VwGH vom 23.02.1996, 94/17/0435
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-KG in V, vertreten durch S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi(Ge)-450641/1-1994/La/En, betreffend Interessentenbeitrag nach dem Oberösterreichischen Tourismus-Gesetz 1990 für das Kalenderjahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom setzte die Interessentenbeitragsstelle (§ 27 Abs. 5 des OÖ Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989 - im folgenden:
OÖ TourismusG 1990) gegenüber der Beschwerdeführerin den Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 1992 gemäß § 41 OÖ TourismusG 1990 einerseits aufgrund ihrer Umsätze aus dem Einzelhandel mit Möbeln und Heimtextilien und andererseits aus der Vermietung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Geschäftslokalen, Lager- und Betriebsräumen u.ä., mit insgesamt S 15.850,39 fest.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung und begehrte, den Interessentenbeitrag nur unter Heranziehung ihrer Erlöse aus Handelswaren festzusetzen, da sie es für unbillig halte, auch Umsätze aus Vermietungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
1.2. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung insofern Folge gegeben wurde, als die belangte Behörde den zu entrichtenden Interessentenbeitrag mit S 11.790,81 festsetzte. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß einerseits gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 OÖ TourismusG 1990 von der Bemessungsgrundlage der gemäß § 6 UStG 1972 steuerfreie Umsatz in Abzug gebracht werden müsse und andererseits die Höchstbemessungsgrundlage für den Interessentenbeitrag entsprechend § 41 Abs. 2 OÖ TourismusG 1990 (idF LGBl. Nr. 63/1992) erst ab von S 20 Mio auf S 50 Mio angehoben worden sei, sodaß der Interessentenbeitrag entsprechend zu berichtigen gewesen sei.
Weiters legte die belangte Behörde dar, daß der Einwand, daß die Vermietung von Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Interessentenbeitrages keine Berücksichtigung finden dürfte, einer rechtlichen Grundlage entbehre, da ausdrücklich nur die Dauervermietung von Wohnungen nicht dem beitragspflichtigen Umsatz zuzurechnen sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung von Umsätzen aus Dauervermietung in die Bemessungsgrundlage für den Interessentenbeitrag gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 OÖ TourismusG 1990 verletzt.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 37 OÖ TourismusG 1990 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 63/1992 lautet auszugsweise:
"§ 37
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 663/1987.
Ausgenommen sind jedoch:
1. Umsätze im Sinne des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 663/1987, soweit es sich nicht handelt um Bankumsätze von Kreditunternehmen einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen, Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, ... ;
2. Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
..."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1992 wurde in den wiedergegebenen Passagen lediglich das Zitat "BGBl. Nr. 663/1987" durch das Zitat "BGBl. Nr. 695/1991" ersetzt. Wie die belangte Behörde richtig erkannte, wurde ferner durch diese Novelle die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 41 Abs. 2 OÖ TourismusG 1990 mit Wirkung ab auf S 50 Mio angehoben.
2.2. Unbestritten stellt die Dauervermietung von Geschäftsräumlichkeiten einen Umsatz im Sinn des in § 37 Abs. 1 OÖ Tourismusgesetz 1990 verwiesenen § 1 Abs. 1 UStG 1972 dar. Der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 2, erster Fall OÖ TourismusG 1990 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Umsätze aus der DAUERVERMIETUNG VON WOHNUNGEN oder Teilen von Wohnungen eingeschränkt. Eine über den Wortsinn hinausgehende teleologische Interpretation, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, nämlich die Einbeziehung der Dauervermietung von Geschäftsräumlichkeiten in die genannte Ausnahmebestimmung verbietet sich schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0151). Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung ist in diesem Sinne eindeutig, eine "teleologische Interpretation" dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, daß es Sinn und Zweck dieser Regelung sei, alle Umsätze aus Dauervermietungen von der Tourismusabgabe auszunehmen, ohne dies jedoch zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß für eine sachliche Differenzierung zwischen der Vermietung von Wohnungen (ausgenommen Ferienwohnungen) und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten iSd OÖ TourismusG 1990 kein Raum bleibe, nicht zu folgen. Vielmehr scheint die unterschiedliche Behandlung dieser Vermietungsumsätze vor dem Hintergrund des Fremdenverkehrsnutzens aus objektiv-teleologischer Sicht gerechtfertigt. Während nämlich bei typischer Betrachtung im Hinblick auf die Vermietung von Wohnungen in erster Linie die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen auf den Fremdenverkehr zurückgeführt werden können, kann bei Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ihre Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodaß diese Umsätze jedenfalls durch den Fremdenverkehr beeinflußt werden. Im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen fällt bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten der Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Fall der Dauervermietung daher NICHT weg.
2.3. Wenn die Beschwerdeführerin somit gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese Differenzierung vorbringt bzw. vor dem Hintergrund ihrer Bedenken eine verfassungskonforme Interpretation fordert, so ist sie darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber diese Regelung im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen jedenfalls im Rahmen der ihm zukommenden rechtpolitischen Gestaltungsfreiheit getroffen hat (vgl. VfSlg. 6260/1970, VfSlg. 9583/1982 und das zur vergleichbaren Ausnahmebestimmung des § 32 Abs. 5 lit. d Tiroler FremdenverkehrsG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0046).
2.4. Auch eine "verfassungskonforme Interpretation" ist einerseits auf Zweifelsfälle beschränkt, kommt also nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht. Ist dies der Fall, so ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die das Gesetz als verfassungskonform erscheinen läßt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/04/0266 und vom , Zl. 93/17/0305). Die verfassungskonforme Auslegung ist aber andererseits - abgesehen davon, daß die Norm mehrere Auslegungen ermöglichen muß - NUR GEBOTEN, wenn eine der denkbaren Auslegungen der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte. KEINE dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdefall gegeben.
Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 1 Z. 2 OÖ TourismusG 1990 bleibt von vornherein kein Raum für eine solche "verfassungskonforme Interpretation". Überdies sind beim Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargelegt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Ausnahmebestimmung entstanden.
2.5. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Heranziehung von Umsätzen aus Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten führe zu einer doppelten Verrechnung von Interessentenbeiträgen, da auch der Mieter aus seinen Umsätzen Interessentenbeiträge in voller Höhe zu entrichten habe, übersieht, daß es sich hierbei um zwei verschiedene Leistungsverhältnisse handelt. Das eine ist jenes zwischen Vermieter und Mieter, wobei die Gegenleistung, nämlich die Miete, in den steuerbaren Umsatz des Vermieters einfließt. Der Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Interessentenbeitrages beim Mieter sind jedoch dessen steuerbare Umsätze mit seinen Geschäftskunden (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).
2.6. Da die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.