VwGH vom 16.11.1998, 94/17/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - E 11/93, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957 in der geltenden Fassung (WGG) auf Grund der Feststellungen des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom betreffend ein bestimmtes Bauvorhaben die Ausgleichsabgabe in der Höhe von S 100.000,-- festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass dann, wenn eine Baubewilligung erteilt werde, ohne dass die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 des Wiener Garagengesetzes (WGG) überhaupt oder voll erfüllt werden könne, sei dies gemäß § 40 Abs. 1 WGG im Bescheid festzustellen und auszusprechen, um wieviel die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe.
Gemäß § 41 Abs. 1 WGG sei an die Stadt Wien eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, wenn auf Grund des § 40 Abs. 1 WGG ein Vorhaben bewilligt werde, ohne dass die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 WGG überhaupt oder voll erfüllt werde. Die Abgabenbehörde sei hiebei an die Feststellungen der Baubehörde gebunden. Abgabepflichtig sei gemäß § 41 Abs. 2 WGG der Bauwerber.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben um zwei Stellplätze hinter dem geforderten Ausmaß zurückbleibe. Dieser Bescheid sei einschließlich der genannten Feststellung nach dem WGG in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die gemäß § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. Nr. 9, zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes S 100.000,-- betrage. Bauwerberin sei die Beschwerdeführerin gewesen.
Die in der Berufung vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Wohl gelte gemäß § 37 Abs. 1 WGG die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 WGG auch dann als erfüllt, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von ca. 500 m mit der Bewilligung der Behörde errichtet werden und die Einstellmöglichkeit rechtlich sichergestellt sei. Diese Einstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes gelte gemäß § 37 Abs. 2 WGG jedoch nur dann als rechtlich sichergestellt, wenn zu Gunsten des Bauwerbers mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung von der Behörde ausgesprochen werde. Diese Verpflichtung sei im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte, durch die Anmietung von Stellplätzen geschaffene Möglichkeit der Einstellungen von Fahrzeugen in der O-Tiefgarage reiche jedoch, selbst wenn dieses Bestandrecht im Grundbuch verbüchert sei, nicht aus, die Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 WGG als erfüllt anzusehen. Dazu komme, dass einerseits dieses Bestandverhältnis von der Mieterin jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden könne und andererseits das Bestandverhältnis mit auslaufe. Nach dem vorgelegten Mietvertrag sei überdies die W Gesellschaft mbH Mieterin der Stellplätze in der O-Tiefgarage. Im Grundbuch sei das Bestandrecht für die W GesmbH eingetragen. Bauwerberin und Abgabepflichtige sei jedoch die Beschwerdeführerin. Dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 37 Abs. 2 WGG von der Behörde ausgesprochen bzw. eine solche im Grundbuch ersichtlich gemacht worden sei, habe die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet und gehe dies auch in keiner Weise aus der Aktenlage hervor.
Es wird im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass bei nachträglicher Sicherstellung der fehlenden Stellplätze im Sinne des § 37 WGG unter den in § 44 Abs. 3 WGG normierten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits entrichteten Ausgleichsabgabe bestehe. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin erwogen:
§ 37 WGG, LGBl. Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/1992, lautet:
"Einstellplätze oder Garagen außerhalb von Bauplätzen
§ 37.
(1) Die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m mit Bewilligung der Behörde (§ 3) errichtet werden und die Einstellmöglichkeit sichergestellt ist. Ergibt sich die Verpflichtung aus einer Zone, in welcher nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes die Errichtung von Einstellplätzen nicht zulässig ist, sofern die Einstellmöglichkeit nicht auf einem für diesen Zweck gewidmeten Bauplatz rechtlich sichergestellt ist (§ 4 Abs. 1), oder entsteht die Verpflichtung innerhalb eines Bereiches, der dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften nicht offensteht, so ist der Umkreis von 500 m vom Rand dieses Gebietes aus zu berechnen. Es darf jedoch dadurch die Erfüllung einer bereits eingetretenen Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen für andere Baulichkeiten nicht vereitelt werden.
(2) Die Einstellmöglichkeit gilt außerhalb des Bauplatzes nur dann als rechtlich sichergestellt, wenn zu Gunsten des Bauwerbers mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung von der Behörde ausgesprochen wird; die Verpflichtung ist im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(3) ..."
§ 41 WGG lautet:
"Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und Haftung
§ 41.
(1) Wird auf Grund des § 40 Abs. 1 ein Vorhaben bewilligt, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 überhaupt oder voll erfüllt wird, so ist an die Stadt Wien eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Abgabepflichtig ist der Bauwerber. Ist er nicht der Grundeigentümer, so haftet dieser für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.
(3) ..."
§ 42 WGG lautet:
"§ 42
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 40 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz ..."
§ 44 WGG lautet:
"Fälligkeit und Erstattung der Ausgleichsabgabe
§ 44.
(1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Erlischt die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf das Erlöschen der Baubewilligung folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat; andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.
(3) Wird zunächst eine Ausgleichsabgabe entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch innerhalb einer Frist, die ein Jahr ab Rechtskraft der Baubewilligung nicht unterschreiten und fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt nicht überschreiten dürfen, nach den Grundsätzen der §§ 36 bis 38 zur Gänze oder teilweise geschaffen oder sichergestellt, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entsprechenden, bereits entrichteten Abgabebetrages zu. Ist jedoch eine Benützungsbewilligung zu erwirken, so steht der Anspruch auf Erstattung des entsprechenden, bereits entrichteten Abgabebetrages innerhalb einer Frist ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung zu, die ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Anspruchsberechtigt sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückerstattung. Ist ein Baurecht bestellt, so treten an die Stelle der Grundeigentümer die Baurechtseigentümer."
Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, folgt aus § 37 Abs. 2 WGG, dass die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 WGG durch Bereitstellung von Einstellplätzen oder Garagen außerhalb des Bauplatzes nur dann als erfüllt gilt, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinn des § 37 Abs. 2 WGG ausgesprochen wurde.
Für das vorliegende Verfahren ist überdies von Bedeutung, dass gemäß § 40 Abs. 1 WGG bei Erteilung einer Baubewilligung, ohne dass die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 "überhaupt oder voll erfüllt werden kann", dies im Bescheid festzustellen und auszusprechen ist, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Dies ist im Beschwerdefall auch erfolgt und der entsprechende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig von der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnten Rückzahlungsmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 3 WGG ist bei der Abgabenfestsetzung gemäß § 42 WGG von den Feststellungen im Bescheid gemäß § 40 Abs. 1 WGG auszugehen und die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Abgabe gemäß § 41 Abs. 1 WGG an die rechtskräftige Feststellung gebunden (was im übrigen auch ohne die ausdrückliche Vorschrift des § 42 WGG aufgrund allgemeiner Überlegungen im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides der Fall wäre). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde den ihr vorliegenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Anmietung von Stellplätzen im Lichte des § 37 Abs. 2 WGG richtig beurteilt hat, ist die Frage, wann im Sinne des § 37 Abs. 2 WGG von einer Sicherstellung der Einstellplätze oder Garagen außerhalb von Bauplätzen ausgegangen werden kann, bei der Festsetzung der Abgabe gemäß § 41 Abs. 1 WGG nicht von der Abgabenbehörde selbständig zu beurteilen.
Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es dem Bauwerber freistehen müsse, "statt einer Zahlung entsprechende Stellplätze nachträglich vorzusehen", so stellt diese Auffassung eine rechtspolitische Vorstellung dar, die mit dem positiven Recht nicht im Einklang steht.
Aus den oben angeführten Vorschriften folgt, dass die Abgabepflicht gemäß § 41 Abs. 1 WGG lediglich voraussetzt, dass ein Bauvorhaben bewilligt wird, ohne dass die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 "überhaupt oder voll erfüllt wird". Das Eintreten des in § 44 Abs. 3 genannten Tatbestandes hindert das Entstehen der Abgabepflicht nicht, sondern ermöglicht nur einen Rückforderungsanspruch für bereits entrichtete Abgabebeträge. Daraus folgt, dass die in der Beschwerde behauptete Wahlmöglichkeit nicht derart besteht, dass nach der bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 WGG der Abgabepflichtige durch entsprechende Maßnahmen das Eintreten der Abgabepflicht noch verhindern könnte, ohne daß der Bescheid gemäß § 40 Abs. 1 WGG geändert würde.
Abgesehen davon, dass somit gemäß § 42 WGG bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe von den Feststellungen des Bewilligungsbescheides gemäß § 40 Abs. 1 WGG auszugehen ist, ist der belangten Behörde auch dahingehend Recht zu geben, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Sachverhalt auch inhaltlich nicht geeignet wäre, von einer Sicherstellung der Einstellplätze auszugehen. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerde zuträfe, dass der Bauwerber durch nachträgliche Sicherstellung die Abgabenpflicht vermeiden könnte, wäre die belangte Behörde daher nicht verpflichtet gewesen, den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben. Dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 37 Abs. 2 WGG ausgesprochen worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Damit liegt auch der Sachverhalt des § 44 Abs. 3 WGG nicht vor und es ist nicht näher auf die Argumentation in der Beschwerde einzugehen, dass dann, wenn die Schaffung oder Sicherstellung bereits vor der Vorschreibung der Abgabe erfolge, sinngemäß die Vorschreibung der Abgabe gar nicht erfolgen dürfte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren war somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht geeignet, die im Bescheid gemäß § 40 Abs. 1 WGG festgestellte Nichtentsprechung zu "beheben".
Wenn in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 2 WGG darauf hingewiesen wird, der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung entsprechend § 37 Abs. 2 WGG "noch nicht ausgesprochen wurde" könne "ebensowenig schaden, dieser Ausspruch" sei "- schon auf Grund des Antrags gleichen Anbringens - ja von der Behörde zu bewirken", so ist dieses Vorbringen insoweit nicht verständlich, als damit nicht in Abrede gestellt wird, dass ein derartiger Ausspruch ergehen müsste und für den Fall der Säumnis von Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe (Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) zur Verfügung stehen. Es ist somit nicht ersichtlich, auf Grund welcher Überlegungen die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass im Beschwerdefall trotz des Fehlens eines entsprechenden Ausspruches gemäß § 37 Abs. 2 WGG gleichsam davon ausgegangen werden müsse, dass ein solcher Ausspruch vorliege bzw. dass auch das Fehlen eines solchen Ausspruches ein Vorgehen als ob ein solcher Ausspruch bestünde, rechtfertige.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Wenn unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften darauf hingewiesen wird, dass sich durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung eine wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage ergeben habe, welche die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen hätte müssen, so ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der belangten Behörde insoferne ein Verfahrensmangel unterlaufen sein sollte. Wie oben dargestellt, hat sich die belangte Behörde ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Anmietung von Stellplätzen auseinandergesetzt. Es ist daher auch nicht verständlich, wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde sich mit einer Stellungnahme einer bestimmten Magistratsabteilung näher auseinandersetzen und untersuchen hätte müssen, weshalb die langfristig angemieteten Stellplätze nicht als Pflichtstellplätze Berücksichtigung finden sollten. Wie oben dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Auffassung diesbezüglich ausreichend begründet.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die grundbücherlich sichergestellten angemieteten Stellplätze "gleichsam als Anbringen zu begreifen (gewesen wären), in dem das Vorhaben im Sinne einer Vorsehung von Stellplätzen ergänzt bzw. erweitert" worden sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass durch das genannte Vorbringen nicht eine Änderung des bewilligten Bauvorhabens bewirkt wurde. Das Vorbringen im Abgabenverfahren ist vielmehr im Lichte der oben dargestellten Überlegungen im Zusammenhang mit den §§ 40 ff WGG zu beurteilen; wie oben dargelegt, sind einerseits die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten faktischen Umstände mangels Änderung des Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 WGG schon aus formalen Gründen nicht zu berücksichtigen und vermochten überdies die dargelegten Fakten - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - auch nicht den Sachverhalt des § 37 Abs. 2 WGG (und damit auch nicht den in § 44 Abs. 3 WGG geforderten Sachverhalt) zu konstituieren. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Verfahrensmangel unterlaufen sein sollte. Der Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde unkritisch die rechtsirrige Mitteilung der Baubehörde übernommen hätte, betrifft die rechtliche Beurteilung, nicht jedoch die Frage der Führung des Verfahrens. Auch eine Verletzung des Parteiengehörs ist in diesem Zusammenhang daher nicht gegeben, da die Mitteilung der Rechtsansicht einer Magistratsabteilung an eine andere Magistratsabteilung nicht zu den Sachverhaltsfeststellungen gehört, die dem Parteiengehör zu unterwerfen wären. Darüber hinaus wird in der Beschwerde selbst zutreffend erkannt, dass diese allenfalls als Verfahrensmangel des Verfahrens erster Instanz zu qualifizierenden Mängel nur dann entscheidungswesentlich sein könnten, wenn sie dazu geführt hätten, dass der angefochtene Berufungsbescheid dadurch rechtswidrig geworden wäre. Da die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß der WAO befugt war, in der Sache selbst zu entscheiden, läge ein Verfahrensmangel, der vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen wäre, nur vor, wenn die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen hätte (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Einen solchen zeigt jedoch auch die Beschwerde nicht auf.
Da somit die Beschwerde nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am