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Änderung der Zuständigkeitsgrenzen für Finanzstrafverfahren durch das AbgÄG 2023
Auswirkungen auf bestehende Verfahren
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 kam es zu einer An-hebung der die gerichtliche Zuständigkeit begründenden strafbestimmenden Wertbeträge von ursprünglich 100.000 € bzw 50.000 € auf 150.000 € bzw 75.000 €. Die Neuregelung des § 53 FinStrG ist seit in Kraft, Übergangsvorschriften wurden nicht vorgesehen. In diesem Beitrag werden die sich in Bezug auf bereits anhängige gerichtliche Finanzstrafverfahren ergebenden Auswirkungen aufgezeigt.
1. Ausgangslage
Einem per bereits anhängigen Finanzstrafverfahren liegt eine Abgabenhinterziehung mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 120.000 € zugrunde, weshalb dieses unter Berücksichtigung der bisherigen gesetzlichen Regelung (Vorsatz und strafbestimmender Wertbetrag von mehr als 100.000 €) in die gerichtliche Zuständigkeit gefallen ist. Auf Basis der durch das AbgÄG 2023 geschaffenen Neuregelung stellt sich nunmehr allerdings die Frage, ob das Finanzvergehen aufgrund der bereits bestehenden Anhängigkeit vom Gericht abzuurteilen oder das Verfahren von den Verwaltungsbehörden weiterzuführen ist.
2. Parallelen zur Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
Zur Lösung der Problemstellung kann auf die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen Bezug genommen werd...