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VwGH vom 05.07.1998, 97/13/0076

VwGH vom 05.07.1998, 97/13/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, Parkstraße 3/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom , Zl GA 6-96/5033/03, betreffend Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermeßbetrag und Gewerbesteuer 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand das Speditionsgeschäft und die Durchführung von Transporten aller Art bilden, schloß am als Leasingnehmer mit der V. Gesellschaft mbH als Leasinggeber über eine Liegenschaft und die auf dieser vom Leasinggeber zu errichtenden Baulichkeiten einen Leasingvertrag ab, der in dem für den Beschwerdefall interessierenden Umfang folgende Bestimmungen enthält:

"§ 3

Leasingdauer

(1) Das Leasingverhältnis beginnt mit Unterfertigung dieses Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden.

...

(3) Der Leasingnehmer verzichtet jedoch bis zur Fälligkeit der ersten Leasingrate und von da an auf die Dauer von 15 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechtes.

§ 4

Leasingrate

(1) Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine Leasingrate im Betrag von S 327.375,-- zuzüglich USt. monatlich im vorhinein zu bezahlen. Diese Leasingrate sowie die auf das gegenständliche Leasingobjekt entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind erstmals am Monatsersten, der auf die Übergabe des Leasingobjektes an den Leasingnehmer folgt, fällig, die weiteren Leasingraten jeweils am selben Tag der Folgemonate.

(2) Weiters verpflichtet sich der Leasingnehmer bei Abschluß dieses Leasingvertrages, eine Leasingratensonderzahlung in Höhe von S 5,000.000,-- zuzüglich USt an den Leasinggeber zu leisten.

...

(4) Der in der Leasingrate enthaltene Zinsanteil ist an die Sekundärmarktrendite Anleihen ... gebunden.

(5) Eine Anpassung der Leasingrate erfolgt halbjährlich zum 1.4. und 1.10., wobei für Änderungen die Durchschnittsrendite des jeweils vorangegangenen Kalenderhalbjahres heranzuziehen ist.

...

(8) Bei der Berechnung der angeführten Leasingrate wurde von einem Finanzierungsvolumen in der Höhe von netto S 39,000.000,-- ausgegangen. Wird dieses Finanzierungsvolumen unterschritten, so ändert sich die Leasingrate entsprechend. Die über diesen Betrag hinausgehenden Kosten sind vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß prompt nach Bekanntgabe zur Einzahlung zu bringen.

Unter dem Finanzierungsvolumen sind alle mit der Errichtung des Superädifikates zusammenhängenden Bau- und Baunebenkosten, auch solche unvorhergesehener Art, inklusive von Kosten und Gebühren der Finanzierung und Kosten der Grundbenützung bis zur Übergabe sowie Kosten der Versicherung während der Bauzeit zu verstehen, abzüglich einer vom Leasingnehmer zu leistenden Leasingratensonderzahlung in Höhe von S 5,000.000,-- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

...

(11) Der Leasingnehmer hat zusätzlich zu den oben angeführten Zahlungen noch ein Bestandentgelt für die Benützung der Liegenschaft in selber Höhe zu bezahlen, wie der Leasinggeber verpflichtet ist, für die Anmietung dieser Liegenschaft Bestandzins zu bezahlen. Zu diesem Bestandzins ist noch die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 5

Betriebskosten

(1) Sämtliche das Leasingobjekt betreffende Betriebskosten ... gehen zu Lasten des Leasingnehmers und sind von ihm direkt zu begleichen.

...

§ 11

Rückgabe des Leasingobjektes

(1) Innerhalb eines Monats nach Beendigung des Leasingverhältnisses hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen.

(2) Erfolgt die Rückstellung des Leasingobjektes nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Beendigung des Leasingverhältnisses, so hat der Leasingnehmer ab Ablauf dieses Monats bis zur vollständigen Räumung des Leasingobjektes ein Nutzungsentgelt in der Höhe des für den Nutzungszeitraum aliquot berechneten Leasingentgeltes zu leisten.

§ 12

Außerordentliche Kündigung

(1) Der Leasinggeber kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Leasingvertrag durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn

...

(2) Im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung ist der Leasingnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Insbesondere hat der Leasinggeber das Recht, bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus den in Abs. 1 angeführten Gründen oder aus sonstigem Verschulden des Leasingnehmers alle auf Grund dieses Vertrages vereinbarten Zahlungen bis zum Ende der Kündigungsverzichtsfrist fällig zu stellen.

...

(4) Für den Fall, daß fällig gestellt wird, wird der Leasinggeber das Leasingobjekt nach kaufmännischen Grundsätzen verwerten. Die vom Leasinggeber erzielten Nettoverwertungserlöse im Ausmaß von 85 % abzüglich des fiktiven Restbuchwertes, der zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung durch den Leasingnehmer bestehen würde, sind dem Leasingnehmer gutzubringen.

....

§ 13

Ankaufsrecht

(1) Dem Leasingnehmer wird unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Leasingvertrages das Recht eingeräumt, nach Ablauf von 15 Jahren gerechnet ab Fälligkeit der ersten Leasingrate vom Leasinggeber das gesamte Leasingobjekt durch einseitige Erklärung zum kalkulatorischen Restbuchwert käuflich zu erwerben. Im Fall von Gesamtinvestitionskosten in Höhe von S 44,000.000,-- und unter Zugrundelegung einer jährlichen Absetzung für Abnutzung von 4 % beträgt dieser S 17,600.000,--.

...

(3) Der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer unter der Bedingung der Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen dieses Vertrages die Möglichkeit ein, das Leasingobjekt nach Ablauf von 10 vollen Vertragsjahren ab Fälligkeit der ersten Leasingrate zu einem Kaufpreis zu erwerben, der sich wie folgt berechnet:

Summe der ausstehenden Leasingraten bis zum Ende der Kündigungsverzichtsfrist sowie der kalkulatorische Restbuchwert gemäß § 13/1 zum Ende des 15. Vertragsjahres, beides abgezinst mit der Sekundärmarktrendite Anleihen ...

§ 14

Allgemeine Bestimmungen

(1) Nach Übergabe bleiben bei teilweiser oder gänzlicher Nichtbenützbarkeit des Leasingobjektes - aus welchem Grund immer - die Verpflichtungen des Leasingnehmers aufrecht. Der Leasingnehmer verzichtet auf eine Minderung oder Zurückbehaltung der vereinbarten Leasingrate.

..."

Am schloß die Beschwerdeführerin als Leasingnehmerin ebenfalls mit der V. Gesellschaft mbH als Leasinggeberin über eine andere Liegenschaft und die dort von der Leasinggeberin zu errichtenden Baulichkeiten einen im hier interessierenden Umfang gleich gestalteten Leasingvertrag, in dessen § 4 Abs. 2 sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtete, bei Abschluß dieses Leasingvertrages dem Leasinggeber eine Leasingratensonderzahlung in Höhe von S 5,355.000,-- zu bezahlen. In § 4 Abs. 9 dieses Vertrages ist festgehalten, daß bei der Berechnung der - in § 4 Abs. 1 mit S 449.992,-- bezifferten - Leasingrate von Gesamtinvestitionskosten in der Höhe von netto S 57,655.000,-- abzüglich der vom Leasingnehmer zu leistenden Leasingsonderzahlung von S 5,355.000,--, somit von einem Finanzierungsvolumen von S 52,300.000,-- ausgegangen worden sei. In § 13 Abs. 1 dieses Vertrages wird der für den Ankaufsfall maßgebliche kalkulatorische Restbuchwert im Fall von Gesamtinvestitionskosten in Höhe von S 57,655.000,-- und unter Zugrundelegung einer jährlichen Absetzung für Abnutzung von 4 % mit S 32,095.000,-- beziffert. Die übrigen Vertragsbestimmungen dieses Leasingvertrages sind wortgleich zu jenen vom gestaltet.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens der Beschwerdeführerin vertrat die Prüferin die Auffassung, daß die von der Beschwerdeführerin für die aus den genannten Leasingverträgen in den Jahren 1991 und 1992 zu entrichtenden Leasingratensonderzahlungen von S 5,000.000,-- und

S 5,355.000,-- geltend gemachten Investitionsfreibeträge zu Unrecht beansprucht worden seien. Mit der Hingabe dieser Leasingratensonderzahlungen sei nämlich kein Wirtschaftsgut erworben, sondern lediglich die Berechnungsgrundlage für die Leasingrate vermindert worden, weshalb diese Zahlungen als vorausbezahltes Nutzungsentgelt zu qualifizieren und auf die voraussichtliche Laufzeit der Verträge zu verteilen seien, ohne daß hiefür ein Investitionsfreibetrag zustünde; diese Beurteilung entspreche den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , 88/14/0077 bis 0079.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ nach Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren entsprechende Bescheide über Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 und 1992 sowie gemäß § 296 BAO geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für die Jahre 1991 und 1992 und gemäß § 295 Abs. 2 BAO geänderte Gewerbesteuerbescheide für diese beiden Jahre.

In ihrer gegen diese Bescheide erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf den Inhalt der Leasingverträge, nach deren § 4 (2) der Leasinggeber "nunmehr" die betroffenen Leasingratensonderzahlungen verlangt habe. Diese Sonderzahlungen seien unabdingbar die Voraussetzung dafür gewesen, daß die gegenständlichen Bestandrechte überhaupt zustandegekommen seien, weshalb es sich dabei um Anschaffungskosten für die erworbenen Mietrechte handle. Es stünden diese Mietrechte nunmehr auf unbestimmte Dauer zur Verfügung, wobei die Beschwerdeführerin innerhalb einer Laufzeit von 15 Jahren auf Ausübung ihres Kündigungsrechtes verzichtet habe, während von seiten der Vermieterin eine jederzeitige Kündbarkeit gegeben sei. Mit den betroffenen Sonderzahlungen sei das "Mietrecht erworben worden, die gegenständlichen Objekte um die monatlich zu entrichtenden Mieten anzumieten". Wie sich aus § 12 Abs. 1 der Leasingverträge ergebe, gehe bei einer außerordentlichen Kündigung, die nur von seiten des Leasinggebers möglich sei, die geleistete Leasingratensonderzahlung verloren. Solche Leasingratensonderzahlungen seien nach herrschender Lehre "als Wirtschaftsgut zu werten" und es sei der Investitionsfreibetrag demnach zu gewähren.

In einer Stellungnahme zur Berufung wurde von der Prüfungsabteilung erwidert, daß die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Leasingratensonderzahlung sei unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen der Bestandrechte gewesen, weder aus dem Inhalt der Verträge abgeleitet werden könne, noch der wirtschaftlichen Funktion einer Leasingratensonderzahlung entspreche. In den entsprechenden Bestimmungen der Verträge sei vielmehr klargestellt, daß sich die laufende Miete durch die Vorauszahlung verringere. Daß für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch den Leasinggeber die Sonderzahlung verloren ginge, sei aus dem Vertragswerk zum einen nicht ableitbar und zum anderen für die entscheidende Frage aber auch nicht maßgebend. Daß dem Leasingnehmer, ausgehend von den Gesamtinvestitionskosten, die Leasingsonderzahlung nicht verloren gehe, ergebe sich auch aus den Bestimmungen der Verträge über das Ankaufsrecht des Leasingnehmers. Wirtschaftlich stelle die Vorauszahlung nur einen Teil des Gesamtleasingentgeltes dar, weil durch sie die laufenden Leasingentgelte entsprechend verringert würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , 94/14/0064, so beurteilt.

Die Beschwerdeführerin erwiderte dem, daß sie die Leasingratensonderzahlungen nicht freiwillig geleistet habe, sondern daß die Leistung dieser Zahlungen aufgrund vorhergehender Verhandlungen unabdingbare Voraussetzung des Vertragsabschlusses gewesen sei. Da dies auf Grund von mündlichen Verhandlungen erfolgt sei, scheine diese unabdingbare Voraussetzung in den Leasingverträgen selbst nicht mehr auf. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/14/0077 bis 0079, lasse sich entnehmen, daß Anschaffungskosten eines Mietrechtes dann vorlägen, wenn eine Zahlung deswegen geleistet werde, um überhaupt den Abschluß des Mietvertrages zu erwirken. Dies sei der Fall gewesen. Aus dem genannten Erkenntnis ergebe sich des weiteren, daß es als Indiz für das Vorliegen von Anschaffungskosten anzusehen sei, wenn eine teilweise Rückzahlung auch für den Fall ausgeschlossen sei, daß der Vermieter aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht in der Lage wäre, seiner laufenden Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachzukommen. Aus den Verträgen könne nicht abgeleitet werden, daß bei vorzeitiger Vertragsauflösung in jedem Fall die geleisteten Sondervorauszahlungen wieder zurückfließen würden. Daß durch die Sondervorauszahlungen eine Reduktion des Finanzierungsvolumens zustandegekommen sei, werde ebensowenig bestritten wie der Umstand, "daß die wirtschaftliche Funktion der geleisteten Vorauszahlung niedrigere Vorauszahlungen der laufenden Leasingentgelte ergeben", dies sei aber nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , 88/14/0077 bis 0079, für die Frage irrelevant, ob eine Vorauszahlung "als investitionsfreibetragsfähiges Wirtschaftsgut zu werten" sei. Bei Wahrung des Ankaufsrechtes ergäben sich unter Bezugnahme auf § 13 des Leasingvertrages vom Gesamtzahlungen in Höhe von S 81,527.500,--. Bedenke man, daß bei einer Finanzierung durch ein Kreditinstitut bei einem Finanzierungsvolumen von

S 44,000.000,-- auf eine Laufzeit von 15 Jahren zum durchschnittlichen Zinssatz von 8,18 % eine Gesamtrückzahlung von rund S 76,500.000,-- anfiele, so werde deutlich, daß bei Inanspruchnahme des Ankaufsrechtes die geleistete Sonderzahlung in Höhe von S 5,000.000,-- verlorengehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die belangte Behörde teilte die rechtliche Beurteilung der Prüferin und sah das Argument, die Vorauszahlungen seien Bedingung für das Zustandekommen der Verträge gewesen, nicht als triftig an. Die Vorauszahlungen seien Vertragsinhalt geworden und stellten wirtschaftlich ein voraus bezahltes Nutzungsentgelt dar. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur Stellungnahme der Prüfungsabteilung zur Berufung angestellte Berechnung wende einen fiktiven Zinssatz an und sei nicht geeignet, den wirtschaftlichen Verlust der Sonderzahlung im Ankaufsfall einleuchtend darzustellen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin ein, daß die Eigenschaft der Leasingratensonderzahlungen als unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen der Verträge in den Vertragswerken nicht mehr erkenntlich sei. Es habe jedoch im Vorfeld umfangreiche Verhandlungen gegeben, bei denen sich herauskristallisiert habe, daß es zu einem Vertragsabschluß nur im Falle der Leistung dieser Sonderzahlung kommen könne. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, "die Geschäftsführung der Firma V. Gesellschaft mbH als Leasinggeber als Zeugen zur gegenständlichen Rechtssache zu befragen". Des weiteren verweist die Beschwerdeführerin wie schon im Verwaltungsverfahren auf das hg. Erkenntnis vom , 88/14/0077 bis 0079, und eine diesem Erkenntnis entnommene Aussage über das Vorliegen von Anschaffungskosten im Falle des Ausschlusses einer Rückzahlung einer Vorauszahlung auch für den Fall, daß der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage wäre, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Des weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Regelungen über die Bedingungen eines Ankaufes des Leasingobjektes, aus welchem sich im Ergebnis einer wie schon im Verwaltungsverfahren angestellten Berechnung ergebe, daß bei Inanspruchnahme des Ankaufsrechtes die Sonderzahlungen verloren gingen. Die Beschwerdeführerin beantragt, "den Investitionsfreibetrag (in näher bezeichneter Höhe) zu gewähren" und den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Frage der rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens von Anschaffungskosten für ein Mietrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof in zwei in jüngster Zeit ergangenen Erkenntnissen eingehend befaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0043, und das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0111). Zur rechtlichen Beurteilung einer Leasingratenvorauszahlung hat der Gerichtshof gleichlautende Aussagen schon in seinem auch im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnis vom , 94/14/0064, getroffen. In allen diesen Erkenntnissen hat der Gerichtshof klargestellt, daß Zahlungen, denen wirtschaftlich die Funktion des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung zukommt, nicht als Anschaffungskosten jenes Rechtes gelten können, das zur Ausübung des entgeltlich überlassenen Gebrauches der Sache berechtigt. Daß der Gerichtshof auch mit den Ausführungen seines von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnisses vom , 88/14/0077 bis 0079, vom Grundsatz der Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt einerseits und Anschaffungskosten für das Mietrecht andererseits in keiner Weise abgegangen ist, wird im bereits genannten Erkenntnis vom , 96/15/0111, unmißverständlich dargestellt.

Schon im Erkenntnis vom , 88/14/0077 bis 0079, wurde ausgesprochen, daß sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen lasse, ob eine als Mietzinsvorauszahlung bezeichnete Leistung als Anschaffungskosten des Mietrechtes gelten könne. Die im genannten Erkenntnis beispielshaft angeführten Umstände (ungewöhnlich langer Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird, oder Ausschluß einer Rückzahlung auch für den Fall, daß der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen seiner laufenden Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht nachkommen könnte) können in besonders gelagerten Einzelfällen gewiß Indizien darstellen, aus denen sich im Kontext der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der konkreten Fallkonstellation ein Anschaffungskostencharakter einer unter solchen Umständen geleisteten Sonderzahlung ergeben kann. Das bloße Vorliegen eines dieser vom Gerichtshof im Erkenntnis vom , 88/14/0077 bis 0079, dargestellten Indizienelemente für sich allein aber macht aus einer Sonderzahlung noch keine Anschaffungskosten eines Mietrechtes. Für den Ausschluß von Rückzahlungsansprüchen auch für den Fall, daß der Vermieter seinen Leistungen aus dem Mietvertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, hat dies auch aus der Erwägung zu gelten, daß es den Parteien eines Bestandvertrages außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1117 letzter Satz ABGB und sondergesetzlicher Schutzvorschriften nicht verwehrt ist, eine Regelung zu treffen, die dem Bestandgeber seine vertraglichen Ansprüche aus dem Dauerschuldverhältnis auch für den Fall erhält, daß er seine aus demselben Dauerschuldverhältnis entspringenden Verpflichtungen nicht einhält.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die wirtschaftliche Funktion der geleisteten Sonderzahlungen mit dem Ergebnis einer Reduzierung der von ihr monatlich zu leistenden Leasingraten nicht in Abrede gestellt; die Beschwerdeführerin tut dies auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Es wäre eine Bestreitung dieser wirtschaftlichen Funktion der Sonderzahlung vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen vertraglichen Bestimmungen des Leasinggeschäftes auch zur Aussichtslosigkeit verurteilt gewesen. Ergibt sich aus den wiedergegebenen Bestimmungen des Leasingvertrages doch der wirtschaftliche Charakter der Sonderzahlung als Teil des von der Beschwerdeführerin für die Gebrauchsüberlassung der Sache geschuldeten Entgeltes mit völliger Eindeutigkeit (vgl. schon neben der gewählten Bezeichnung des Betrages in § 4 Abs. 2 insbesondere die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 im Zusammenhang auch mit dem Gesamtinvestitionskostenbetrag in § 13 Abs. 1 des Vertrages vom ).

Die aus dem Vertragsinhalt abzuleitende Funktion der Sonderzahlung als Teil des für die Gebrauchsüberlassung während der vereinbarten Zeit geschuldeten Entgeltes geht durch den in § 14 Abs. 1 des Vertrages vom erklärten Verzicht des Leasingnehmers auf Minderung oder Zurückbehaltung der vereinbarten Leasingrate nicht verloren. Es steht die wirtschaftliche Funktion der Sonderzahlung als Entgeltbestandteil für die Gebrauchsüberlassung der Sache während der vereinbarten Zeit auch dem von der Beschwerdeführerin geäußerten Standpunkt des Inhaltes entgegen, die Zahlung sei Bedingung dafür gewesen, daß die Verträge überhaupt zustandegekommen seien. Die Leistung der Zahlungen war nicht Bedingung, sondern Inhalt der Verträge. Daß der Vereinbarung über die Leistung der Sonderzahlungen entsprechende Verhandlungen zwischen den Partnern der später abgeschlossenen Verträge vorangegangen waren, ist eine Selbstverständlichkeit. Daß der Leasinggeber zum Vertragsabschluß ohne Vereinbarung der Sonderzahlungen nicht bereit gewesen wäre, mag durchaus sein, ist aber kein Argument für den Charakter der Zahlung als Bedingung des Vertragsabschlusses, wenn die Zahlung wirtschaftlich als Teil des Äquivalenzgefüges des Vertragsinhaltes zu erkennen und solcherart von den Vertragsparteien auch bezeichnet worden ist. Wenn der Leasinggeber der Beschwerdeführerin in den zum Vertragsabschluß führenden Verhandlungen auf den letztlich paktierten Sonderzahlungen beharrte, dann wurde die von der Beschwerdeführerin für die entgeltliche Gebrauchsüberlassung zu erbringende Gegenleistung im Umfang ihrer Höhe und Fälligkeit eben auf der Basis der Vorstellungen ihres Vertragspartners vereinbart. Zu einer außerhalb des Entgelts gelegenen Zahlung nur zur Erwirkung des Vertragsabschlusses als solchen wurden die betroffenen Zahlungen damit nicht.

Zu einer Ermittlung des Inhaltes der zum Vertragsabschluß führenden Besprechungen zwischen den Partnern des Leasinggeschäftes war die belangte Behörde schon aus diesem Grund nicht verhalten. Es hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch keine in diese Richtung gehenden Beweisanträge gestellt. Mit ihrem dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber gestellten Beweisantrag verkennt die Beschwerdeführerin die durch § 41 Abs. 1 VwGG gestaltete Rechtslage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Beschwerde erwies sich insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.