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Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen Lebensgefährten – keine Eintragung ins Grundbuch
iFamZ 2021/194
§ 364c ABGB; Art 7 B-BVG; Art 8, 14 EMRK
Keine Unsachlichkeit, dass nach § 364c ABGB ein zwischen Lebensgefährten vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot mit Drittwirksamkeit nicht im Grundbuch eingetragen werden kann.
Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller sind jeweils Eigentümer eines Anteils einer Liegenschaft, mit dem Wohnungseigentum an der gemeinsamen Wohnung verbunden ist. Seit dem Jahr 2005 leben sie in S. 258 einer aufrechten Lebensgemeinschaft und führen einen gemeinsamen Haushalt. Die Antragsteller haben zwei gemeinsame leibliche Kinder, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben und ihren Wohnsitz in der gemeinsamen Wohnung haben. Im Jahr 2020 schlossen die Antragsteller eine Vereinbarung über ein gegenseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Anteile an der Liegenschaft in notariell beglaubigter Form ab und beantragten beim BG Dornbirn als zuständigem Grundbuchsgericht die Einverleibung des vereinbarten gegenseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch.
Das BG Dornbirn wies den Antrag ab, weil die gem § 364c ABGB zur Einverleibung erforderliche Urkunde über eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft nicht vorgel...