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VwGH vom 17.02.1995, 94/17/0423

VwGH vom 17.02.1995, 94/17/0423

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , betreffend Zahlungsaufschub für Rückstände an Abgabenstrafen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit mehreren im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes zur Zahlung einer Geldstrafe mit einer Gesamtsumme von S 1,456.400,-- bestraft.

Mit Bescheid vom wurde vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt, Abgabenstrafverrechnung) dem "Ansuchen vom um Bewilligung des Zahlungsaufschubes ... nicht stattgegeben". In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe als Grund für den Zahlungsaufschub angegeben, daß er gegen die "in der Beilage angeführten Strafverfügungen" Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe und somit die Bescheide noch nicht rechtskräftig wären. Dazu werde festgestellt, daß eine Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof keine ausreichende Begründung für eine Stundung der aushaftenden Strafen darstelle; umso mehr deshalb, weil in dem Ansuchen keinerlei Gründe angeführt seien, daß eine sofortige bzw. ratenweise Zahlung dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 1551/94-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in dem "Recht auf Zahlungsaufschub verletzt, obwohl noch kein Rechtstitel vorlag, der einer endgültigen Rechtskraft fähig ist". Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß im Antrag auf Zahlungsaufschub lediglich die Erhebung einer Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die "Strafverfügungen" geltend gemacht wurde.

Ausgehend davon, daß es nach § 54b Abs. 3 VStG (i.d.F. BGBl. Nr. 516/1987) nur auf die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung aus "wirtschaftlichen" Gründen ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 12.898/A), vermag derart der belangten Behörde eine rechtsirrige Gesetzesanwendung nicht angelastet zu werden.

Im Hinblick auf die diesbezügliche Eindeutigkeit des Wortlautes verbietet sich aber auch die vom Beschwerdeführer unter den Gesichtspunkten des Art. 18 B-VG sowie des Art. 6 MRK geforderte verfassungskonforme Interpretation. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist nämlich allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen läßt, ist der Inhalt des Gesetzes nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, eine verfassungskonforme Auslegung möglich wäre (vgl. etwas VfSlg. 7698). Davon abgesehen vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.