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VwGH vom 04.02.1993, 91/19/0093

VwGH vom 04.02.1993, 91/19/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der F in L, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-46.808/6-1991/Pan/Dg, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretungen des § 14 KJBG zum Gegenstand hat (Spruchpunkte 3., 4. und 9. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin wegen vier Übertretungen des § 11 Abs. 1 KJBG (Punkt 1., 2., 7. und 8. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen drei Übertretungen des § 14 KJBG (Punkt 3., 4. und 9. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen zwei Übertretungen des § 15 Abs. 1 KJBG (Punkt 5. und 10. des erstinstanzlichen Bescheides) sowie wegen je einer Übertretung des § 16 KJBG (Punkt 11. des erstinstanzlichen Bescheides), des § 18 Abs. 3 KJBG (Punkt 12. des erstinstanzlichen Bescheides), des § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG (Punkt 13. des erstinstanzlichen Bescheides) und des § 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (Punkt 14. des erstinstanzlichen Bescheides) bestraft. Sie wurde schuldig erkannt, hinsichtlich drei namentlich genannter Jugendlicher in bestimmten Kalenderwochen im Jahre 1988 die zulässige Wochenarbeitszeit, hinsichtlich einer von diesen Jugendlichen zudem an bestimmten Tagen vom Juni bis August 1988 die zulässige Tagesarbeitszeit in näher bezeichnetem Ausmaß überschritten zu haben (§ 11 Abs. 1 KJBG). Die über die zulässige Wochenarbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sei nicht nach den gesetzlichen Vorschriften abgegolten worden (§ 14 KJBG). Zwei namentlich genannten Jugendlichen sei an näher bezeichneten Tagen nach einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden nicht eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt worden (§ 15 Abs. 1 KJBG). Einer Jugendlichen sei zu näher bezeichneten Zeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt worden (§ 16 KJBG). Diese Jugendliche sei zudem an näher bezeichneten aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt worden, obwohl im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei hätte bleiben müssen (§ 18 Abs. 3 KJBG). Am (zur Zeit der Arbeitskontrolle des Arbeitsinspektorates) seien hinsichtlich der im Betrieb beschäftigten 13 jugendlichen und 14 erwachsenen Dienstnehmer keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt worden bzw. hätten sie dem Kontrollorgan nicht vorgewiesen werden können. Über die Beschwerdeführerin wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, und zwar je S 20.000,-- (vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 1., 7., 8., 11. und 12. umschriebenen Übertretungen, je S 15.000,-- (drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der dort unter Punkt 2., 3., 4., 5., 9. und 10. umschriebenen Übertretungen, S 5.000,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der Übertretung des § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG und S 1.000,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der Übertretung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, bei der Strafbemessung sei im Hinblick auf ein näher bezeichnetes Berufungserkenntnis vom von einem Jahreseinkommen von S 204.867,-- ausgegangen worden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin beziehe ein Jahreseinkommen von nur S 42.548,47 habe sich in einem anderen näher bezeichneten Berufungsverfahren (diesbezüglich ist beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zur Zl. 91/19/0016 anhängig) als unglaubwürdig herausgestellt. Zu berücksichtigen sei die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene. Die Beschwerdeführerin habe die Übertretungen zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen. Von den rechtskräftigen Bestrafungen wegen insgesamt 38 Übertretungen des KJBG habe bereits eine die Anwendung des höheren Strafsatzes des § 30 KJBG gerechtfertigt; die weiteren 37 Vorstrafen seien als erschwerend zu werten. Milderungsgründe lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände seien die verhängten Geldstrafen angemessen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen seien nicht überhöht, weil die Höchstgrenze von sechs Wochen für jedes einzelne Delikt gelte.

Bei der Feststellung der einzelnen Straftaten seien die einzelnen Zeugenaussagen berücksichtigt worden. Die von der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung geführten Zeugen hätten hinsichtlich der von den Jugendlichen geleisteten Arbeitszeiten keine konkreten Angaben machen können. Da die Jugendlichen selbst Arbeitszeitaufzeichnungen geführt hätten, bestehe kein Grund, ihre Angaben in Zweifel zu ziehen. Neuerliche Vernehmungen der Zeugen seien im Hinblick auf den Inhalt ihrer bereits abgelegten Aussagen nicht notwendig gewesen. Die Anführung der aufeinanderfolgenden Sonntage sei notwendig gewesen, um die in der Beschäftigung am jeweils zweiten Sonntag gelegene Straftat zu umschreiben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie führe Arbeitszeitaufzeichnungen, habe sich als unzutreffend herausgestellt. Sie habe solche Aufzeichnungen auch nicht vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Die Beschwerdeführerin hält den Schuldspruch betreffend die drei Übertretungen des § 14 KJBG für rechtswidrig, weil diese Gesetzesbestimmung keine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten umschreibe und daher als Tatbestand für die Blankettstrafnorm des § 30 KJBG nicht in Betracht komme.

1.2. Nach § 30 KJBG ist derjenige, der diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,--, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 14 KJBG lautet wie folgt:

§ 14. (1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die

über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.

(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).

1.3. Bei § 30 KJBG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, d.h. eine Norm die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Wenn - wie im Falle des § 30 KJBG - auf alle Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten.

1.4. Zunächst ist festzuhalten, daß § 14 KJBG in seinem Abs. 1 definiert, was als Überstunde gilt, und in seinem Abs. 2 die Höhe eines zivilrechtlichen Anspruches des Dienstnehmers, nämlich des für Überstunden gebührenden Zuschlages, festlegt. Eine bestimmte Verhaltenspflicht wird dem Normadressaten damit nicht auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des für Arbeitsleistungen gebührenden Entgelts und dessen Fälligkeit ergeben sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrag, wozu auch Lehrverhältnisse gehören (siehe Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I, 3. Auflage, Seite 72). Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde enthält § 14 (Abs. 2) KJBG somit keine Übertretungsnorm im Sinne des § 30 leg. cit. (vgl. das ein ähnliches Problem in Ansehung des § 12 MSchG behandelnde hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0250).

§ 14 Abs. 2 KJBG dient zudem nicht dem aus den §§ 10 ff leg. cit. sich ergebenden Schutzzweck dieser Normen, nämlich die Beschäftigung Jugendlicher nur innerhalb eines zeitlich begrenzten Rahmens zu sichern, sondern legt eine zivilrechtliche Folge der Überschreitung der im § 11 Abs. 1 und 3 leg. cit. bestimmten Wochenarbeitszeit fest. Ein Bedürfnis, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages neuerlich unter Strafsanktion zu stellen, ist nicht erkennbar; diesbezüglich genügt die Durchsetzbarkeit der Entgeltansprüche in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren vor den Gerichten.

Soweit in der Literatur, gestützt auf einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom (siehe Dirschmied, KJBG, 2. Auflage, Seite 123 und 188) die gegenteilige Auffassung vertreten wurde, wurde diese nicht auf Gründe gestützt, die die dargelegte Rechtsansicht widerlegen könnten. Daß Abschnitt 3 des KJBG den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in § 14 Abs. 2 KJBG eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltungsstrafbestimmungen mögliche Schutz der Jugendlichen gegen die Beschäftigung über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus durch die dem § 14 KJBG vorangehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit § 30 KJBG gewährleistet wird.

1.5. Da somit § 14 KJBG keine Übertretungsnorm enthält, war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des § 14 KJBG bestraft wurde (Spruchpunkte 3., 4. und 9. des erstinstanzlichen Bescheides), gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.1. Zu den ihr angelasteten Übertretungen des § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG und des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (Punkt 13. und 14. des erstinstanzlichen Bescheides) vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die als erwiesen angenommene Tat sei aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar, weshalb dieser gegen § 44a VStG verstoße.

2.2.1. Der Spruch hinsichtlich dieser Übertretungen lautet wie folgt:

"Sie hat hinsichtlich der in ihrem Betrieb beschäftigten 13 jugendlichen und 14 erwachsenen Dienstnehmer ebendort am (Arbeitskontrolle des Arbeitsinspektorates) keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt bzw. dem Kontrollorgan vorweisen können."

2.2.2. § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG lautet:

"In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:

...

5. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969)..."

2.2.3. Der die Überschrift "Auskunftspflicht" tragende § 26 Arbeitszeitgesetz lautet:

"(1) Die Arbeitgeber haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

(2) Die Arbeitgeber haben der Arbeitinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben."

2.3. Die oben wiedergegebene Umschreibung der Tat ist ausreichend bestimmt, um die Subsumtion unter § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG und (hinsichtlich der erwachsenen Dienstnehmer) § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zu rechtfertigen. Die der Beschwerdeführerin angelastete Unterlassung besteht nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides darin, daß sie die nach den zitierten Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat. Der Beisatz "bzw. dem Kontrollorgan vorweisen können" ist eine überflüssige Ergänzung der Tatumschreibung, nämlich die logische Folge des Nichtführens der Aufzeichnungen. Die Beschwerdeführerin - die im Berufungsverfahren an der oben wiedergegebenen bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Formulierung des Spruches nichts auszusetzen hatte - wurde dadurch in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil eindeutig zu erkennen war, welche Tat ihr angelastet wurde. Der Spruch umschrieb auch kein Verhalten, das einer anderen Übertretungsnorm unterstellt werden könnte. So wurde ihr insbesondere nicht angelastet, dem Arbeitsinspektor die Einsicht in von ihr geführte (und daher vorhandene) Aufzeichnungen im Sinne der genannten Gesetzesstellen verweigert zu haben.

3. Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller ihr angelasteten Übertretungen gerügten Begründungsmängel liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin eingehende Ermittlungen zu den Übertretungen des § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG und des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz vermißt, ist sie darauf hinzuweisen, daß sie, nachdem sie auf Grund der diesbezüglichen Anzeigen des Arbeitsinspektorates vom von der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom zur Rechtfertigung aufgefordert worden war, in ihrer Stellungnahme vom dazu vorgebracht hat, es seien entsprechende Aufzeichnungen vorhanden gewesen; dem Kontrollorgan sei mitgeteilt worden, "daß die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem Dienstplan übereinstimmen, der entsprechend den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden angepaßt wird". Zum Beweis für ihre Behauptungen hat sich die Beschwerdeführerin auf die zeugenschaftliche Vernehmung ihres Mannes berufen, der sich am gemäß § 38 VStG der Aussage entschlagen hat. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch in der Folge nicht den Versuch unternommen hat, die von ihr angeblich geführten Aufzeichnungen vorzulegen, andere Beweise dafür nicht angeboten hat und Dienstpläne allein nicht die Aufzeichnungen im Sinne der zitierten Gesetzesstellen zu ersetzen vermögen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0457), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine derartigen Aufzeichnungen geführt.

Die belangte Behörde konnte sich hinsichtlich der Feststellung der von den einzelnen Jugendlichen geleisteten Arbeitsstunden auf deren Aussagen und auf die von ihnen vorgelegten Aufzeichnungen stützen. Diesen Beweisen widersprechende Beweise liegen nicht vor. Ob, wann und unter welchen Umständen die Zeugin L allenfalls von ihren Angaben und Aufzeichnungen abweichende Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin gegenüber durch ihre Unterschrift bestätigt hat, war nicht weiter zu untersuchen, weil von der Zeugin unterschriebene Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin von dieser nicht vorgelegt wurden und die Zeugin zudem eingeräumt hat, allenfalls im Rahmen der Turbulenzen anläßlich der Kündigung unter Druck eine solche Unterschrift geleistet zu haben, die Richtigkeit ihrer eigenen Aufzeichnungen jedoch anläßlich ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt hat. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Aussagen der einzelnen Jugendlichen jeweils für die Feststellung der sie selbst betreffenden Übertretungen maßgebend waren, nicht jedoch für die Feststellung der andere Jugendliche betreffenden Übertretungen.

4. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die belangte Behörde sei bei der Strafbemessung zu Unrecht nicht von einem Brutto-Jahreseinkommen von S 42.548,47 ausgegangen, deckt sich ihr diesbezügliches Vorbringen mit ihren entsprechenden Ausführungen in der zur hg. Zl. 91/19/0016 erhobenen Beschwerde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf das Erkenntnis vom heutigen Tage in dieser Beschwerdesache hingewiesen, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aus den dort genannten Gründen erweist sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht berechtigt.

5. Aus den unter 2. bis 4. genannten Gründen ist die Beschwerde, soweit sie nicht die Bestrafung wegen der Übertretungen des § 14 KJBG betrifft, nicht berechtigt. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.