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Bildung des Geldbußrahmens bei mehreren Beteiligten
; RIS-Justiz RS0134459, RS0134460, RS0134461
§ 28a FinStrG spricht von „Finanzvergehen von Verbänden“ und erklärt diese zum Bezugspunkt der Verbandsgeldbuße. Hieraus folgt in Verbindung mit den Bestimmungen über die Sanktionierung von Finanzvergehen, dass bei der Bildung des Geldbußrahmens in Ansehung des belangten Verbands nicht die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aller strafbaren Beteiligten, sondern nur der einfache Verkürzungsbetrag zugrunde zu legen ist.
Sachverhalt: In den Jahren 2006 bis 2013 wurden von den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern der K-GmbH, K.K. und R.K., im bewussten und gewollten Zusammenwirken unzählige Abgabenhinterziehungen begangen (Verkürzungsbetrag insgesamt über 3,3 Mio €).
Vom Erstgericht wurde die K-GmbH hierfür mit einer Verbandsgeldbuße belegt. In seiner Entscheidung über die von der K-GmbH gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde setzte sich der OGH ua mit der Bildung des Geldbußrahmens bei mehreren Beteiligten auseinander.
Rechtliche Beurteilung: […] [21] […] Ausgehend davon, dass ein Verband gemäß § 3 Abs 2 VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG für Straftaten (§ 1 Abs 1 Satz 2 VbVG, der § 1 Abs 1 Satz 2 StPO fast wortgleich nachgebildet ist) eines Entscheidun...