VwGH vom 17.01.1992, 91/17/0100

VwGH vom 17.01.1992, 91/17/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-22080/2-1991, wegen Zurückweisung einer Berufung in einer Vollstreckungsangelegenheit betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erließ der Bürgermeister der Stadt Salzburg an den Beschwerdeführer einen Sicherstellungsauftrag betreffend Getränkesteuer für den Monat August 1990 für den "Club XY" in Höhe von S 40.000,--.

Am erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich dieser Getränkesteuerschuld dem Vollstrecker den Auftrag zur Pfändung beweglicher körperlicher Sachen und der in § 67 Abgabenexekutionsordnung-AbgEO angeführten Papiere und Einlagebücher (Vollstreckungsauftrag gemäß § 5 Abs. 3 leg.cit.).

Mit Erledigung vom erging an den Beschwerdeführer hinsichtlich der sichergestellten Getränkesteuer von S 40.000,-- eine Zahlungsaufforderung; das hiebei verwendete Formblatt erlaubt unter einem damit die bescheidmäßige Festsetzung einer Pfändungsgebühr. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch im Beschwerdefall nicht Gebrauch gemacht (die für den Betrag einer festzusetzenden Pfändungsgebühr vorgesehene Rubrik enthält Streichungszeichen; der ausgewiesene Gesamtbetrag der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Geldleistung lautet auf S 40.000,-- und beinhaltet daher keine Pfändungsgebühr).

Der Beschwerdeführer erhob hierauf "gegen die Zahlungsaufforderung und Bescheid über die Pfändungsgebühr und den Vollstreckungsauftrag" Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 2 Abs. 1 AbgEO und § 203 Salzburger LAO als unzulässig zurück. Dies im wesentlichen mit der Begründung, eine Berufung könne gemäß § 184 LAO nur gegen BESCHEIDE erhoben werden; einen solchen habe der Magistrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht erlassen. Der Vollstreckungsauftrag vom sei seinem Wesen nach ein Auftrag der Abgabenbehörde an die Vollstreckungsbehörde und somit kein Bescheid im Sinne des § 66 LAO, weil er weder Rechte noch Pflichten für eine einzelne Person begründe, abändere oder aufhebe, noch abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festsstelle oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abspreche. Gleiches gelte für die mit Berufung bekämpfte Zahlungsaufforderung vom . Ein "Bescheid über die Pfändungsgebühr" komme grundsätzlich in Betracht, sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erlassen worden.

Mit Beschluß vom , B 428/91-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß seine Berufung nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 184 LAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 66 Abs. 1 LAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen


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a)
Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b)
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens sind gemäß § 2 Abs. 1 lit.d LAO Nebenansprüche der öffentlichen Abgaben.
Gemäß § 2 Abs. 1 AbgEO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden. Gemäß Abs. 2 lit.d dieser Gesetzesstelle kommen als Exekutionstitel neben den in § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.
Gemäß § 5 Abs. 3 AbgEO haben sich die Vollstrecker zu Beginn der Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
Im vorliegenden Fall vertritt der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die Rechtsansicht, "daß die streitgegenständliche Zahlungsaufforderung samt Bescheid über
die Pfändungsgebühr und Vollstreckungsauftrag ... aufgrund des
speziell gelagerten Sachverhalts sehr wohl normativen Inhalt" habe und sohin Bescheidqualität aufweise.
Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden
Gründen nicht anzuschließen:
Was zunächst den VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG vom anlangt, so handelt es sich hiebei um einen Auftrag der Abgabenbehörde an den Vollstecker zur Vornahme einer Vollstreckung, also um einen behördeninternen, nicht normativen Rechtsakt. Durch die bloße Aushändigung des Vollstreckungsauftrages an eine Partei des Abgabenvollstreckungsverfahrens ändert sich an der Rechtsnatur des Vollstreckungsauftrages nichts.
Auch die bloße Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine auf Grund bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe zu zahlen, hat keinen normativen Charakter. Die ZAHLUNGSAUFFORDERUNG vom stellt daher ebenfalls keinen Bescheid dar.
Was die vom Beschwerdeführer weiters mit Berufung bekämpfte PFÄNDUNGSGEBÜHR anlangt, so geht bereits aus obiger Sachverhaltsdarstellung hervor, daß die Vollstreckungsbehörde erster Instanz eine solche Gebühr nicht festgesetzt hat.
Aus diesen Erwägungen lag somit kein vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfbarer Bescheid vor. Die dennoch erhobene Berufung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.
Da der belangten Behörde auch kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Nur der Vollständigkeit halber sei betont, daß der SICHERSTELLUNGSAUFTRAG vom nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde verspätet gestellt und war daher unbeachtlich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.