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VwGH vom 15.12.1995, 94/17/0180

VwGH vom 15.12.1995, 94/17/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Molkereigenossenschaft S reg.Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.254/71-IA7b/93, betreffend Festsetzung bzw. Rückforderung eines Zuschusses für das Jahr 1986 nach dem Marktordnungsgesetz 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds gegenüber der Beschwerdeführerin "gemäß den §§ 5, 17 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 2 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, in Verbindung mit den sich auf § 5 MOG 1985 stützenden Bestimmungen betreffend das Neue

Abrechnungssystem ... und der zu § 17 MOG 1985 ergangenen

Verordnung" den Gesamtzuschuß für das Jahr 1986 mit S 22,038.147,45 abzüglich des Betrages von S 115.337,75 für den von der Beschwerdeführerin an den Landwirt E in S ausbezahlten Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag fest (Spruchpunkt I). Der von der Beschwerdeführerin noch zu bezahlende Restbetrag wurde mit S 45.137,13 bestimmt (Spruchpunkt II). Begründend wurde in diesem Bescheid u.a. ausgeführt, daß dem Milchwirtschaftsfonds auf Grund verschiedener Erhebungen bekanntgeworden sei, daß der Landwirt E in seinem Betrieb an die Kühe "Biertreber" verfüttere, obwohl hinsichtlich seines Betriebes im Jahre 1986 die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt sei. Die Verfütterung von Biertreber an Milchkühe in einem Betrieb, bei dem die Übernahmspflicht der Molkerei für die in ihm erzeugte Milch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt sei, sei auf Grund näher genannter Verordnungen der Verwaltungskommission bzw. des geschäftsführenden Ausschusses verboten, weshalb für die vom mitbeteiligten Landwirt übernommene Milch zu Unrecht ein Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom und vom Parteiengehör gewährt worden. Nach Wiedergabe der Rechtslage gemäß dem MOG 1985 hinsichtlich der Preisausgleichsbeiträge und der auf Grund § 5 Abs. 3 MOG 1985 und § 17 Abs. 2 MOG 1985 erlassenen Vorschriften betreffend die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe wird dargelegt, daß die genannten Verordnungsbestimmungen auch nach der Wiederverlautbarung des MOG als MOG 1985 gelten. Hinsichtlich des festgesetzten Rückzahlungsbetrages wird auf § 68 Abs. 3 MOG 1985 verwiesen, demzufolge zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern seien. Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bzw. der Milchlieferant verlören gemäß Punkt I Z. 6 und 7 der Fondsbestimmungen (kundgemacht in Beilage XII zu Heft 22 der Österreichischen Milchwirtschaft vom , Nr. 56a, Seite 197 f, und in Beilage 1 zu Heft 3 der Österreichischen Milchwirtschaft vom , Nr. 2a, Seite 1 f) den Anspruch auf den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für die Dauer des Verstoßes und für ein Jahr nach Beendigung des Verstoßes. Es bestehe sohin eine Rückforderung bezüglich des Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages gegenüber dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der im wesentlichen geltend gemacht wurde, daß der festgesetzte Abzug für den von der Beschwerdeführerin an den Landwirt E ausbezahlten Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag zu Unrecht erfolgt sei. Die ziffernmäßigen Berechnungen wurden zwar außer Streit gestellt, die Saldierung des Schuldenstandes jedoch bekämpft, da die beantragte Berücksichtigung des Härtefalles (Mindererlöse im Zusammenhang mit Cheese-Base) nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich sei über den Antrag der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen worden und es sei auch noch nicht Entscheidungsreife gegeben, da diesbezüglich noch ein Schriftverkehr geführt werde. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 201/91-9, mit welchem ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen aufgehoben worden sei, wird die Auffassung vertreten, daß auch der mit Berufung bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei. Darüberhinaus wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 140-144/91 u. a. = ZfVB 1993/6/1866, verwiesen, mit welchem Punkt I Z. 5 und 6 der Fondsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben worden seien. Auch Punkt IV. der Fondsbestimmungen sei als gesetzwidrig aufgehoben worden, sodaß ein Rückforderungsanspruch für an Milchlieferanten ausbezahlte Zuschlagsbeträge durch nichts mehr gerechtfertigt sein könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die ziffernmäßige Feststellung des Rückforderungsbetrages, nahm aber aus Anlaß der Berufung eine Umformulierung des Spruches des Bescheides vor. Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, daß im Beschwerdefall trotz der Aufhebung von Bestimmungen des MOG und einzelner Punkte der Fondsbestimmungen diese Bestimmungen im Beschwerdefall mangels Ausdehnung der Anlaßfallwirkung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 140-144/91, noch anzuwenden seien. Der Berufungsfall für das Abrechnungsjahr 1986 sei kein Anlaßfall und daher nicht begünstigt. Sowohl hinsichtlich der Gewährung als auch einer allfälligen Rückforderung von Verarbeitungszuschüssen, zu denen auch der Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag zähle, bestünden nur zwischen dem Milchwirtschaftsfonds und dem in Betracht kommenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen. Eine derartige Rechtsbeziehung zwischen dem Milchwirtschaftsfonds und dem Landwirt, für den allenfalls zu Unrecht ein solcher Zuschuß zur Auszahlung kam, bestünde nicht (aus diesem Grund wurde eine ebenfalls erhobene Berufung des betroffenen Landwirts als unzulässig zurückgewiesen). Zu der - als zulässig behandelten - Berufung der Beschwerdeführerin wurde näher ausgeführt, daß der Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag ein einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Käserei) gewährter, zweckgebundener Zuschuß sei. Grundsätzlich dürften die vom Milchwirtschaftsfonds gewährten Zuschußmittel nur für die übernommenen Mengen an hartkäsetauglicher Milch an die in Betracht kommenden Milchlieferanten ausbezahlt werden. Ob und inwieweit eine Auszahlung im einzelnen Fall zu erfolgen habe, hänge davon ab, ob die Eigenschaften, die hartkäsetaugliche Milch aufweisen müsse, gegeben und ob die bei ihrer Erzeugung einzuhaltenden Bedingungen erfüllt worden seien. Nach Wiedergabe der Fondsbestimmungen für den Fall des Verstoßes gegen die Erzeugungsbedingungen wird ausgeführt, daß in der

Formulierung "der Betrieb bzw. Lieferant verliert ... den

Anspruch" in den Fondsbestimmungen der Begriff "Betrieb" nur eine Kurzformulierung für "Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb" sei. Durch die Gewährung des Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages entstünden nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds und einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, nicht aber zwischen einem milchliefernden Landwirt und dem Fonds.

Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und einem Landwirt hinsichtlich der Auszahlung des Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages seien nicht in einem Bescheidverfahren des Fonds, sondern auf zivilrechtlichem Weg zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe der gestellten Rückforderung wird im angefochtenen Bescheid u.a. auf eine Äußerung "der Berufungswerberin selbst" vom Bezug genommen. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß - abgesehen von der Umformulierung des entsprechenden Spruchteiles - die Abweisung der Berufung und Festsetzung der Beträge wie im von der belangten Behörde neu formulierten Spruch geboten gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom , B 1861/93-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin u.a. dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ihr zu Unrecht eine Zahlungspflicht auferlegt wird, obwohl die Firma K Alpenmilch reg.Gen.m.b.H. auf Grund eines Sacheinlagevertrages den Teilbetrieb Molkerei S zum samt allen Aktiven und Passiven gemäß Einbringungsbilanz als Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne des § 1 Abs. 5 Strukturverbesserungsgesetz übernommen habe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerdelegitimation:

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift im Zusammenhang mit dem Problem der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsnachfolge "in Ansehung des Teilbetriebes Molkerei S" - unter Hinweis auf die von der Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin zur

hg. Zl. 92/17/0275 erhobenen Beschwerde gegen die das Jahr 1984 und 1985 betreffenden Rückforderungsbescheide - die Auffassung, daß vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen sein werde, welche der beiden Genossenschaften "in den grundsätzlich gleich gelagerten" Fällen beschwerdelegitimiert sei.

Dazu ist folgendes zu bemerken:

Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung hängt nicht davon ab, AN WEN ein Bescheid ZU ADRESSIEREN GEWESEN WÄRE, sondern davon, AN WEN ER ADRESSIERT WURDE (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/14/0002, 0010 und 0011). Unabhängig davon, wie die Frage zu beantworten ist, an wen der Bescheid adressiert hätte werden sollen, ist derjenige zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert, an den der Bescheid, der in seine subjektiven Rechte eingreift, adressiert wurde (im vorliegenden Fall jener Rechtsträger, dem gegenüber gestützt auf das MOG 1985 eine Rückzahlungspflicht ausgesprochen wurde; vgl. dazu auch den Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 92/17/0275). Jemand, an den der Bescheid NICHT GERICHTET WURDE, kann nicht beschwerdelegitimiert sein, da kein Eingriff in seine Rechte vorliegen kann.

Da im Beschwerdefall der Bescheid an die Beschwerdeführerin und nicht an ihre Teilrechtsnachfolgerin adressiert wurde, ist insoweit diese - und nur diese - zur Beschwerde legitimiert (die Frage, ob auch der Milchlieferant, für den der in Rede stehende Siloverzichtszuschuß bestimmt war, und an den der Bescheid ebenfalls adressiert wurde, Beschwerdelegitimation hätte, steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion).

Im Hinblick auf entsprechende Überlegungen der belangten Behörde zu einer allfälligen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides auch für die Teilrechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Gegenschrift sei dazu noch auf folgendes hingewiesen:

An der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Genossenschaft ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdevertreter gleichzeitig Vertreter der Teilrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin ist. Aus dieser Tatsache kann nämlich nicht abgeleitet werden, daß der Bescheid auch als der Teilrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin zugestellt gelten könne. Dies deshalb, weil die Bestimmung des Adressaten eines Bescheides auf Grund des Bescheidinhaltes (§ 58 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 AVG) zu erfolgen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0270). Selbst wenn mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden kann, daß in Zweifelsfällen der Zustellverfügung ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da im Hinblick auf den Wortlaut im Bescheid kein Zweifelsfall vorliegt und auch keine Zustellung an die Teilrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin verfügt wurde. Der Bescheid ist eindeutig als an die beschwerdeführende Genossenschaft adressiert zu verstehen. Eine Umdeutung als Bescheid, der an die Teilrechtsnachfolgerin erlassen worden wäre, scheitert letztlich auch an den zustellrechtlichen Vorschriften. Das Zustellrecht geht von einem formellen Empfängerbegriff aus. Eine allfällige Heilung eines bloßen Zustellmangels kann daher nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 1 ZustellG; ein Fall des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz liegt nicht vor). Da die Teilrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin weder als Adressatin des angefochtenen Bescheides aufscheint, noch formell eine Zustellung an sie vorgenommen wurde, scheidet eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides jedenfalls aus. Auch durch das faktische Zugehen des Bescheides an den Vertreter der Teilrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin ist es daher NICHT zu einer Bescheiderlassung dieser Teilrechtsnachfolgerin gegenüber gekommen. Es bleibt daher im Beschwerdefall dabei, daß der vorliegende Bescheid als Bescheid an die beschwerdeführende Gesellschaft erlassen wurde (und nur dieser gegenüber rechtswirksam ist; die Rückzahlungsverpflichtung wird damit der Beschwerdeführerin gegenüber festgelegt); diese ist daher (allein) zu seiner Bekämpfung legitimiert (vgl. im übrigen auch die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tage, Zl. 92/17/0275, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde der Teilrechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen Abrechnungs- und Rückforderungsbescheide für andere Geschäftsjahre, die ebenfalls an die Beschwerdeführerin adressiert waren; es knüpfen sich insbesondere keine Rechtsfolgen für die Teilrechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden Genossenschaft an den angefochtenen Bescheid).

2. Zum Einwand, die Beschwerdeführerin dürfe nicht Adressat der Rückforderung sein:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz zunächst zulässigerweise in ihren Rechten insoweit verletzt, als ihr zu Unrecht eine Zahlungspflicht auferlegt werde, obwohl die K Alpenmilch registrierte Genossenschaft mbH auf Grund des Sacheinlagevertrages vom den Teilbetrieb Molkerei S zum samt allen Aktiven und Passiven als Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne des § 1 Abs. 5 StruktVG übernommen habe (zur Frage, ob der Rückforderungsanspruch dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber besteht oder gegenüber dem Milchlieferanten geltend zu machen wäre, vgl. unten, 4.).

Die maßgebenden Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes lauten:

"Artikel I

Verschmelzung von Körperschaften

§ 1. (1) Werden Kapitalgesellschaften nach den Bestimmungen des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 96 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, oder nach den Bestimmungen eines anderen Bundesgesetzes verschmolzen, so ist § 19 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, auch dann anzuwenden, wenn und soweit bei der übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung unterbleibt, weil

a) die Verschmelzung gegen die Aufgabe von Anteilen an der übertragenden Gesellschaft erfolgt, oder

b) die übernehmende Gesellschaft die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft mit eigenen Anteilen abfindet, oder

c) die übertragende Gesellschaft eigene Anteile oder Anteile an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, oder

d) Zuzahlungen gemäß § 224 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 geleistet werden, oder

e) die Anteilsrechte an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt sind.

(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, Sparkasse oder eine sonstige juristische Person des privaten Rechts, deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, sowie eine Landes-Hypothekenbank oder die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken einen Betrieb oder Teilbetrieb oder die gesamte Beteiligung im Sinne des § 10 des Körperschaftssteuergesetzes 1966 an einer inländischen Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einbringt un die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1966 vorliegen; Abs. 1 gilt sinngemäß. Dies gilt auch, wenn eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb oder die geamte Beteiligung im Sinne des ersten Satzes einbringt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der eingebrachte Betrieb, Teilbetrieb oder die eingebrachte Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Einbringungsstichtag Gegenstand einer Einbringung nach dieser Bestimmung oder nach Artikel III war oder wenn nicht alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder Teilbetriebes eingebracht werden.

...

(5) Bei Verschmelzungen und Einbringungen im Sinne der Abs. 1 und 2 tirtt die übernehmende Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Der Abzug von Verlusten gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommenssteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, und von Fehlbeträgen gemäß § 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, die bei der übertragenden Gesellschaft vor der Verschmelzung oder Einbringung entstanden sind, kann von der übernehmenden Gesellschaft insoweit in Anspruch genommen werden, als jene Vermögensteile, Betriebe oder Teilbetriebe, die die Verluste oder Gehlbeträge verursacht haben, übertragen werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Umfang der übertragenen Vermögensteile, Betriebe oder Teilbetriebe gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste oder Fehlbeträge derart vermindert ist, daß nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Der Abzug von Verlusten und Fehlbeträgen, die bei der übernehmenden Gesellschaft vor der Verschmelzung oder Einbringung entstanden sind, ist ausgeschlossen, wenn die übernehmende Gesellschaft im Zeitpunkt der Verschmelzung oder Einbringung kein Vermögen besitzt oder keinen Betrieb oder solche Betriebe unterhält oder solche Vermögensteile besitzt, deren Umfang gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste oder Fehlbeträge derart vermindert ist, daß nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist."

Zu klären ist daher im Beschwerdefall, ob die Einbringung des Teilbetriebs Molkerei S als Gesamtsache und Sacheinlage in die K Alpenmilch registrierte Genossenschaft mbH durch den Sacheinlagevertrag vom tatsächlich einen Rechtsübergang auf diese Genossenschaft bewirkt hat, wie dies in der Beschwerde dargelegt wird (sodaß der gegenständliche Rückforderungsanspruch gegenüber der Teilrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin hinsichtlich der genannten Molkerei geltend zu machen wäre). Die beschwerdegegenständlichen Ansprüche auf Rückerstattung zu viel bezogenen Siloverzichtszuschlages gründen sich auf das Marktordnungsgesetz 1985 und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. Sie betreffen Beiträge an einen öffentlich-rechtlichen Fonds. Sie gründen somit im öffentlichen Recht.

Bei Beantwortung der Frage, ob die sich aus dem MOG 1985 ergebenden Rechte und Pflichten durch die Einbringung eines Teilbetriebs einer Molkereigenossenschaft als Sacheinlage in eine andere Molkereigenosenschaft auf die aufnehmende Genossenschaft übergehen, ist zunächst festzuhalten, daß zwischen Sachverhalten, die sich nach der Einbringung verwirklichen, und Sachverhalten bzw. Rechtsverhältnissen, die sich vor der Einbringung verwirklicht haben, zu unterscheiden ist.

Während es nicht zweifelhaft sein kann, daß hinsichtlich von Rechten, bezüglich derer das Gesetz auf den hinter dem Betrieb "Molkerei" stehenden Rechtsträger abstellt, ab der Einbringung die übernehmende Gesellschaft (hier: Genossenschaft) der Träger der sich aus dem Marktordnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten (etwa als Beitragsschuldner oder Empfänger von Zuschüssen) ist, kann ein automatisches Übergehen von Rechten und Pflichten bezüglich der Rechtsverhältnisse aus der Zeit vor der Einbringung nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Rechtsunterworfenen und der Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen, werden - zumindest hinsichtlich von Rechten und Pflichten, die vermögensrechtlicher Natur sind - in der Lehre als verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet (vgl. Gassner in Antoniolli-FS, 133, 134). Wie Gassner (a.a.O, 138) näher ausführt, erfaßt das Schuldverhältnis im Abgabenrecht "nur jenen Ausschnitt des Abgabenrechtsverhältnisses, der vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, nämlich die Abgabenansprüche und die damit zusammenhängenden Erstattungs-, Vergütungs-, und Beihilfenansprüche." Diese Ausführungen treffen auch auf das nicht abgabenrechtliche Schuldverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Beiträgen im Grundsätzlichen zu. Es kann daher in diesem Sinne im vorliegenden Zusammenhang davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehenden Rückforderungsansprüche Bestandteil eines sich aus dem Marktordnungsgesetz ergebenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Fonds bzw. der AMA sind. Die zu beantwortende Frage ist somit, ob durch die Einbringung des Teilbetriebs Molkerei S in die K Alpenmilch registrierte Genossenschaft mbH insoweit eine Änderung der bestehenden Schuldverhältnisse hinsichtlich der Jahre vor der Einbringung eingetreten ist, als nunmehr die aufnehmende Genossenschaft die Gläubiger- und Schuldnerstrellung inne hat. Wie dazu Gassner allgemein feststellt, kann von einem derartigen Wechsel der Gläubiger- und Schuldnerstellung nur dann ausgegangen werden, wenn dieser Übergang durch eine gesetzliche Vorschrift gedeckt ist (a.a.O., 143).

Wenn sich die Beschwerdeführerin für ihre Auffassung auf das Strukturverbesserungsgesetz beruft, so ist hiezu darauf hinzuweisen, daß auch Einbringungen gemäß Art. I § 1 Abs. 2 StruktVG nach Auffassung von Lehre und Judikatur nicht zu einer privatrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge führen (vgl. Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, insbesondere 14ff und 43, das Erkenntnis des , sowie Helbich, Umgründungen, Erläuterungen zum Strukturverbesserungsrecht, 4. Auflage, 298ff). Auch nach der Streichung des Wortes "abgabenrechtlich" in § 1 Abs. 5 StruktVG durch das Abgabenänderungsgesetz 1980 ist davon auszugehen, daß die dort angeordnete Gesamtrechtsnachfolge lediglich in abgabenrechtlicher Hinsicht eingreift. Für die öffentlich-rechtlichen Beiträge nach Abschnitt A des MOG 1985 besteht keine mit § 85 MOG 1985 vergleichbare Norm, die die im Abschnitt D geregelten Absatzförderungsbeiträge zu ausschließlichen Bundesabgaben erklärt. Die in Rede stehenden Beiträge an den Fonds (nunmehr die AMA) bzw. Ansprüche auf Rückforderung können daher nicht als vom Anwendungsbereich des Strukturverbesserungsgesetzes erfaßt angesehen werden (vgl. auch die Aufzählung der Wirkungen der steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge bei Helbich, Umgründungen4, 302; es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolgen des Strukturverbesserungsgesetzes aufgrund § 85 MOG 1985 für die in Abschnitt D des MOG 1985 geregelten Beiträge eintreten). Als Beiträge an einen Fonds (der diese auch selbst für die im MOG 1985 umschriebenen Zwecke zu verwenden hat und sie daher nicht an eine Gebietskörperschaft weiterleitet) stellten die Siloverzichtszuschläge keine Abgaben im Sinne der Finanzverfassung dar. Als solche können diese Beiträge daher nicht als vom Gesetzgeber bei der Erlassung des Strukturverbesserungsgesetzes miterfaßt angesehen werden und fallen nach der bereits dargestellten Überlegung aufgrund der Materialien zum Abgaben-Änderungsgesetz 1980 auch nach der Neufassung des Art. I § 1 Abs. 5 StruktVG nicht unter dessen Anwendungsbereich. Auch die in § 3 des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sacheinlagevertrags enthaltene Erklärung der übernehmenden Genossenschaft, "im Sinne des § 1 Abs. 5 Strukturverbesserungsgesetz in die Rechtsstellung der Sacheinlegerin einzutreten", konnte daher nicht die Wirkung einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Umso weniger ist - mittelbar - eine Rechtsnachfolge hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen der Beschwerdeführerin eingetreten (wenn man überhaupt annehmen wollte, daß als Folge der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auch eine Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Rechtspositionen eintreten könnte. Man müßte annehmen, daß die zivilrechtliche Stellung als Rechtsträger auch die Voraussetzung für die Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung wäre; die Frage kann aber im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, da wie aufgezeigt keine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt).

Eine solche Rechtsnachfolge könnte für den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch gemäß § 68 Abs. 3 MOG 1985 iVm den §§ 3, 5 und 17 MOG 1985 und den einschlägigen verordnungsrangigen Fondsbestimmungen nur angenommen werden, wenn entweder das MOG 1985 eine diesbezügliche ausdrückliche Vorschrift enthielte oder aber die in Rede stehenden Ausgleichsbeiträge Abgaben darstellten, sodaß ein Übergang aufgrund Art. I § 1 Abs. 5 StruktVG stattgefunden haben könnte. Eine ausdrückliche Vorschrift über einen derartigen Rechtsübergang fehlt jedoch im MOG 1985. Die Ausgleichsbeiträge nach § 3 MOG 1985 sind auch keine Abgaben im Sinn der Finanzverfassung (vgl. demgegenüber § 85 MOG 1985 für die Absatzförderungsbeiträge nach Abschnitt D des MOG 1985). Da auch keine Verschmelzung nach dem Genossenschaftverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 131/1981, vorliegt, ist auch nach dieser Norm keine Gesamtrechtsnachfolge gegeben.

Da somit die gegenständliche Einbringung jedenfalls keine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt hat und auch, worauf es entscheidend ankommt, keine öffentlich-rechtliche Norm (sei es im MOG 1985 oder im Strukturverbesserungsgesetz) den Übergang der marktordnungsrechtlichen Rechtsverhältnisse im Falle einer Einbringung nach Art. I § 1 Abs. 2 StruktVG auf den übernehmenden Rechtsträger anordnet, sind die Rechte und Pflichten nach dem MOG 1985 bezüglich der vor der Einbringung verwirklichten Sachverhalte nicht auf die Teilrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Molkerei, an die der Milchlieferant, den der zu viel ausbezahlte Siloverzichtszuschlag betrifft, übergegangen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der gegenständliche Rückforderungsanspruch - unter der Prämisse, daß er dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber geltend zu machen ist, dazu siehe Punkt 3. - der Beschwerdeführerin gegenüber geltend zu machen ist.

3. Zur Frage, ob die Rückforderung dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gegenüber oder dem Milchlieferanten gegenüber auszusprechen ist, und zu damit im Zusammenhang stehendem Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

In der Beschwerde wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Siloverzichtszuschläge nur Treuhänderin gewesen sei und sie die aus diesem Titel vereinnahmten Beträge zur Gänze an die Milchlieferanten ausbezahlt habe. Ein Rückforderungsanspruch könne daher nicht ihr gegenüber bestehen. Es könne der Beschwerdeführerin auch keine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Fondsbestimmungen "zugeordnet" werden. Für die Vorschreibung der Rückzahlung sei aber auch deshalb keine Rechtsgrundlage gegeben, weil noch kein Feststellungsbescheid im Sinne Punkt I. Zif. 6 bzw. 7 der Siloverzichtszuschlagsverordnung ergangen sei. Wenn sich aber die gegenständlichen Zuschüsse nach § 6 Abs. 3 und 5 MOG 1967 richteten, so gelte auch Abs. 3, demzufolge bei Zuwiderhandeln Be- und Verarbeitungsbetriebe nur von der Gewährung von Zuschüssen ausgeschlossen werden könnten, eine Rückforderung aber nicht als Sanktion gelte.

Hiezu ist folgendes auszuführen:

Die dem § 5 Abs. 3 bis 5 MOG 1985 entsprechenden Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1967 waren in § 6 Abs. 3 bis 5 MOG 1967 enthalten. Sie wurden durch die Wiederverlautbarung zu § 5 Abs. 3 bis 5; durch nachfolgende Novellierung wurde die ursprünglich in Abs. 4 enthaltene Verordnungsermächtigung in Abs. 3 aufgenommen und die zunächst in Abs. 3 enthaltene Regelung über den Ausschluß von der Gewährung von Zuschüssen zu Abs. 4.

§ 5 Abs. 1 bis 5 MOG 1985 in der im Jahre 1986 geltenden Fassung lauteten (nach der Wiederverlautbarung):

"(1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in der Weise zu verwenden, daß

1. Verarbeitungszuschüsse für Milch, die als Rahm oder nach Verarbeitung zu Erzeugnissen aus Milch verwertet wird, gewährt werden;

2. Preisausgleichszuschüsse für Milch, die als Frischmilch abgegeben wird, gewährt werden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1

a) werden in dem Ausmaß gewährt, das zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Auszahlungspreises an die Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist; hiebei ist auf die Qualität der Produkte sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Heranführung der tatsächlichen Kosten der Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung von Milch und Erzeugnissen aus Milch an die Kosten von Betrieben, die nach Gräße, Ausstattung und Betriebsorganisation als wirtschaftlich anzusehen sind, sowie daß Bemühungen um eine Steigerung der Absatzentwicklung im Versorgungsgebiet gefördert werden;

b) können zur Erreichung der Ziele des § 3 Abs. 1 den im § 11 Abs. 1 bezeichneten Betrieben für eine bestimmte Art der Verwendung oder Verwertung der Milch in Gruppen oder einzeln, einmalig oder für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden und

c) dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch von einwandfreier guter Beschaffenheit in Verkehr setzen. Ausnahmen können vom Fonds bewilligt werden; dies gilt insbesondere für den Fall, daß durch Gebrechen an Maschinen und Geräten oder andere vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht zu vertretende Umstände die Erzeugung von Waren einwandreier Qualität vorübergehend behindert wird, sofern die Behinderungen dem Fonds unverzüglich bekanntgegeben und zugleich alle Vorkehrungen getroffen wurden, um diese Behinderungen zu beheben.

(3) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln, insolange von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.

(4) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf § 59 auf Grund der Abs. 1 bis 3 die Bedingungen näher zu regeln, unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.

(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, können die Preisausgleichsbeträge zur Werbung für erhöhten Verbrauch von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und Allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Werden auf Grund dieser Bestimmungen Zuschüsse an Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe gewährt, so gelten die Abs. 2 und 4 sinngemäß."

§ 17 Abs. 1 und 2 MOG 1985 in der im Jahre 1986 geltenden Fassung lauteten:

"§ 17 (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele und auf die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme dieser Produkte im Sinne des § 13 Abs. 2 und ein wirtschaftlicher Zusammenschluß zur Übernahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 verpflichtet ist. Für hartkäsetaugliche Milche (§ 14 Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung der Milch einzuhalten sind. (BGBl. Nr. 808/1974, Art. II Z. 10)

(2) Weiter hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, die Maßnahmen zur Erreichung dieser Eigenschaften, den Vorgang zu ihrer Feststellung sowie die Kennzeichnung und Verpackung der genannten Waren im geschäftlichen Verkehr festzulegen. Er hat hiebei auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Ausstattung der Betriebsanlagen sowie auf die handelsüblichen Gebräuche Bedacht zu nehmen."

§ 68 Abs. 3 MOG 1985 lautete in der im Jahre 1986 geltenden Fassung (wie auch heute noch):

"(3) Die Fonds haben zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern."

Durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1986, 557/1986 und 138/1987 wurden die in Rede stehenden Absätze einerseits in der erwähnten Weise neu geordnet, andererseits wurde in Absatz 5 die ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit, die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch von der Erreichung bestimmter Qualitätsklassen abhängig zu machen, sowie nähere Vorschriften über die Förderung der Strukturverbesserung ergänzt. Für den Beschwerdefall, in dem die bescheidmäßige Rückforderung von Zuschüssen, die 1986 ausbezahlt wurden, ausgesprochen wurde, ergibt sich daraus keine relevante Rechtsänderung. Die im folgenden dargestellten Verordnungsbestimmungen hatten ihre Grundlage (im Jahre 1986) in der oben wörtlich wiedergegebenen Rechtslage.

Punkt I Z. 6 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler Bergkäse besonders geeignete Milch" vom , kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom , Punkt 23 lit. c), in der Fassung der Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom , vom und vom , jeweils kundgemacht in der "Österreichischen Milchwirtschaft", hinsichtlich des Beschlusses vom in Beilage 1 (zu Heft 3), Punkt 2 lit a), - im folgenden:

HartkäsetauglichkeitsV - lautet:

"6. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Milcherzeugers hat die Erzeugung und Verwendung von Gärfutter jeglicher Art (Silofutter), Rückständen der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichter Trockenschnitte ganzjährig und zur Gänze zu unterbleiben. Wenn ein Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mehreren Betriebsstätten betreibt bzw. mehrere landwirtschaftliche Betriebe führt, so gilt dieses Erzeugungs- und Verwendungsverbot für Silofutter, Rückstände der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichte Trockenschnitte für alle Betriebsstätten bzw. Betriebe, es sei denn, daß auf Grund der örtlichen und persönlichen Verhältnisse die Gefahr einer Infektion der Milch mit anaeroben Sporenbildner mit Sicherheit auszuschließen ist.

Über strittige Fälle wird individuell nach vorangegangener Ermittlung an Ort und Stelle von den Fondsorganen durch einen Feststellungsbescheid entschieden.

Bei einem Verstoß gegen diese Erzeugungsbedingungen treten nachstehende Folgen ein:


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-
Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist berechtigt und verpflichtet, die Übernahme der Milch zu verweigern. Wird die Erzeugung bzw. Verwendung von Silofutter, Rückständen der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichter Trockenschnitte ganzjährig und zur Gänze eingestellt, so ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme der angelieferten Milch erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen sowie nach gründlicher Reinigung und Desinfektion des Stalles berechtigt und verpflichtet.
-
Der Betrieb bzw. der Lieferant verliert (auch wenn es sich nur um einen kurzfristigen Verstoß handelt) den Anspruch auf den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für die Dauer des Verstoßes und für ein Jahr nach Beendigung des Verstoßes."

Die Punkte II., III. und IV. der zitierten HartkäsetauglichkeitsV lauten:

"II. Übernahmspflicht der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für harkäsetaugliche Milch.

Gemäß § 15 Abs. 1 MOG wird bestimmt:

1. Wenn für das gesamte Einzugsgebiet eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder für Teile desselben der Milchwirtschaftsfonds gemäß § 12 Abs. 2 MOG die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt hat, ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur übernahme der von den in Betracht kommenden Erzeugern zur Abgabe gelangenden Milch nur dann verpflichtet, wenn die gemäß Punkt I festgesetzten Eigenschaften der Milch vorhanden und die Erzeugungsbedingungen eingehalten sind.

2. Wenn gemäß Punkt I die angelieferte Milch die festgesetzten Eigenschaften nicht aufweist oder die festgelegten Erzeugunsbedingungen nicht eingehalten wurden, so ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme der Milch für den Zeitraum nicht verpflichtet, welcher bei der im Einzelfall in Betracht kommenden Ziffer des Punktes I angegeben ist.

III. Maßnahmen zur Erreichung bestmöglicher Qualität von Emmentaler und Bergkäse, die anläßlich der Gewährung von Zuschüssen beachtet werden müssen (Übernahmeverbot der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe).

Gemäß §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 MOG wird bestimmt:

1. Wenn für das gesamte Einzugsgebiet eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder für Teile desselben der Milchwirtschaftsfonds gemäß § 12 Abs. 2 MOG die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt hat, so darf der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch von den in Betracht kommenden Erzeugern nicht übernehmen, wenn entweder diese Milch den gemäß Punkt I, Ziffer 1 festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit der Milch nicht entspricht oder die im Punkt I, Ziffer 3, lit. a, b, e, 4, 5 (im Wiederholungsfalle), 6 und 7 festgelegten Erzeugungsbedingungen nicht eingehalten wurden.

2. Dieses Übernahmeverbot besteht für denjenigen Zeitraum, welcher bei der im Einzelfall in Betracht kommenden Ziffer des Punktes I angegeben ist.

3. Nimmt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vorsätzlich entgegen dem Übernahmsverbot gemäß Ziffer 1 und 1 Milch an, so sind die ihm vom Milchwirtschaftsfonds zu gewährenden Zuschüsse auf die Dauer des Verstoßes, mindestens jedoch für ein Monat zu entziehen. Bei wiederholter Übertretung des Verbotes ist der Entzug der Zuschüsse auf einen entsprechenden längeren Zeitraum auszudehnen.

4. Die gleichen Sanktionen gelten auch für Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Milch, welche gemäß Ziffer 1 und 2 nicht angenommen werden darf, entgegen diesen Bestimmungen aus dem Einzugsgebiet eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes direkt übernehmen (Einzugsgebietsverletzung gemäß § 11 Abs. 2 MOG) oder von einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ohne Weisung des Fonds zukaufen.

IV. Zuschlag für die Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch (Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag).

Gemäß § 6 Abs. 5 MOG unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, der jeweils geltenden Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MQuVO wird bestimmt:

1. Jene Käsereibetriebe, welche Emmentaler oder Bergkäse erzeugen, erhalten zur monatlichen Auszahlung an die Milchlieferanten einen Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag von 40 Groschen je Kilogramm Milch, soweit

a) der Milchwirtschaftsfonds hinsichtlich dieser Milchlieferanten im Rahmen der Einzugsgebietsregelung gemäß § 12 Abs. 2 MOG die Übernahmspflicht des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt hat,

b) die angelieferte Milch den im Punkt I, Ziffer 1, genannten Bestimmungen entspricht,

c) die im Punkt I, Ziffer 3, lit. a, b, e, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Erzeugungsbedingungen eingehalten werden und

d) der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hinsichtlich der zu Emmentaler verarbeiteten angelieferten Milchmenge keinen Zuschlag zu den Grundkosten infolge Mehrkosten für PK-Emmentaler (§ 4, II, B, e 9 des neuen Abrechnungssystems des Milchwirtschaftsfonds für Molkereien, kundgemacht in der Beilage 8 zu Heft 14 der Österreichischen Milchwirtschaft vom , Seite 41 ff, in der geltenden Fassung) erhält.

Wenn ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, der Emmentaler nach dem PK-Verfahren erzeugt, auf die Erzeugung von Naturemmentaler übergeht, können die Fondsorgane des Milchwirtscahftsfonds als Übergangsregelung bestimmen, daß der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die - aus dem in lit. a genannten Teil des Einzugsgebietes angelieferte - hartkäsetaugliche Milch den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag erhält und für die übrige angelieferte, zu Emmentaler nach dem PK-Verfahren verarbeitete Milchmenge den Zuschlag zu den Grundkosten infolge Mehrkosten für PK-Emmentaler erhält.

2. Alle Lieferanten, die für diesen Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag in Frage kommen und bis zum eine Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungserklärung nicht unterschrieben haben, haben ihrem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgende unterschriebene Erklärung abzugeben:

"ERKLÄRUNG

Mir ist bekannt, daß der Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag nur ausbezahlt wird, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Milchwirtschaftsfonds, die insbesondere Fütterungsbeschränkungen und den ganzjährigen und gänzlichen Verzicht auf Silofutterbereitung und -verwendung beinhalten, eingehalten werden. Ich bestätige, ein Exemplar dieser Bestimmung" (Anm.: Singular im kundgemachten Text, Österreichische Milchwirtschaft, Beilage 6 zu Heft 14, vom , S. 60) "erhalten zu haben.

Ich erkläre, daß ich diese Bestimmungen erfülle. Ich weiß, daß ich bei Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen nicht berechtigt bin, diesen Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag anzunehmen. Ich verpflichte mich, gegebenenfalls den Übernahmsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen."

3. Die am vorliegenden Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungserklärungen sowie die ab erforderlichenfalls eingeholten zusätzlichen Erklärungen sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben der zuständigen Landesstelle des Milchwirtschaftsfonds zur Bestätigung hinsichtlich der Übereinstimmung mit der vom Milchwirtschaftsfonds im Rahmen der Einzugsregelung gemäß § 12 Abs. 2 MOG auf hartkäsetaugliche Milch beschränkten Übernahmspflicht des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes vorzulegen. Auszahlungen eines Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages sind an diese bestätigten Erklärungen gebunden.

4. Wenn die angelieferte Milch die gemäß Punkt I, Ziffer 1, festgesetzten Eigenschaften nicht aufweist oder die gemäß Punkt I, Ziffer 3, lit. a, b, e, 4, 5, 6, 7 und 8 festgelegten Erzeugungsbedingungen nicht eingehalten wurden, so verliert der Betrieb bzw. der Lieferant den Anspruch auf den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für denjenigen Zeitraum, welcher bei der im Einzelfall in Betracht kommenden Ziffer des Punktes I angegeben ist.

5. Betriebe, welche 80 % (bei 1-Kessel-Betrieben 75 %= oder mehr der gesamten angelieferten Milch zu Emmentaler und Bergkäse verarbeiten, erhalten auf die Anlieferung 40 g je kg Milch; Betriebe, welche weniger als 80 % (bei 1-Kessel-Betrieben 75 %) zu Hartkäse verarbeiten, für die verarbeitete Kesselmilchmenge den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag von 40 g je kg Milch. Für die Ermittlung der 80- bzw. 75-%-Grenze ist die Kesselmilchmenge zuzüglich 3 % als Grundlage heranzuziehen. Für Betriebe, hinsichtlich deren Einzugsgebiete die Übernahmspflicht für Rohmilch nur zum Teil auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt ist, bezieht sich die 80- bzw. 75-%-Grenze auf diejenige Milch, die aus dem Teil des Einzugsgebietes angeliefert wird, hinsichtlich dessen die übernahmspflicht auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt ist.

6. Hartkäsereibetriebe, denen über Weisung des Fonds Milch für die Frischmilchversorgung abgezogen wird und deshalb die vorgeschriebene Mindestmenge von 80 % Emmentaler- und Bergkäseerzeugung nicht erreichen, erhalten trotzdem den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für die gesamte angelieferte Milchmenge (Pos. 99 264 abzüglich Zukauf). Dieser Zuschlag wird auch für Alpmilch gewährt, die an den nächstgelegenen Betrieb zur Anlieferung gelangt und zu Emmentaler oder Bergkäse verarbeitet wird.

7. Der dem Betrieb gewährte Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag ist restlos an die anspruchsberechtigten Milchlieferanten auszubezahlen; allenfalls für die Auszahlung nicht benötigte Beträge sind an den Milchwirtschaftsfonds zurückzuerstatten."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Verordnungsbestimmungen stützten sich vor allem auf § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 MOG 1985 in der oben wörtlich wiedergegebenen Fassung, die im Jahre 1986 die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmungen bildeten. Sie regeln, unter welchen Bedingungen die Siloverzichtszuschläge geleistet werden und wann der Fonds Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von der Gewährung dieser Zuschüsse ausschließen kann. Insoweit gehen aber die Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, daß als Sanktion für ein Zuwiderhandeln gegen die Fondsbedingungen nur der Ausschluß von der Gewährung, nicht aber die Rückforderung vorgesehen sei. DIE RÜCKFORDERUNG von zu Unrecht gewährten Zuschüssen IST nämlich in § 68 Abs. 3 MOG 1985 verpflichtend vorgesehen. Diese Bestimmung ist neben den gesetzlichen Grundlagen für die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und neben den auf Grund dieser Bestimmungen des MOG 1985 erlassenen Verordnungen anzuwenden (an dieser Rechtslage hat sich auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts Entscheidendes geändert, sodaß im Beschwerdefall nicht zu untersuchen ist, ob allenfalls eine Änderung der Rechtslage bezüglich der Rückforderung im Beschwerdefall für einen zurückliegenden Berechnungszeitraum angewendet werden durfte).

§ 5 Abs. 3 MOG 1985 (Absatzbezeichnung für das Streitjahr 1986; nunmehr Abs. 4) kommt somit nicht der von der Beschwerde unterstellte taxative Charakter hinsichtlich der Sanktion für ein Zuwiderhandeln des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes zu; er ordnet zum einen den Ausschluß des zuwiderhandelnden Be- und Verarbeitungsbetriebes von der Zuschußgewährung pro futuro für die Dauer der Nichtbeseitigung der Hindernisse an, stellt aber zum anderen und darüber hinaus bezüglich bereits (laufend) erbrachter Zuschußgewährungen eine jener Bestimmungen dar, auf Grund derer - im gegebenen Fall in Verbindung mit den maßgeblichen Verordnungen (vgl. das Wort "Verstoß") - die Beurteilung, ob diese Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, möglich ist.

Unzutreffend ist aber auch der Beschwerdeeinwand, eine Rückforderung der Siloverzichtszuschläge käme nur nach Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Punkt I Z 6 der HartkäsetauglichkeitsV in Betracht. Unabhängig davon, welchen Anwendungsbereich diese Feststellung hat, bedeutet Punkt I Z 6 nicht, daß eine Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuschüsse zur Voraussetzung hätte, daß vorher ein Feststellungsbescheid zu erlassen wäre. Es ist daher davon auszugehen, daß für die Erlassung eines Rückforderungsbescheides betreffend Siloverzichtszuschläge kein eigener Feststellungsbescheid (nach Punkt I Z 6 der Fondsbestimmungen) erforderlich ist.

Im übrigen ist zu dem in der Beschwerde im Verfahren zur Zl. 92/17/0275 enthaltenen Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0023, aus dem abzuleiten wäre, daß die Rückforderung privatrechtlich zu erfolgen hätte, zu bemerken, daß sich dem genannten Erkenntnis, in dem es um Baukostenzuschüsse ging, die von einer Gemeinde im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben wurden, solches nicht entnehmen läßt; aus § 68 Abs. 3 MOG 1985 ergibt sich zudem für den im Beschwerdefall in Rede stehenden Anspruch zweifellos die gesetzliche Anordnung, die Rückzahlung des Zuschusses, so weit er zu Unrecht bezogen wurde, durch hoheitlichen Bescheid anzuordnen (vgl. zum Ausschluß des Rechtsweges für Ansprüche nach dem Marktordnungsgesetz im Verhältnis des Fonds zu den Verarbeitungsbetrieben auch bereits das Erkenntnis des , mit Hinweis auf Fasching, ZPO, I, 93).

Was den Einwand betrifft, daß die Rückforderung nicht gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb ausgesprochen werden könne, ist darauf hinzuweisen, daß das MOG 1985 davon ausgeht, daß insofern eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen dem Fonds und den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben besteht, als die Abwicklung der Zuschußleistungen ausschließlich über die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe erfolgt, und so, daß sie diesen gewährt werden (§ 13 Abs. 1 MOG 1985). Was der Verwaltungsgerichtshof zu den Absatzförderungsbeiträgen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0172, ausgesprochen hat, gilt auch für die Zuschüsse nach § 5 Abs. 1 MOG 1985 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/17/0185 bis 0187 = ZfVB 1990/2/956, wonach Adressaten der Normen über Zuschüsse ausschließlich die Be- und Verarbeitungsbetriebe sind).

Auf der Basis dieser Auffassung sind offenbar auch die einschlägigen Verordnungsbestimmungen, wie sie oben wiedergegeben wurden, entstanden (vgl. insbesondere Punkt IV der HartkäsetauglichkeitsV, wonach die Auszahlung des Siloverzichtszuschlages an die Verarbeitungsbetriebe "zur monatlichen Auszahlung an die Milchlieferanten" vorgesehen ist, und Punkt IV Z 7 dieser Bestimmungen, demzufolge die Rückerstattung der für die "Auszahlung nicht benötigten Beträge" an den Milchwirtschaftsfonds vorsieht).

Das Rechtsverhältnis zwischen Milchbauer und Molkerei (Bernard in Wenger-FS, 639) ist als privatrechtliches Verhältnis zu verstehen. Nach dem MOG 1985 sind zu Unrecht ausbezahlte Zuschüsse (§ 68 Abs. 3 MOG 1985) daher grundsätzlich vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zurückzufordern. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Fehlen einer Vorschrift dahingehend, daß die Rückforderung von einem anderen Rechtsträger zu erfolgen hätte als von jenem, dem der Zuschuß gewährt worden ist (vgl. neuerlich Punkt IV. Z 7 der HartkäsetauglichkeitsV).

Wenn die Rückforderung gemäß § 68 Abs. 3 MOG 1985 einem anderen Rechtsträger gegenüber zu erfolgen hätte als jenem, dem der Zuschuß, der zurückgefordert werden soll, gewährt worden ist, so hätte dies der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen müssen.

Daß sich aus der dargestellten Rechtslage die Notwendigkeit der zivilrechtlichen Auseinandersetzung eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes mit dem Milchlieferanten bezüglich des dann insofern zu viel bezahlten Erzeugerpreises ergibt, kann daran nichts ändern. Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Rechtslage entstanden. Eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften insoferne einer Prüfung zu unterziehen, kann daher schon deshalb unterbleiben. Auch die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der HartkäsetauglichkeitsV enthalten keine Vorschrift, die eine direkte Rechtsbeziehung hinsichtlich Auszahlung oder Rückforderung des Siloverzichtszuschlages zwischen den Fondsorganen und den Milchlieferanten vorsähen. Aus der Wendung

"... so verliert der Betrieb bzw. der Lieferant den Anspruch"

in Punkt IV Z. 4 läßt sich eine derartige direkte Beziehung nicht ableiten, da der Umstand, daß das Gesetz die Frage der Ansprüche zwischen Bearbeitungsbetrieb und Lieferant regelt, nicht bedeutet, daß die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Siloverzichtszuschlägen direkt gegenüber dem Lieferanten bescheidmäßig auszusprechen wäre. Die Fondsbestimmungen ändern somit nichts an der grundsätzlich nach dem MOG 1985 gegebenen Rechtslage, daß die Rückforderung gemäß § 68 Abs. 3 MOG 1985 dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gegenüber auszusprechen ist.

4. Zur Frage, welche Rechtslage von der belangten Behörde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 140-144/91, anzuwenden war:

In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 140-144/91 u.a., die auch für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig festgestellt habe. Dadurch, daß die entsprechenden Bestimmungen wegen "Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit aufgehoben" worden seien, sei der Auszahlung des Siloverzichtszuschlages die Rechtsgrundlage entzogen worden. Dies führe aber nicht dazu, daß deshalb die Siloverzichtszuschläge als zu Unrecht bezogen angesehen werden könnten. Die belangte Behörde hat demgegenüber bereits im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung unter Hinweis auf Literatur und Judikatur zur Anlaßfallproblematik die Auffassung vertreten, daß im Beschwerdefall die herangezogenen Verordnungsbestimmungen (weiter) anwendbar seien, da der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis keinen Ausspruch bezüglich der "Nichtweitergeltung" der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen getroffen habe.

Die belangte Behörde ist diesbezüglich im Recht. Einer der Anlaßfälle des genannten Erkenntnisses war zwar das Verfahren betreffend die Festsetzung von Rückzahlungsbeträgen auf Grund zu Unrecht ausbezahlter Siloverzichtszuschläge in den Jahren 1984 und 1985 gegenüber der Beschwerdeführerin. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid wurde zur Zahl B 201/91 beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof das Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit jener Bestimmungen ein, welches mit dem oben genannten Erkenntnis vom abgeschlossen wurde. Die sog. Anlaßfallwirkung dieses Erkenntnisses, welches keinen Ausspruch enthält, daß die als verfassungs- und gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen auch in anderen als den Anlaßfällen nicht mehr anzuwenden seien, erstreckt sich daher zwar auf das Verfahren zur allfälligen Rückforderung des Siloverzichtszuschlages betreffend die Jahre 1984 und 1985, nicht aber auf das hier beschwerdegegenständliche Verfahren betreffend das Jahr 1986. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Anwendbarkeit der durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betroffenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ausgegangen.

5. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gesamtbeihilfe für 1986 ohne Berücksichtigung eines Härtefalles im Zusammenhang mit der Cheese-Base-Erzeugung:

Damit ist noch zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid auf Grund der in der Beschwerde gerügten Nichtanerkennung des Vorliegens eines Härtefalls im Hinblick auf die Cheese-Base-Erzeugung Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.

§ 6 lit. i des Beschlusses des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds betreffend das neue Abrechnungssystem,

Die österreichische Milchwirtschaft Beilage 8 (zu Heft 14), (im folgenden: Neues Abrechnungssystem 1966), lautet:

"i) Unbillige Härten und ungerechtfertigte Vorteile, die sowohl für einzelne Betriebe als auch für den Fonds bei Durchführung dieses neuen Abrechnungssystems entstehen können, sind den Fondsorganen zur Entscheidung vorzulegen."

Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, daß die Produktion von Cheese-Base durch die Beschwerdeführerin im Jahre 1986 nicht zur Anerkennung eines Härtefalles im Sinne dieser Bestimmung führen könne, zum einen auf die rechtliche Beurteilung, daß nach dem bis 1989 geltenden Abrechnungssystem - mit Ausnahme der produktbezogenen Zuschüsse für Käsereien, welche ausschließlich Hartkäse (Emmentaler und Bergkäse) erzeugen - die Zuschüsse nicht produktbezogen, sondern vom Betriebsergebnis abgeleitet worden seien, zum anderen aber auf den Umstand, daß der Verkauf der Ware - auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin - erst im Jahre 1986 begonnen habe. Es könnten daher für das Jahr 1986 "in Ansehung von allfälligen Ausbeutungsverlusten keine zusätzlichen Kosten aus dem Titel eines Härtefalles" akzeptiert werden. Unter Hinweis auf die auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannten Zeugenaussagen betreffend die seinerzeitigen Gespräche zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin und den Fondsorganen (u.a. hinsichtlich der Preiskalkulation für die Cheese-Base) kommt die belangte Behörde zum Schluß, daß die Beschwerdeführerin das Produktionsrisiko und die Preisgestaltung zu verantworten gehabt habe und sie nicht mit der Anerkennung eines Härtefalles habe rechnen dürfen.

Die belangte Behörde ist insoweit im Recht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, daß die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Absatz der Cheese-Base durch die "DURCHFÜHRUNG DIESES NEUEN ABRECHNUNGSSYSTEMS" im Sinne des zitierten § 6 lit i des Neuen Abrechnungssystems 1966 entstanden seien. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auf das Produktionsrisiko und das Risiko betreffend die Preisgestaltung hingewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die Auffassung vertritt, daß die Verarbeitungszuschüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 MOG 1985 auch für höhere Produktionskosten im Jahre 1986 für Cheese-Base bestimmt seien, so ist dazu darauf hinzuweisen, daß die maßgebliche Frage nicht ist, welche Kosten die Verarbeitungszuschüsse abdecken sollen, sondern ob ein Härtefall im Sinn der Fondsbestimmungen vorliegt. Wie sich aus der oben wiedergegebenen diesbezüglich maßgeblichen Bestimmung des § 6 lit. i des Neuen Abrechnungssystems 1966 ergibt, liegt ein solcher nur vor, wenn sich die geltend gemachte Härte aus dem System der im Marktordnungsgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen vorgesehenen hoheitlichen, wirtschaftslenkenden Maßnahmen ergibt. Damit ist aber nicht die Abdeckung jeglichen wirtschaftlichen Risikos der vom Lenkungssystem betroffenen Betriebe normiert. Zutreffend ist aber auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, daß dann, wenn behauptet wird, der Härtefall sei in den Mindererlösen aus dem Verkauf zu erblicken, eine Berücksichtigung erst in jenem Jahr erfolgen könne, in dem der Verkauf stattgefunden habe. Wenn die Beschwerdeführerin auf die Zeugenaussagen zweier seinerzeit an den Gesprächen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Milchwirtschaftsfonds beteiligten Personen verweist, die das Vorliegen eines Härtefalles als gegeben erachteten, so ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob ein Härtefall angenommen werden kann, eine Rechtsfrage darstellt und für die Beschwerdeführerin aus der Beurteilung dieser Rechtsfrage durch die Zeugen nichts gewonnen ist.

6. Da somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.