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Übertragung von Vermögenswerten; Ermittlungsverfahren; Bankguthaben; Privatbeteiligter
ZWF 2023/42
§§ 69 Abs 3, 114 Abs 2, 367 Abs 2 StPO
(= RIS-Justiz RS0134321)
Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlicher körperlicher Gegenstände) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von § 114 Abs 2 StPO zu schließende Lücke besteht nicht. Insoweit ist die Übertragung eines Bankguthabens an einen Privatbeteiligten vor einer Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gesetzwidrig.