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Eine dem Vertreter zur Kenntnis gebrachte Tatentdeckung sperrt auch den Verband
ZWF 2023/54
Eine Sperrwirkung für den Verband gemäß § 29 Abs 3 lit b FinStrG kann nur ausgelöst werden, wenn eine vertretungsbefugte Person von der Tatentdeckung Kenntnis hat (im Detail Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStR3 [2016] Rz 1180 ff). Fungierte der Beschuldigte zwar nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, S. 267 verfügte er aber über eine Vertretungsvollmacht für den belangten Verband, die auch bereits bei seinem Gespräch mit der Prüferin wirksam war, gilt der Sperrgrund der Tatentdeckung gemäß § 29 Abs 3 lit b FinStrG auch gegenüber dem belangten Verband, wenn in diesem Gespräch der Beschuldigte von der Prüferin über das Vorliegen des objektiven Tatbestands eines Finanzvergehens in Kenntnis gesetzt wurde.