1,40 m und zwei Dachflächenfenster mit je
ca 0,78 m x 1,40 m an der westlichen Fassade sowie zwei
Dachflächenfenster mit je ca 0,78 m x 1,40 m an der nördlichen
Fassade"
verfügt.
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der Auftrag erteilt, die auf der angeführten Liegenschaft ausgeführten nachstehenden Fassadenelemente:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.) Im Erdgeschoss: | 1.1 | An der westlichen Fassade: Zwei Türöffnungen mit je ca. 1,40 m x 2,50 m | |
2.1 | An der nördlichen Fassade: Drei Fensteröffnungen mit je ca. 0,55 m x 2,00 m | ||
2.) Im Dachgeschoss: | 2.1 | An der westlichen Fassade: | |
a) | Zwei Fensteröffnungen mit je ca. 0,50 m x 1,40 m | ||
b) | Zwei Dachflächenfenster mit je ca. 0,78 m x 1,40 m | ||
2.2. | An der nördlichen Fassade: Zwei Dachflächenfenster mit je ca. 0,78 m x 1,40 m |
binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen".
Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften und nach hier nicht mehr interessierenden Ausführungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen damit begründet, die Behörde erster Instanz habe die Einstellung der Bauarbeiten mit der Begründung verfügt, dass die konsenswidrigen Fensteröffnungen bei den Fassaden des ehemaligen Garagengebäudes einen Umbau darstellten, der nach § 19 Z. 1 Stmk. BauG grundsätzlich bewilligungspflichtig sei, womit ein vorschriftswidriger Bau vorliege. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausführe, die gegenständlichen Änderungen der Fassadengestaltung stellten nur "geringfügige Änderungen" im Sinne des § 38 Abs. 6 dritter Spiegelstrich Stmk. BauG dar, so könne dem nicht gefolgt werden. In § 4 Z. 3 Stmk. BauG sei nämlich eine Legaldefinition dessen statuiert, was als eine geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt zu verstehen sei, und zwar eine Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt würden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert werde. In § 3 Z. 56 Stmk. BauG sei gesetzlich definiert, was unter einem Umbau zu verstehen sei, nämlich die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändere, jedoch geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz. Zum äußeren Erscheinungsbild einer baulichen Anlage gehörten aber fraglos auch die Fensteröffnungen bzw. Türöffnungen, Dachflächenfenster etc.. Dazu komme noch, dass § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG bestimme, dass über die bewilligungsfreien Vorhaben des § 21 Abs. 1 leg. cit. hinaus u.a. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung bewilligungsfrei sei, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirke. Daraus lasse sich der Umkehrschluss (auch unter Bedachtnahme auf § 5 Z. 56 leg. cit.) ziehen, dass ein Umbau keinesfalls bewilligungsfrei sei, wenn eine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt werde. Ein Umbau könne niemals ein bewilligungsfreies Vorhaben sein. Sei aber das gegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligungsfrei, dann verstoße es ganz offenkundig im Sinne des § 41 Abs. 1 Stmk. BauG gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Mit der im angefochtenen Bescheid präzisierten Umschreibung der Fensteröffnungen, im Hinblick auf welche die Baueinstellung verfügt werde, sei diese auch ausreichend präzise umschrieben.
Nach den im Akt einliegenden Erhebungsberichten jenes Organs der Behörde erster Instanz, das vor Ort die entsprechenden Feststellungen getroffen habe, seien die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsauftrages der Behörde erster Instanz noch im Gang gewesen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständlichen baulichen Maßnahmen auch im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit. vorschriftswidrig seien und daher ein Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Auch wenn das Ausmaß der Fensteröffnungen, die zu beseitigen seien, nicht vollkommen exakt dargestellt sei, so seien doch der Gegenstand bzw. die Gegenstände des Beseitigungsauftrages so hinreichend bezeichnet, dass es dem Adressaten nicht unklar sein könne, welche vorschriftswidrigen Bauten (hier: welche vorschriftswidrigen Öffnungen) er zu beseitigen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls zunächst einzelne Bestimmungen des Stmk. BauG beim Verfassungsgerichtshof angefochten, seine Bedenken wurden von letzterem Gerichtshof mit Erkenntnis vom , G 214/03, nicht geteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002 (Stmk. BauG), lauten:
"§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende
Bedeutung:
...
3. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige:
Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
...
56. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
...
§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
...
§ 21
Bewilligungsfreie Vorhaben
...
(2) Bewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der
keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
...
§ 38
Benützungsbewilligung
...
(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,
- wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
- bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der
Vorschreibung von Auflagen oder
- wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur
geringfügig abweicht.
...
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn
Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen,
insbesondere wenn
1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im
Sinne des § 33 Abs. 6
ausgeführt werden.
...
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen."
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, die im angefochtenen Bescheid dargestellten baulichen Veränderungen vorgenommen zu haben, noch die Feststellung der belangten Behörde, dass diese in dem von der belangten Behörde aufgezeigten Umfang von der für das gegenständliche Objekt erteilten Baubewilligung abweichen.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil der Baueinstellungsbescheid exakt denselben Inhalt aufweise wie der Beseitigungsauftrag. Eine Baueinstellung könne nur solange verfügt werden, als die Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien. Die belangte Behörde räume selbst ein, dass keinesfalls alle betroffenen Baumaßnahmen erst angefangen seien. Es wäre festzustellen gewesen, in welchem Baustadium sich welcher Teil der erteilten Aufträge befinde.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für die Erteilung eines Auftrages zur Baueinstellung kommt es nämlich nicht darauf an, dass mit Baumaßnahmen gerade erst begonnen wurde, sondern dass sie noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Sinn hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund des ihr vorliegenden Erhebungsberichts festgestellt, dass einige vorschriftswidrige Fassadenänderungen hinsichtlich der Fensteröffnungen nahe der Vollendung, einige im Gange und einige erst im Anfangsstadium seien. Die belangte Behörde ist dabei nicht davon ausgegangen, dass ein Teil der bezogenen Baumaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen sei. Daher durfte die belangte Behörde hinsichtlich der - im angefochtenen Bescheid ausreichend präzise umschriebenen - Veränderungen des Baubestandes sowohl mit einem Baueinstellungsauftrag als auch mit einem Beseitigungsauftrag vorgehen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe sich mit seinen Ausführungen in der Berufung, dass im Baubestand ein niedriger Giebel in der Westansicht in Form einer Schräge nicht vorhanden gewesen sei, nicht auseinander gesetzt. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil insoferne fehlerhafte Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sind und sein Vorbringen nichts an der Konsenslosigkeit der vom angefochtenen Bescheid erfassten baulichen Maßnahmen ändert. Den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Zustandes "alt" und "neu" ist er nicht substanziiert entgegen getreten.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich bei den gegenständlichen Änderungen um unwesentliche Änderungen im Sinne des § 4 Z. 3 Stmk. BauG handle, die gemäß § 38 Abs. 6 Stmk. BauG der Erteilung einer Benützungsbewilligung nicht entgegen stünden. Der Steiermärkische Baurechtsgesetzgeber habe in § 4 Z. 39 leg. cit. (i.V.m. § 20 Z. 1 leg. cit.) für Wohnhäuser mit bis zu drei Geschoßen und einer Gesamtwohnnutzfläche von 600 m2 ein vereinfachtes Verfahren ohne Bauverhandlung vorgesehen und damit seine Wertung zum Ausdruck gebracht, dass Wohnhäuser generell nur von einem geringen öffentlichen Interesse seien. Auch seien die von der belangten Behörde erfassten baulichen Maßnahmen mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend präzise umschrieben und diesbezüglich keine ausreichend genauen Feststellungen getroffen. Eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- oder gar Landschaftsbildes gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG sei jedenfalls auszuschließen, die baulichen Maßnahmen seien geringfügig und von der Straße her nicht einzusehen.
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beantworten, ob die gegenständlichen Abweichungen vom bewilligten Vorhaben vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG einen bewilligungsfreien Umbau darstellen, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt. Diese Frage wurde von der belangten Behörde ohne Rechtsirrtum verneint. Unbestritten wurden mit den gegenständlichen baulichen Maßnahmen nämlich Öffnungen in der Außenhaut des Gebäudes sowohl an anderer Stelle als auch in anderer Größe als es der gültigen Bewilligung entspricht, hergestellt. Diese Öffnungen unterscheiden sich nach Art und Ausmaß so von den dem bewilligten Vorhaben entsprechenden Fenstern, dass eine Änderung der äußeren Gestaltung im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG vorliegt: In der Nordseite der Dachhaut wurden drei Fensteröffnungen hergestellt, wo dem Konsens entsprechend keine bestehen dürften, die Nordseite des Erdgeschoßes weist nunmehr drei etwa 50 cm breite Fensteröffnungen auf, während der Baukonsens eine Fensteröffnung mit der Breite von etwa 240 cm und eine weitere von 120 cm vorsieht. Ähnlich die Abweichungen an der Westseite des Gebäudes: Auch hier wurde die Zahl der Fensteröffnungen in der Dachhaut erhöht, im Erdgeschoss aber um eins verringert.
Soweit der Beschwerdeführer meint, es handle sich um nur geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt im Sinne des § 38 Abs. 6 dritter Spiegelstrich i.V.m. § 4 Z. 3 des Stmk. BauG, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt würden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert werde, zeigt er schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil diese Vorschriften für die Erteilung einer Benützungsbewilligung maßgeblich sind, nicht aber für die Frage, ob die baulichen Maßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 1 Stmk. BauG gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen oder im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit. gesetzwidrig sind.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Argumentation die Parallele zur bloßen Anzeigepflicht für Kleinhäuser gemäß § 20 Z. 1 Stmk. BauG zieht, so zeigt er schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er eine Bauanzeige für die gegenständlichen baulichen Maßnahmen nicht erstattet hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am