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Amtshaftung; kriminalpolizeiliche Vertrauensperson; verdeckte Ermittlung; Zurechnung
ZWF 2023/51
§ 1 Abs 2 AHG
Wird eine private (Vertrauens-)Person von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen betraut, ist sie dem Bund unter bestimmten Umständen als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG zuzurechnen. Allein der Umstand, dass jemand in Vollziehung der Gesetze tätig ist, führt noch nicht dazu, dass sein gesamtes Verhalten dem Hoheitsbereich zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dieses jeweils auf seinen Zusammenhang mit der hoheitlichen Funktion zu prüfen. Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Ein solcher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Vertrauensperson nur mit verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers beauftragt war, sie aber im Zuge dieser verdeckten Ermittlungen auch Informationen zu diesem erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab.