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VwGH vom 27.02.1992, 91/17/0137

VwGH vom 27.02.1992, 91/17/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-22080/4-1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Vollstreckungsangelegenheit betreffend Getränkesteuer sowie betreffend Pfändungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

Am erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Vollstrecker den Auftrag zur Pfändung beweglicher körperlicher Sachen und der im § 67 Abgabenexekutionsordnung - AbgEO angeführten Papiere und Einlagebücher (Vollstreckungsauftrag gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit.) hinsichtlich der im Rückstandsausweis des Magistrates vom ausgewiesenen, gegenüber dem Beschwerdeführer bescheidmäßig festgesetzten Getränkesteuer in Höhe von S 20.000,-- samt dem darauf entfallenden Säumniszuschlag von S 400,-- und einer Pfändungsgebühr von S 204,--, insgesamt sohin hinsichtlich eines Betrages von S 20.604,--.

Mit Erledigung vom wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgenannten Getränkesteuer und des darauf entfallenden Säumniszuschlages eine Zahlungsaufforderung erteilt und unter einem die Pfändungsgebühr gemäß § 26 AbgEO mit S 204,--, d.i. 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag, bescheidmäßig festgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob hierauf "wegen Vollstreckungsauftrag und Zahlungsaufforderung" Berufung und brachte vor, sein Rechtsmittel richte sich auch gegen die Festsetzung der Pfändungsgebühr, "da die Festsetzung der Getränkesteuer laut Bescheid vom mit Rechtsmittel bekämpft wurde und daher die Exekutionsschritte nicht zulässig waren." Gleichzeitig teilte er mit, daß ihm "Verständigungen" nie zugekommen seien und sein Vertreter keine Postvollmacht besitze.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages und der Zahlungsaufforderung" als unzulässig zurück und hinsichtlich "des Bescheides über die Pfändungsgebühr" als unbegründet ab. Dies im wesentlichen sinngemäß mit der Begründung, eine Berufung könne nur gegen einen Bescheid erhoben werden, der Vollstreckungsauftrag vom und die Zahlungsaufforderung vom seien aber jeweils nicht als Bescheid anzusehen. Dagegen sei ein erstinstanzlicher Bescheid über die Pfändungsgebühr erlassen worden und die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung daher zulässig, aber im Hinblick auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AbgEO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. d der Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) nicht begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß seiner Berufung stattgegeben werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde, geht es im vorliegenden Beschwerdefall um die gleichen Rechtsfragen wie in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0100. Infolge der Klarstellung der Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung genügt es daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, zur Begründung auch der nunmehrigen Entscheidung auf das eben zitierte Vorerkenntnis zu verweisen, woraus sich ergibt, daß der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den Vollstreckungsauftrag vom und die Zahlungsaufforderung vom richtet, mangels Bescheidcharakters dieser Erledigungen keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Gleiches gilt aus folgenden Gründen auch für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Pfändungsgebührenbescheid:

Gemäß dem ersten Satz des § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner anläßlich einer Pfändung als Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß hinsichtlich eines Betrages von S 20.000,-- an Getränkesteuer und eines darauf entfallenden Säumniszuschlages von S 400,-- eine Pfändung entsprechend dem Vollstreckungsauftrag vorgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer meint allerdings, die mittels Abgabenbescheides ihm gegenüber festgesetzte Getränkesteuerschuld habe mangels Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes nicht bestanden und es sei ihm auch der erstinstanzliche Pfändungsgebührenbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, daß im Vollstreckungsverfahren nach der AbgEO die Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises nicht wirksam mit der Begründung bekämpft werden kann, daß gegen den Abgabenbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht wurde; denn gemäß § 193 LAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst davon, daß seine Berufung gegen den die Getränkesteuer festsetzenden Abgabenbescheid "im Widerspruch zum Gesetz" bereits zurückgewiesen worden sei. Daher besteht nicht der geringste Zweifel, daß die Pfändung gegen den Beschwerdeführer bloß hinsichtlich eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes vorgenommen worden ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine nicht ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Pfändungsgebührenbescheides beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß er den entsprechend der fehlenden Zustellbevollmächtigung im Verwaltungsverfahren an ihn persönlich adressierten erstinstanzlichen Pfändungsgebührenbescheid fristgerecht durch befugte Parteienvertreter mit Berufung bekämpft hat und daraus zu entnehmen ist, daß ihm dieser Bescheid selbst im Falle seiner vorübergehenden Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der versuchten Zustellung durch Hinterlegung nachträglich tatsächlich zugekommen und hiedurch Sanierung gemäß § 7 Zustellgesetz eingetreten ist.

Da somit dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein dem Verwaltungsgerichtshof erkennbarer wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.