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VwGH 28.06.2005, 2004/05/0005

VwGH 28.06.2005, 2004/05/0005

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
RS 1
Die Errichtung einer Krainerwand ist eine Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 14 Z. 2 NÖ BauO, weil dadurch Gefahren für Personen und Sachen und ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen können. Die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten nach § 6 NÖ BauO ist ebenfalls nicht auszuschließen.
Normen
BauO NÖ 1996 §14 Z8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauRallg;
RS 2
Bezweckt die Herstellung einer Krainerwand (wie im Beschwerdefall) die Einebnung des Baugrundstückes durch deren vollständige Hinterfüllung (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0233, VwSlg 13181 A/1990), und soll dies mit einer Geländeaufschüttung erreicht werden, so ist eine solche Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland gemäß § 14 Z. 8 NÖ BauO bewilligungspflichtig. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst und die Bebaubarkeit eines Nachbargrundstückes im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO beeinträchtigt wird.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. der Susanne Hofmann, und 2. des Bernard Soyka, beide in Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , AZ. RU1-V-01073/00, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 2844/6, Baufläche, der Liegenschaft EZ. 5958, Grundbuch Klosterneuburg, Seitweg 15. Mit Bescheid der Baubehörde vom wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit PKW-Abstellplatz und Senkgrube auf diesem im Bauland-Wohngebiet mit Bauklasse I liegenden Baugrundstück erteilt.

Die im Beschwerdefall beachtlichen, für dieses Grundstück geltenden Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg sehen u. a. vor:

"§ 6 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

(1) Jede Änderung der Höhenlage des Geländes ist, soweit in Absatz 2 nicht anderes geregelt, unzulässig.

(2) Für das Bauvorhaben technisch notwendige sowie darüber hinausgehende, der Schaffung ebener Flächen dienende Veränderungen des Geländes sind auf das unbedingt für die widmungsgemäße Nutzung notwendige Ausmaß zu beschränken. Sie sind dermaßen auszuführen, dass der Eingriff in das Gelände sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Bei Eingriffen von mehr als 1 m Höhe und/oder 100 m2 Fläche ist jedenfalls die harmonische Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild durch ein diesbezüglich positives Gutachten nachzuweisen."

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines "Swimming-Teiches" auf dem genannten Grundstück.

Da in dem eingereichten Projekt auch Geländeveränderungen mit Errichtung einer Krainerwand vorgesehen waren, erteilte die Baubehörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom u. a. den Auftrag, "Die Notwendigkeit der Geländeveränderung gemäß § 6 (2) der Baubestimmungen der Stadtgemeinde Klosterneuburg" darzulegen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom nach. Da jedoch die Baubehörde in der Folge die Auffassung vertrat, dass kein Bauansuchen für die Errichtung einer Krainerwand eingebracht worden sei, stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom einen entsprechenden Antrag, in welchem sie ausführten, dass die Behörde auch darauf Bedacht zu nehmen habe, ob eine Veränderung der Höhenlage überhaupt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei und den Bebauungsbestimmungen entspräche.

Dem im Verwaltungsakt erliegenden Lageplan ist zu entnehmen, dass der 39,5 m2 große "Swimming-Teich" im süd-östlichen Teil des Baugrundstückes errichtet werden soll. Die - ca. zwei Meter hohe - Krainerwand ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes (jedoch von dieser zwei Meter entfernt) geplant und soll eine Anschüttung des Geländes bis zur Höhe des vorhandenen gewachsenen Geländes (entspricht dem vorgesehenen Wasserspiegel des "Swimming-Teiches") ermöglichen.

Mit Bescheid vom erteilte die Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Schwimmteiches (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur "Errichtung einer Krainerwand mit Geländeveränderung" wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zu dem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen abweisenden Teil dieses Bescheides führte die Baubehörde in der Begründung aus, die projektierte Geländeveränderung verletze auf dem talseitig gelegenen Grundstück Nachbarrechte, insbesondere werden der Lichteinfall und die Bemessung der Gebäudehöhe der zukünftig zulässigen Gebäude beeinträchtigt. Eine Bewilligung stehe daher der Anordnung des § 67 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) entgegen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides Berufung. Die Errichtung der Krainerwand sei schon deshalb zulässig, weil sie das bereits bewilligte Geländeniveau einhalte. Die Geländeangleichung sei für das genehmigte Bauvorhaben "Schwimmteich" technisch notwendig. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte sei nicht gegeben; es verbleibe nämlich ein Einfallswinkel von 70 Grad.

In dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten betreffend die beantragte Geländeveränderung mittels Errichtung einer Krainerwand wurde ausgeführt, dass für die Errichtung des Einfamilienhauses geringfügige Geländeveränderungen im unmittelbaren Bereich des Gebäudes vorgesehen gewesen seien; aus technischer Sicht seien im Bereich der geplanten Krainerwand Geländeveränderungen nicht notwendig, da sich diese in einer Entfernung von ca. 6 m vom errichteten Einfamilienhaus befände. Die Beschwerdeführer hätten die Gesamtgrundstücksfläche von ca. 628 m2 selbst mit ihrem Einfamilienhaus in der Größe von ca. 120 m2, mit Abstellplätzen (ca. 43 m2) und mit der Teichanlage in der Größe von ca. 74 m2 verplant. Die Absturz- und Verletzungsgefahr nach Errichtung der 1,7 m hohen Krainerwand sei weitaus größer als bei einer verlaufenden Böschung. Für die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes als Bauland sei die Geländeveränderung durch die Errichtung einer Krainerwand nicht unbedingt notwendig. Auf Grund der geplanten Lage der Geländeveränderungen und der Krainerwand an der hinteren Grundgrenze sei dieses Bauvorhaben vom Seitweg aus nicht sichtbar und von der Anzengrubergasse durch die dort vorgelagerten Bauwerke größtenteils verdeckt. "Auf Grund der fehlenden Grundvoraussetzung, nämlich der technischen Notwendigkeit, ist diese Frage jedoch nicht im Detail behandelt worden."

Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der eingereichten Form den Bestimmungen der Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Stadtgemeinde zuwider laufe. Die Krainerwand rage auf einer Tiefe von ca. 1 m in den hinteren Bauwich und verändere somit die Höhenlage zum Nachbargrundstück durch ihre Höhe von 1,7 m wesentlich. In dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten über die Standsicherheit der Krainerwand werde von der Errichtung mittels Eisenbahnschwellen ausgegangen, laut Einreichunterlagen seien jedoch Rundhölzer vorgesehen. Ebenso fehle die Ableitung der Hangwässer mittels Drainage, die jedoch der Gutachter bei der Standsicherheitsbemessung voraussetze.

Die Beschwerdeführer gaben zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde stellte fest, dem bei der Baubehörde am eingelangten Ergänzungsplan vom sei zu entnehmen, dass die projektierte Geländeveränderung bei einem Abstand von 4 m zur hinteren Grundstücksgrenze ca. 1,2 m, bei einem Abstand von 3 m zur hinteren Grundstücksgrenze ca. 1,7 m und bei einem Abstand von 2 m zur hinteren Grundstücksgrenze ca. 2 m betrage. Der hintere Bauwich betrage bei der hier gegebenen Bauklasse I bei traufenseitigen Gebäuden mindestens 3 m, bei Giebelfronten bis zu 4 m. Bei einem im hinteren Bauwich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zulässigen Nebengebäude wäre bei Bemessung der Gebäudehöhe gemäß § 53 Abs. 1 BO von einer neu bewilligten Höhenlage des Geländes innerhalb des Bauwichs auszugehen. Auch für die Errichtung eines Hauptgebäudes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in einem Mindestabstand von 3 bis 4 m zur Grundgrenze wäre bei Bemessung der Gebäudehöhe gemäß der zitierten Gesetzesstelle ebenfalls von der neu bewilligten Höhenlage des Geländes auszugehen. Durch die im Bauwich bzw. genau in einem Abstand von 3 bzw. 4 m zur hinteren Grundstücksgrenze projektierte Geländeveränderung würden bei der Bemessung der Gebäudehöhe von künftig auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäuden Rechte der Nachbarn wie der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster noch zulässiger Gebäude verletzt. Aus diesem Grund sei die Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauwich bzw. genau im Abstand von 3 bzw. 4 m zur hinteren Grundstücksgrenze nicht bewilligungsfähig. Dies treffe auch auf Geländeveränderungen außerhalb dieses 4 m Abstands zu, deren Neigung über 45 Grad betrage. Hinsichtlich der außerhalb des Bauwichs projektierten Veränderung der Höhenlage des Geländes sei weiters zu prüfen, ob diese dem § 6 Abs. 2 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneubug entspräche. Im eingeholten Gutachten werde zwischen der technischen Notwendigkeit und dem notwendigen Ausmaß für die widmungsgemäße Nutzung unterschieden. Eine technisch notwendige Veränderung des Geländes sei auf Grund der Entfernung der geplanten Krainerwand von ca. 6 m vom errichteten Einfamilienhaus nicht notwendig. Die verbleibende Restgröße des Gartens begründe keine unbedingte Notwendigkeit einer Geländeveränderung für die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes als Bauland. Die Absturz- und Verletzungsgefahr nach Errichtung der 1,7 m hohen Krainerwand sei weitaus größer als bei einer verlaufenden Böschung.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer aus, auf Grund eines fiktiven, noch gar nicht errichteten Gebäudes könne der Lichteinfall denkmöglich nicht beeinträchtigt werden. Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Auslegung widerspräche § 67 BO. Ihr Baugrundstück sei bereits voll ausgenützt, weshalb sich die Frage der Bemessung der Gebäudehöhe nicht stelle. Nach dem derzeitigen Konsens sei eine Rechtsverletzung gemäß § 67 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 BO durch die Errichtung der Krainerwand nicht denkbar. § 67 leg. cit. beziehe sich nur auf den Rechtszustand vor Errichtung eines Gebäudes im Bauland, nicht jedoch auf einen bereits voll ausgenützten Baukonsens. Nachbarrechte könnten nur durch das konkret zur Genehmigung anstehende Bauvorhaben verletzt werden. Die Berufungsbehörde habe nicht begründet, wieso ein künftig auf ihrem Grundstück zu errichtendes Gebäude genehmigungsfähig sein sollte. Die Baubehörden hätten zu Unrecht von der Möglichkeit, Auflagen zu erteilen, keinen Gebrauch gemacht. Die Auslegung der gültigen Bebauungsvorschriften entspräche nicht dem Gesetz und dieser Verordnung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Niederösterreichische Bauordnung 1996 normiere bei der Bemessung der Gebäudehöhe, dass der Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude zu prüfen sei. Eine Auflage des Inhaltes, die Krainerwand mit Geländeveränderungen durch die Erteilung eines entsprechenden Bauverbotes für die Errichtung zukünftiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu genehmigen, wäre gesetzlich nicht gedeckt. § 6 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg finde seine Rechtsgrundalge im § 69 Abs. 2 Z. 17 BO.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1140/01-8, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Er führte in seinem Ablehnungsbeschluss u. a. aus:

"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, berücksichtigt diese nicht ausreichend,

dass der Bebauungsplan gemäß § 68 NÖ BauO 1996 ausgehend von einer Grundlagenforschung und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere dessen Zielsetzung, erlassen wurde

und dass die Einschränkung der Geländeveränderung nach den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Kosterneuburg durch die Hanglage des überwiegenden Teils der Baugrundstücke begründet ist und eine Vielzahl von Geländeveränderungen sowohl das Ortsbild als auch die Hangstatik beeinflussen würde.

Daher lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur unter dem Aspekt des verfassungsmäßigen Legalitätsprinzips erforderlichen Vorherbestimmung des Inhalts von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vgl. VfSlg. 8280/1978, 8330/1978, 10.711/1985, 11.633/1988, 14.041/1995) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Baubehörden hatten in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren zu klären, ob die Errichtung einer Krainerwand an der Nordseite des Baugrundstückes (hinterer Grundstücksteil) der Beschwerdeführer verbunden mit der Anschüttung von Aushubmaterial baubehördlich bewilligt werden kann. Sie hatten von folgender Rechtslage auszugehen:

Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl 8200-1, in der Fassung LGBl 8200-3 (in der Folge: BO):

"I. Baurecht

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

4.

bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

5.

Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich).

Bauvorhaben

§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entgegenstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch

die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerkes nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder

die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)

beeinträchtigt oder

der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der

angrenzenden Grundstücke beeinflusst

werden könnten.

Bewilligungsverfahren

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

2. der Bebauungsplan,

entgegensteht.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 23

Baubewilligung

(1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 angeführten Bestimmungen besteht.

II. Bautechnik

Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

§ 51

Bauwerke im Bauwich

(5) Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und

der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

§ 56

Ortsbildgestaltung

(1) Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, haben sich in ihre Umgebung harmonisch einzufügen.

(2) Wo noch kein Bebauungsplan gilt oder dieser Bebauungsplan entweder keine oder keine anderen Regeln zur Ortsbildgestaltung enthält, ist das Bauwerk auf seine harmonische Einfügung in die Umgebung zu prüfen.

§ 67

Veränderung des Geländes im Bauland

Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert

werden, wenn

die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,

dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z. B. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und

die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.

III. Bebauungsplan

§ 68

Erlassung des Bebauungsplanes

(1) Von den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für

die Bebauung und

die Verkehrserschließung

festzulegen.

Dabei ist auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht

zu nehmen.

(3) Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazu gehörigen Plandarstellungen.

§ 69

Inhalt des Bebauungsplanes

(2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:

17. das Gebot oder Verbot der Änderung der Höhenlage des Geländes,

…"

Im Beschwerdefall ist der für das Baugrundstück der Beschwerdeführer maßgebliche Bebauungsplan, insbesondere dessen § 6 der Bebauungsvorschriften (eingangs wiedergegeben) zu beachten.

Die beantragte Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem im Bauland liegenden Grundstück der Beschwerdeführer verbunden mit der Errichtung einer sog. Krainerwand ist bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 Z. 2 und 8 BO. Die Bewilligungspflicht wird von den Beschwerdeführern auch nicht mehr in Frage gestellt.

Die Errichtung einer Krainerwand ist eine Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 14 Z. 2 BO, weil dadurch Gefahren für Personen und Sachen und ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen kann. Die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten nach § 6 BO ist ebenfalls nicht auszuschließen.

Die Herstellung der Krainerwand bezweckt im Beschwerdefall die Einebnung des Baugrundstückes durch deren vollständige Hinterfüllung (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0233, VwSlg. 13.181/A). Dies soll nach den Projektsunterlagen mit einer Geländeaufschüttung erreicht werden. Eine solche Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland wiederum ist gemäß § 14 Z. 8 BO bewilligungspflichtig. Es kann nämlich im Beschwerdefall nicht ausgeschlossen werden, dass der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst und die Bebaubarkeit eines Nachbargrundstückes im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO beeinträchtigt wird.

Gemäß § 56 BO hat die Baubehörde bewilligungspflichtige Bauwerke auch darauf zu überprüfen, ob sie sich in ihre Umgebung harmonisch einfügen. Widerspricht die Errichtung einer baulichen Anlage dem Ortsbild (§ 56 BO), ist das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung abzuweisen (siehe hiezu auch § 14 Z. 2 BO). Enthält ein Bebauungsplan Regeln zur Ortsbildgestaltung, sind diese zu beachten (vgl. § 56 Abs. 2 BO). Der im Beschwerdefall anzuwendende Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde enthält in seinem § 6 die durch § 69 Abs. 2 Z. 17 BO gedeckten Festlegungen betreffend Änderungen der Höhenlage des Geländes zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Demnach ist grundsätzlich jede Änderung der Höhenlage des Geländes im betroffenen Gebiet unzulässig. Die im § 6 Abs. 2 des erwähnten Bebauungsplanes geforderte technische Notwendigkeit der projektierten Geländeanschüttung verbunden mit der Errichtung einer Krainerwand wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht erkennbar.

Im Übrigen wäre das Bauvorhaben auf Grund dieser Bebauungsvorschrift nur dann zulässig, wenn die zur Schaffung ebener Flächen dienenden Veränderungen des Geländes und damit verbundenen Baumaßnahmen für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlich wären. Diese im § 6 Abs. 2 der Bebauungsvorschriften geforderte unbedingte Notwendigkeit der beabsichtigten Geländeveränderung ist aber im Beschwerdefall nicht gegeben, weil - wie die Berufungsbehörde gedeckt durch die Aktenlage unbekämpft festgestellt hat - das vorhandene Gelände des Baugrundstückes der Beschwerdeführer nicht derart übermäßig stark geneigt ist, dass eine widmungsgemäße Nutzung desselben nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführer sind nicht gehindert, ihr als Bauland gewidmetes Grundstück so zu nutzen, wie dies bei Baugrundstücken in vergleichbaren Hanglagen üblich ist. Die Baubehörden sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Geländeveränderung verbunden mit der Errichtung einer Krainerwand dem für das gegenständliche Baugrundstück geltenden Bebauungsplan widerspricht. Schon aus diesem Grund entspricht die Abweisung des in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsansuchens der Beschwerdeführer der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl. die oben widergegebenen §§ 20 und 23 BO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich daher, auf die Beschwerdeausführungen zur Frage, ob die von den Behörden vertretene Auffassung, das von den Beschwerdeführern eingereichte Projekt widerspräche § 67 BO, rechtmäßig gelöst worden ist, einzugehen.

Die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid war somit im Ergebnis zureffend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

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Normen
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §14 Z8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen
BauRallg5/1/7
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050005.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-63733